Kontrollgrund: Optisch angenehme Erscheinung

Das private Interesse eines Polizeigrenzbeamten an vorbeifahrenden hübschen blonden Autofahrerinnen führte den Mann auf die Anklagebank. Der Beamte hatte Dienst mit einem Kollegen an einem Autobahn-Grenzübergang zu den Niederlanden, als zwei blonde Frauen von „optisch angenehmer Erscheinung“ vorbeifuhren. Der Beamte entschloss sich, die jungen Frauen für eine Kontrolle anzuhalten, obwohl er nur Interesse an der Herstellung eines privaten Kontaktes hatte.

Nach nur flüchtiger Kontrolle der Papiere fragte er die beiden Niederländerinnen, ob sie feste Freunde hätten. Als diese die Frage bejahten, erklärte er, sie sollten diese doch sausen lassen und mit ihnen kommen, weil sie – die Polizisten – doch auch ansehnliche Personen seien. Der Beamte forderte die Dame seines Interesses dann zu einem Handy-Foto von sich und ihr auf.

Diese wiederum, angesichts der Kontrollsituation völlig verunsichert, willigte eine. Dabei umarmte der Beamte zunächst die Auserkorene, anschließend versuchte er sie auf den Mund zu küssen und kniff ihr in das Gesäß. Als er nun auch noch nach der persönlichen Telefonnummer verlangte, verweigerte ihm dies die junge Frau. Daraufhin forderte er sie auf, ihm dann aber ihre e-mail Adresse zu überlassen.

Die nunmehr weiter verunsicherte Frau ließ sich schließlich darauf ein. Während sie dann bereitwillig die Adresse aufschrieb stellte der Beamte sich hinter sie, umfasst ihre Hüften und machte eine kopulierende Bewegung. Als die junge Frau dies bemerkte, drehte sie sich sofort weg, wobei der Polizist erneut versuchte sie zu küssen. Erst danach erklärte er die Kontrolle für beendet und ließ die jungen Frauen weiterfahren.

Das Landgericht Aurich sah den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt an, weil der Angeklagte die Niederländerinnen vorsätzlich dazu genötigt hatte, ihre Fahrt zu unterbrechen, sich der angeblichen Kontrolle zu unterziehen, sowie zahlreiche Handlungen des Polizisten zu dulden.

Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Revision vorm Oberlandesgericht Oldenburg führte zur Bestätigung des Schuldspruchs. Wegen Mängeln in der Abwägung maßgeblicher Umstände für die Bestimmung des Strafmaßes wurde die Sache jedoch zur neuen Festsetzung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen (1 Ss 218/07).

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg, gefunden im Jura Weblog)