Kinda important

TMZ.com:

Kurt Angle – an Olympic gold medalist and former WWE wrestler – was found not guilty today in his DUI case. Angle was arrested at his home in Moon Township, Penn. last October after a witness called the police, claiming Kurt was driving erratically after pulling out of a local bar.

Prosecutors couldn’t get the charges to stick because officers never saw Angle in the car – which is kinda important when you’re prosecuting him for driving drunk.

Ich habe vorhin eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld begründet. Das Amtsgericht hat meinem Mandanten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Mein Mandant war gut zwei Stunden nach einem winzigen Blechschaden, den man nicht bemerken musste, von der Polizei zu Hause angetroffen worden. Angeschickert, mit einer dreiviertel geleerten Whiskyflasche neben sich.

Mehr ist nicht bekannt. Aber hierzulande reicht es, um die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Vorwurf: Alkohol am Steuer. Begründung in dem Sinne, dass vorhandene Beweismittel aufgezählt und gewürdigt werden: keine.

Ich überlege ernsthaft, ob ich den Artikel noch dazu tackern lasse.

Gezeichnet

Aus dem Schreiben eines Gelsenkirchener Insolvenzverwalters:

… der Unterzeichnete ist … zum Insolvenzverwalter … ernannt worden. Der Unterzeichnete wurde vom Gericht beauftragt die gebotene Zustellung … vorzunehmen. Der vorbezeichnete Beschluss wird Ihnen daher vom Unterzeichneten … hiermit zugestellt. Der Unterzeichnete darf Sie bitten, das beiliegende Empfangsbekenntnis … zurückzusenden. Gemäß dem vorbezeichneten Beschluss hat der Unterzeichnete Sie aufzufordern, … die gesicherte Forderung zu bezeichnen. Des Weiteren hat der Unterzeichnete Sie aufzufordern, … Forderungen …. beim Unterzeichneten als Insolvenzverwalter anzumelden.

Ich überlege, ob ich als Gezeichneter antworte.

Entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

in oben genannter Angelegenheit nehme ich für meinen Mandanten wie folgt Stellung:

Herrn P. wird, soweit ersichtlich, vorgeworfen, einen (!) Pornofilm in einer Tauschbörse zum „Upload“ angeboten zu haben.

Dies hat mein Mandant jedoch nicht getan. Richtig ist lediglich, dass mein Mandant einen Internetanschluss besitzt. Ob dem Internetanschluss meines Mandanten zum fraglichen Zeitpunkt die von den Anzeigenerstattern genannten IP-Adresse zugewiesen war, entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten.

Jedoch ist es so, dass bereits die angebliche Überwachung der Tauschbörsen fehleranfällig ist. Es kommt immer wieder vor, dass die privatwirtschaftlich arbeitenden und somit unter Kostendruck stehenden „Überwachungs“firmen die Überwachungssoftware falsch programmieren. Ebenso kommen Ablesefehler vor. Außerdem ist es technisch unproblematisch möglich, einen eigenen Tauschbörsenzugang dadurch zu verschleiern, dass man der Tauschbörse eine Schein-IP-Adresse vorgaukelt. Diese wird dann protokolliert, sodass völlig Unverdächtige ins Visier der Überwachungsfirmen geraten.

Selbst wenn jedoch die IP-Adresse meines Mandanten zutreffend protokolliert worden sein sollte, fehlt jeder Beleg dafür, dass mein Mandant tatsächlich den genannten Film zum Upload zur Verfügung gestellt hat. Den Internetanschluss nutzt mein Mandant nicht alleine. Es haben vielmehr Familienangehörige ebenso Zugang zum Internetanschluss. Mein Mandant hat auch öfter Besuch von Freunden, die seinen Internetanschluss nutzen. Überdies betreibt mein Mandant ein drahtloses Funknetzwerk (WLAN). Mein Mandant will nicht ausschließen, dass sein WLAN zum damaligen Zeitpunkt von Dritten genutzt werden konnte.

Der Umstand, dass jemand Inhaber eines Internetanschlusses ist, bedeutet in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht, dass der Inhaber des Anschlusses für jedwede strafbare Handlung, die über den Internetanschluss möglicherweise begangen worden ist, verantwortlich ist. Hier verhält es sich nicht anders wie mit der Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen. Die Haltereigenschaft als solche begründet keine strafrechtliche Verantwortung.

