Erlauben wir uns Ihnen den Hinweis zu geben

Wenn sich die private Krankenversicherung beharrlich weigert, Kosten für eine Behandlung zu erstatten, kann die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich sein. Wenn sich die Krankenkasse im Verzug befindet und sich ihre „Argumente“ als nicht stichhaltig erweisen, muss sie auch die Anwaltskosten erstatten. Denn auch die Anwaltskosten sind vom Schadensersatzanspruch umfasst, der sich aus dem Verzug ergibt.

Manche Versicherung scheint aber zu glauben, das Gesetz gelte nicht für sie. So heißt es in einem Schreiben:

Abschließend erlauben wir uns Ihnen den Hinweis zu geben, dass die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind. Bitte wenden Sie sich zur Begleichung an Ihren Mandanten.

Das ist wirklich unterste Schublade.