Blubb-Blubb

Aus einer Mitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf:

Falls Sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, muss der Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO).

Könnte man nicht zumindest in verständlichem Deutsch ergänzen, wie lange die Frist nun ist? Der Bürger hat ja nicht immer eine Insolvenzordnung zur Hand. Und selbst wenn, wird er die Paragrafen-Monster womöglich nicht verstehen.