Sich ungewöhnlich verhaltende Personen

In Deutschland gibt es unzählige Unfallverhütungsvorschriften. So auch für Geldtransporte. In der Dienstanweisung zu § 26 Abs. 4, also einer Vorschrift zur Vorschrift, heißt es:

Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen und gegebenenfalls der Täuschung dienen, können z.B. sein:

Verkehrsunfälle, plötzliche Verkehrskontrollen, neue Fahrbahnblockierugnen, Umleitungen, Baustellen und Bauzelte, im Ladebereich abgestellte auffällige Fahrzeuge sowie sich ungewöhnlich verhaltende Personen.

Man kann förmlich spüren, wie der Unfallverhütungsvorschriften-Autor nach diesen zwei Sätzen aufsah und seufzte: So langweilig ist er gar nicht, mein Job.