Kriminalistische Logik

Bei der Spedition N. kam es zu Diebstählen. Verdächtigt wurde auch Mitarbeiter D. Beweise gegen ihn fanden sich aber nicht. Aber wie es aussieht, hat D. später doch einen Fehler gemacht. Zumindest aus Sicht der Kriminalpolizei:

Jedoch ist festzustellen, dass D. zum 31. August 2007 gekündigt hat. Seitdem sind keine weiteren Diebstähle bei der Spedition zur Anzeige gebracht worden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich hierdurch der Tatverdacht gegen D. erhärtet hat.

Zum Glück kenne ich keinen Richter, dem man so eine messerscharfe Logik nicht wenigstens ausreden könnte.

Rededrang

Aus einem Unfallbericht:

Noch vor Belehrung erklärte 01, dies sei das vierte Auto, das sie dieses Jahr kaputt fährt. Sie sei bereit, ein Bußgeld zu zahlen.

Mit solchen Äußerungen kann man sich einiges verbauen. Zum Beispiel die Möglichkeit, dass das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung routinemäßig eingestellt wird. Nicht auszudenken auch die Scherereien, wenn so eine Äußerung mal in die Führerscheinakte gelangt.

Brav

Aus einem Polizeibericht:

Nach kurzer Verfolgung konnte der Verdächtige von Polizeihund Tom gestellt werden.

Den Tränen nahe

Die Personenbeschreibung war dürftig. Männlich soll der Täter gewesen sein, etwa einsachtzig groß. Einen „dicken Bauch“ soll er gehabt haben. Das war’s.

Was macht also ein Polizeibeamter, der den Täter ermitteln soll? Er fertigt vom Beschuldigten Porträtfotos an. Diese Porträtfotos legt er dem Zeugen mit Porträtfotos anderer Personen vor.

Der dicke Bauch ist kein Thema.

Ich gehe heulen.

Pitching

Aus einem Fax mit dem Betreff „Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch“:

… Falls Sie über entsprechende Erfahrungen verfügen und an einem neuen Mandat interessiert sind, möchten wir Sie bitten, schnellstmöglich mit uns vorab per Telefax Nr. … Kontakt aufzunehmen und entsprechende Erfahrungen sowie umgehende Einsatzbereitschaft zu signalisieren.

Adressiert ist die Sendung „An alle Fachanwälte für Strafrecht“.

Auch wenn es für große Sachen in unserer Branche mittlerweile, wenn auch eher selten Pitches gibt, dürfte sich die Zahl der Bewerber hier eher in Grenzen halten. Ahnend, was mich erwartet, bin ich jedenfalls nicht zu einer Antwort motiviert.

Ich nehme Stellung

Brief vom Amt:

Sehr geehrter Herr Vetter,

in Ihrem Schreiben vom 20.09.2007 beantragen Sie Akteneinsicht.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Sie können die Hausakte in meinem Büro, Zimmer 217, prüfen. Bitte vereinbaren Sie mit mir unter Telefon Nr. … einen Besuchstermin. …

Kein Wort, warum mir die Akte nicht, wie beantragt, zugesandt werden kann. Ich schreibe zurück, dass eine Fahrt zu der Behörde Zeit und Geld kostet und – offensichtlich – nicht in vernünftigem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Außerdem habe ich die Frage gestellt, ob ich die Akte dann auf dem Amt kopieren soll. Oder ob sie für mich kopiert wird.

Vielleicht ist es darauf möglich, mir eine Kopie der Akte zu schicken. Wobei ich natürlich gleich mit versprochen habe, dass mein Mandant die Kosten übernimmt.

Kontrollgrund: Optisch angenehme Erscheinung

Das private Interesse eines Polizeigrenzbeamten an vorbeifahrenden hübschen blonden Autofahrerinnen führte den Mann auf die Anklagebank. Der Beamte hatte Dienst mit einem Kollegen an einem Autobahn-Grenzübergang zu den Niederlanden, als zwei blonde Frauen von „optisch angenehmer Erscheinung“ vorbeifuhren. Der Beamte entschloss sich, die jungen Frauen für eine Kontrolle anzuhalten, obwohl er nur Interesse an der Herstellung eines privaten Kontaktes hatte.

Nach nur flüchtiger Kontrolle der Papiere fragte er die beiden Niederländerinnen, ob sie feste Freunde hätten. Als diese die Frage bejahten, erklärte er, sie sollten diese doch sausen lassen und mit ihnen kommen, weil sie – die Polizisten – doch auch ansehnliche Personen seien. Der Beamte forderte die Dame seines Interesses dann zu einem Handy-Foto von sich und ihr auf.

Diese wiederum, angesichts der Kontrollsituation völlig verunsichert, willigte eine. Dabei umarmte der Beamte zunächst die Auserkorene, anschließend versuchte er sie auf den Mund zu küssen und kniff ihr in das Gesäß. Als er nun auch noch nach der persönlichen Telefonnummer verlangte, verweigerte ihm dies die junge Frau. Daraufhin forderte er sie auf, ihm dann aber ihre e-mail Adresse zu überlassen.

Die nunmehr weiter verunsicherte Frau ließ sich schließlich darauf ein. Während sie dann bereitwillig die Adresse aufschrieb stellte der Beamte sich hinter sie, umfasst ihre Hüften und machte eine kopulierende Bewegung. Als die junge Frau dies bemerkte, drehte sie sich sofort weg, wobei der Polizist erneut versuchte sie zu küssen. Erst danach erklärte er die Kontrolle für beendet und ließ die jungen Frauen weiterfahren.

Das Landgericht Aurich sah den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt an, weil der Angeklagte die Niederländerinnen vorsätzlich dazu genötigt hatte, ihre Fahrt zu unterbrechen, sich der angeblichen Kontrolle zu unterziehen, sowie zahlreiche Handlungen des Polizisten zu dulden.

Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Revision vorm Oberlandesgericht Oldenburg führte zur Bestätigung des Schuldspruchs. Wegen Mängeln in der Abwägung maßgeblicher Umstände für die Bestimmung des Strafmaßes wurde die Sache jedoch zur neuen Festsetzung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen (1 Ss 218/07).

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg, gefunden im Jura Weblog)