Die Generalstaatsanwaltschaften der Bundesländer haben sich überdies darauf verständigt, Filesharing-Fälle nur noch zu verfolgen, sofern ein bestimmter Umfang belegt ist. Der angebliche Upload einer Datei fällt nicht hierunter.

Meinem Mandanten ist die Tat also nicht nachzuweisen. Ich beantrage deshalb, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Ich bitte um eine Einstellungsmitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Die Staatsanwaltschaft hat geantwortet – wie erbeten.

Weniger Schulchancen für arme Kinder

Es liegt stark an Bildung und Sozialstatus der Eltern, ob ein Kind es aufs Gymnasium schafft oder nicht. Spiegel online berichtet über eine Studie an Mainzer Schulen, die einen Schritt weiter geht als bisherige Untersuchungen:

Aufs Gymnasium schaffen es in erster Linie die Privilegierten, nämlich Kinder gut betuchter Akademiker. Schüler aus einer niedrigen sozialen Schicht haben weitaus schlechtere Karten beim Schulübergang. Und zwar auch bei gleicher Leistung. … In Zahlen wirkt das Ergebnis wie ein Zeugnis krasser Diskriminierung: Bei gleich guter Schulnote (2,0) erhielten nur drei von vier Kindern aus der niedrigsten Einkommens- und Bildungsgruppe eine Empfehlung für die höchste Schulausbildung. Dagegen sollten von den Kindern mit wohlhabenden und gebildeten Eltern 97 Prozent aufs Gymnasium – so gut wie alle also.

Eine weitere Ursache dürfte sein, dass sozial besser gestellte Eltern gegenüber Lehrern und Schulleitung anders auftreten und auch mehr Druck ausüben. Wozu durchaus auch die Drohung mit dem Anwalt und dem Gang vors Gericht gehört. Auch wenn die Rechtsmittel zumindest in Nordrhein-Westfalen nicht besonders ausgeprägt sind, hilft schon die Drohung mit rechtlichen Schritten durchaus weiter. Pädagogen sind da nicht anders als sonstige Beamte. Dienstaufsichtsbeschwerden, zusätzlichen Konferenzen und Gerichtspost gehen sie gern aus dem Weg. Das Ermessen ist ja eine biegsame Sache.

Traurig an all dem ist, dass die Chancengleichheit auf der Strecke bleibt. Aber vielleicht ist die ja auch gar nicht gewollt.

Nach Rücksprache

„Rechtsschutz wird nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung und der zuständigen Fachleitung nicht gewährt.“

Bei normalen Rechtsschutzversicherungen würde sich ein „, weil…“ anfügen. Aber nicht bei ver.di, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie. Hier ersetzt der Hinweis auf die Rechtsabteilung und die zuständige Fachabteilung jede Begründung.

Es passt ins Bild, dass man für so eine komplexe Antwort fast sieben Monate braucht.

Ab heute Beschuldigter

Über manche Strafanzeigen kann man nur den Kopf schütteln.

Da schreibt zum Beispiel der Anwalt einer, nun ja, dubiosen Firma an die Staatsanwaltschaft. Er erzählt zusammengefasst folgendes: Ein gewisser Peter Müller (geändert) habe im Internet geschrieben, die Firma rufe arglose Bürger an und überbringe die freudige Nachricht, der Angerufene habe eine Pauschalreise gewonnen. Um die Reise antreten zu können, müsse er aber zunächst 60 € Bearbeitungsgebühr überweisen. Dann werde die Bankverbindung abgefragt und der Betrag abgebucht.

Dem Schreiben legt der Anwalt einen Ausdruck von etwas bei, das aussieht wie der Kommentar in einem Internetforum. Als Seite, auf welcher der Kommentar veröffentlicht worden sein soll, nennt der Anwalt eine Preisausschreiben-Seite aus dem Firmenkonglomerat seiner Mandantin. Dort gibt es überhaupt kein Forum. Auf dem Ausdruck ist eine URL nicht ersichtlich. Es gibt auch sonst nichts, woraus sich schließen lässt, wo der Text im Internet zu finden sein könnte.

Dem Staatsanwalt fallen solche Dinge nicht auf. Ebenso wenig macht er sich Gedanken zu der Frage, wieso der in der Anzeige genannte Peter Müller jener Peter Müller sein soll, der den angeblichen Beitrag verfasst haben soll. Zum betreffenden Allerweltsnamen findet alleine die Telekom-Auskunft 649 Einträge. In der Anzeige selbst steht kein Wort darüber, wie die Firma und der Anwalt auf den betreffenden Peter Müller kommen, dessen Adresse sie angeben.

Der Staatsanwalt überlegt sich überdies nicht, dass man in Internetforen (und danach sieht der Ausdruck aus) sehr häufig anonym oder unter beliebig gewählten Namen kommentieren kann. Es könnte also auch ein Tobias Stein sich als Peter Müller eintragen. Sogar der Geschäftsführer der Anzeigenerstatterin käme als Autor in Betracht. Wie eigentlich jeder Bürger dieser Erde, der Zugang zum Internet hat.

Letztlich könnte der Staatsanwalt auch ein ein wenig googeln. Wenn er den Namen der Firma eingäbe, stieße er er auf unzählige Erfahrungsberichte, die genau das als richtig bestätigen, was Peter Müller geschrieben haben soll. Er würde sogar auf Einträge stoßen, die zu Verbraucherzentralen führen. Die haben nämlich auch schon davor gewarnt, sich von den „Gewinnen“ der Firma blenden zu lassen.

Aber der Staatsanwalt schreibt dem Anwalt nicht zurück, dass die Anzeige nicht nachvollziehbar ist und insbesondere jeder Anknüpfungspunkt dafür fehlt, wieso ausgerechnet der genannte Peter Müller Autor des angeblichen Beitrags sein soll. Er fordert den Anwalt nicht auf, nachzubessern.

Ebenso wenig kommt er auf die Idee, das Verfahren gleich einzustellen oder die Anzeigenerstatterin auf den Privatklageweg zu verweisen.

Der Staatsanwalt ordnet lieber an, dass Peter Müller bei der Kriminalpolizei erscheinen soll. Dort soll er aussagen.

Peter Müller ist jetzt offiziell Beschuldigter in einem Strafverfahren und hat künftig einen Eintrag im Behördencomputer. Über die blöde Firma schüttelt er nur den Kopf. Vom betriebsblinden Staatsanwalt ist er allerdings entsetzt.

Nötigung durch Staatsanwältin?

Sie brachte Klaus Zumwinkel fast ins Gefängnis. Spätestens seitdem gilt Oberstaatsanwältin Margrit Lichtinghagen als harte Strafverfolgerin. Möglicherweise zu hart, denn ein Düsseldorfer Anwalt hat jetzt das Land Nordrhein-Westfalen verklagt, weil Lichtinghagen ihn genötigt haben soll. Der Jurist saß wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft. Diesen Druck habe die Anklägerin bewusst ausgenutzt, um zwei Bürgschaften über 7,5 Millionen Euro für das Land zu erhalten. Dazu die Rheinische Post:

Der Anwalt behauptet: Staatsanwältin Margrit Lichtinghagen habe ihn bedroht, um die Bürgschaft zu bekommen. Nur wenn der Anwalt diese Zusatz-Bürgschaft für eine künftige Steuerschuld vorlege, könne er „binnen weniger Stunden frei“ kommen – sonst werde sie „alles daran setzen, dass er in Haft bleibt“.

Vor dem Landgericht Düsseldorf klagt der Anwalt jetzt auf Herausgabe der zweiten Bürgschaft. Und er hat sogar Aussichten, Recht zu bekommen, wie die Rheinische Post weiter schreibt:

Die Staatsanwältin habe durch eine rechtswidrige Drohung mit verlängerter U-Haft den Anwalt tatsächlich illegal zur Zweit-Bürgschaft gedrängt – falls die Vorwürfe des Anwalts beweisbar sind. Zwar sei dem Fiskus ein „berechtigtes Interesse“ an einer solchen „Sicherungsbürgschaft“ nicht vorzuwerfen, so das Gericht. Aber: Das könne „nicht mit dem Mittel der Fortdauer der U-Haft erzwungen werden“. So sei Freiheitsentzug das „stärkste Mittel des Staates“ und dürfe nicht „zur Absicherung staatlicher Geldforderungen“ zweckentfremdet werden, so die Richter der 6. Zivilkammer.

Jetzt soll Margrit Lichtinghagen vernommen werden. Mit Sicherheit einer ihrer Auftritte, die sie weniger genießen wird.

Ausgeklinkt

Nachdem für den Beitrag, der hier stand, offensichtlich an höherer Stelle der Stecker gezogen wurde, macht er keinen Sinn mehr. Ich klinke mich deshalb aus dem Wettbewerb aus. Danke an alle, die kommentiert haben.

Kein Kevin

Schon merkwürdig, wenn man ein dickes Schmerzensgeld gegen einen Schläger einklagt, der mit Vornamen Tertius heißt.

Mama und Papa haben sich seine Zukunft sicher auch anders ausgemalt.

Die nächste Akte aufklappen

Bei vielen manchen Fällen ahnst du, dass sie dich unzufrieden zurücklassen. Weil der Zwiespalt zu groß ist. Auf der einen Seite ist es das oberste Ziel, die Interessen des Mandanten zu erfüllen – im Rahmen des Möglichen. Auf der anderen Seite natürlich der Wunsch, den Sachverhalt juristisch vernünftig zu klären und ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen.

Ja, das sind mitunter Gegensätze. In einem Fall ging es um einen versuchten Autoeinbruch. Das Amtsgericht hat Fluchtgefahr angenommen und meinen Mandanten in Untersuchungshaft geschickt. Erst nach vier Monaten kam es dann zur Hauptverhandlung. Noch einen knappen Monat warteten wir auf das Urteil.

Gerichte, die trödeln, sind aber mitunter milde. Mit acht Monaten Freiheitsstrafe fiel das Urteil nicht gerade hart aus. Was dann auch die Staatsanwaltschaft bewegte, ihrerseits in Berufung zu gehen. Ihr Ziel dürfte ein Jahr Gefängnis zusätzlich gewesen sein.

Wenigstens das Landgericht war schnell und sorgte für einen fast sofortigen Hauptverhandlungstermin. Tja, und da sitzt du dann. Dein Mandant hat schon sechseinhalb der acht Monate abgesessen, im Rahmen des vorweggenommenen Vollzugs. Gar nicht auszudenken, wenn er freigesprochen oder zu einer wesentlich niedrigeren Strafe verurteilt würde. Wer gibt ihm eigentlich die verlorene Lebenszeit wieder?

Gründe für kritische Fragen in der Berufungsverhandlung gibt es genug. Zum Beispiel hat die 1. Instanz kein Wort über einen Rücktritt vom Versuch verloren. Die Angeklagten sollen zwar mit einer Taschenlampe auf eine Autoscheibe eingeschlagen haben, dann aber weiter gegangen sein. Da einer von beiden einen Leatherman in der Tasche hatte, wäre es ihnen sicher möglich gewesen, die Scheibe doch noch einzuschlagen. Da sie das aber anscheinend nicht wollten, müsste man darüber nachdenken, ob sie nicht vom Versuch zurückgetreten sind. Sie würden dadurch straflos.

Auch der Vorsitzende der Berufungskammer räumt ein, dass es hier Fragezeichen gibt. Eine sorgfältige Begründung seines Urteils, so formuliert er nach allen Seiten absichernd, sei wegen der noch möglichen Revision „unverzichtbar“.

Du könntest jetzt alle Zeugen in die Mangel nehmen und mitreißend plädieren. Leider bedeutet dies aber nicht, dass das Gericht dir am Ende folgt. Womöglich wird es den Anklagevorwurf bejahen. Daran schließt sich die unangenehme Frage an, ob das Urteil 1. Instanz zu milde war. Dein Mandant, der jetzt nur noch sechs Wochen vor der Brust hat, würde sich bedanken.

Also gehst du zum Staatsanwalt und bringst das Gespräch auf die Möglichkeit eines Deals. Beide Seiten nehmen ihre Berufung zurück und es bleibt bei den acht Monaten. Der Staatsanwalt sagt zwar, dass er an sich fast verpflichtet ist, auf eine höhere Strafe zu drängen. Aber andererseits gibt es ja auch den Grundsatz der Prozessökonomie, die Gerichte sind überlastet genug.

Du nimmst also die Berufung zurück. Der Staatsanwalt nimmt die Berufung zurück.

