Grenzen für Verdeckte Ermittler

Der Bundesgerichtshof zeigt der Polizei mal wieder auf, wo die Grenzen des Rechtsstaats verlaufen. Um den sogenannten Mallorca-Mord aufzuklären, hatten die Ermittlungsbehörden in Wupppertal keine Kosten und Mühen gescheut, um dem schweigenden Beschuldigten eine Äußerung zu entlocken.

Unter anderem wurde ein Verdeckter Ermittler auf ihn angesetzt, der sich das Vertrauen des Mannes erschlich. Schließlich setzte der Ermittler dem Beschuldigten so zu, dass dieser in einer „vernehmungsähnlichen Befragung“ zur Sache äußerte und Angaben zur Sache machte.

Zwar hat der Bundesgerichtshof kein Problem mit dem Einsatz Verdeckter Ermittler. Aber:

Dieser hätte jedoch den Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung – bei einer förmlichen Vernehmung – nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu belasten.

Die Aussagen des Verdeckten Ermittlers sind deshalb unverwertbar.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs