Geld her oder Lippenpflege

Bei Raub und räuberischer Erpressung unter Einsatz harmloser „Waffen“ muss ich immer vor der Verhandlung nachgucken, wie das jetzt geregelt ist. Gerade war mal wieder Anlass dazu, denn es geht um einen Überfall, bei dem eine Softair-Pistole verwendet wurde. Mit der kann man dem Gegenüber höchstens einen roten Fleck auf die Wange schießen, aber niemandem wirklich was zuleide tun.

Dummerweise sieht die Softair-Pistole exakt so aus wie die beliebteste Dienstpistole unserer Polizei. Hier hat der Bundestag vor einigen Jahren aufgerüstet: Wer mit einer echt wirkenden Scheinwaffe droht, kriegt beim Raub mindestens drei Jahre Gefängnis. Es kommt nur darauf an, ob die Scheinwaffe geeignet ist, das Opfer einzuschüchtern. Beliebtes Abgrenzungsbeispiel ist der in den Rücken gedrückte Labello. Der jedenfalls soll keine Scheinwaffe sein.

Drei Jahre dafür, dass das Raubopfer zu keinem Zeitpunkt an Leib oder Leben gefährdet war, sind happig. So viel zu unseren angeblich so laschen Strafgesetzen.

Immerhin bleibt noch die Möglichkeit eines minder schweren Falles. Der öffnet den Rahmen wieder nach unten bis auf die Mindeststrafe von einem Jahr. Womit Bewährung wieder greifbar wäre. Mit dem minder schweren Fall gehen Gerichte aber traditionell extrem sparsam um.

Das wird also spannend. Aber wer nicht kämpft, hat schon verloren. Ausgerechnet dieser Angeklagte hat aus bestimmten Gründen wirklich eine Chance verdient. Ich hoffe, das kann ich dem Gericht näherbringen.