Zu Ende lesen kann hilfreich sein

Die Badische Rechtsschutzversicherung AG (BGV) kürzt in einer Bußgeldsache die Grundgebühr. Das ist an sich nicht ungewöhnlich und ein steter Quell für Streitereien. Bemerkenswert ist aber die Begründung der BGV:

Die Gebühr entsteht gemäß Nr. 5100 (1) VV RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Diese beschränkt sich in Bußgeldsachen regelmäßig auf ein kurzes Informationsgespräch mit dem Mandanten, die eigentliche Einarbeitung kann erst mit der Akteneinsicht beginnen. Diese wird aber mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Wenn die BGV schon die richtige Ziffer aus dem Vergütungsverzeichnis zitiert, frage ich mich, warum sie dort nicht nach-, jedenfalls aber nicht zu Ende gelesen hat. Nr. 5100 lautet nämlich:

Die (Grund-)Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.