Den Rest sitze ich jetzt locker ab, sagt der Mandant. Er ist froh, dass es nicht schlimmer geworden ist. Man guckt halt lieber nach vorne als nach hinten.

In dir nagt weiter das Gefühl, am Ende hätte doch ein Freispruch stehen können. Du wirst es nicht erfahren.

Mitunter ist es das Beste, einfach die nächste Akte aufzuklappen.

Großer BGB-Schein für 190 Euro

Frag einen Anwalt:

– „Der unverheiratete G ist Eigentümer einer größeren Obstplantage im Havelland, die er seit vielen Jahren als Obstbauer bewirtschaft. Als G nach langer Krankheit stirbt und ein Testament nicht aufgefunden wird, beantragt sein einziger Sohn S beim Nachlassgericht als Alleinerbe einen Erbschein, der ihm kurze Zeit später erteilt wird. S möchte in die Obstplantage, die G wegen seiner Krankheit zunehmend vernachlässigt hatte, investieren…“

– „Sehr geehrter Fragesteller,

man kann sich nicht des Eindrucks verwehren, daß hier eine juristische Hausarbeit gelöst werden soll… Hierfür ist dieses Forum aber eigentlich nicht gedacht. MfG.“

– „Damit das nicht falsch verstanden wird, ich möchte hier keine ausformulierte Lösung, sondern einen Überblick, auf was ich achten sollte und in welcher Reihenfolge ich was prüfe. Danke!“

(Danke an RA Axel Pabst für den Link)

Radar und Laser waren gestern

Mein Mandant fuhr abends über die Autobahn. In einiger Entfernung sah er Reste eines Lkw-Reifens auf seiner Fahrspur. Nach rechts ausweichen konnte er nicht, die Spur war dicht. Hinter ihm fuhren auch Autos, anhalten war also riskant.

Mein Mandant entschied sich, mit mäßigem Tempo über die Reifenteile zu fahren. Dabei wurde die Stoßstange vorne beschädigt. Ein Anruf bei der Autobahnpolizei ergab, eine Streife hat tatsächlich den Lkw aufgeschrieben, der den Reifen verloren hatte. Die Adresse des Schädigers kriegte mein Mandant auf der Wache.

Außerdem eine Verwarnung über 35 Euro. Wegen „Geschwindigkeit“, wie es so nett auf dem Zahlschein heißt. Der Beamte hatte nur folgende Erklärung für meinen Mandanten übrig:

Wenn Sie nicht zu schnell gewesen wären, hätten Sie rechtzeitig vor dem Hindernis halten können.

So etwas lässt sich wohl nur damit erklären, dass auch der gemeine Polizist mittlerweile unter Umsatzdruck steht und seine Knöllchenziele erreichen muss. Falls es doch mit Logik zu tun hat, vertrauen mein Mandant und ich unerschütterlich auf die Fähigkeiten des zuständigen Amtsrichters. Wenn nicht sogar schon vorher dem Ordnungsamt auffällt, dass es nachts mal wieder kälter ist als draußen.

Dazu passend die Einleitung eines Gesprächs, das die taz mit Friedrich Küppersbusch geführt hat:

taz: Herr Küppersbusch, was war schlecht letzte Woche?

Friedrich Küppersbusch: Wurde hinter der Kölner Zoobrücke polizeilich rausgewunken, weil „der Kollege per Funk gemeldet hat, Sie hätten während der Fahrt auf Ihr Handy geguckt“.

taz: Was wird besser in dieser?

Friedrich Küppersbusch: Kölner Polizei geht dazu über, sich Knöllchen-Anlässe gleich zu Hause auszudenken oder gegen Aufpreis Verkehrskontrollen telefonisch durchzuführen. Natürlich nicht während der Fahrt.

(Quelle des Links)

Biometrische Fotos für die Gesundheitskarte?

Leserbrief:

Meine (staatliche) Krankenversicherung hat jetzt die Onlineübermittlung eines biometrischen Paßfotos von mir verlangt.

Ich bin ehrlich gesagt vor Schreck fast vom Stuhl gefallen, und zweifle auch an der Rechtmäßigkeit der ganzen Sache. Hier ein Link dazu.

Können Sie das Thema bitte mal aufgreifen? Dafür wäre ich Ihnen ausgesprochen dankbar. Alleine und als Nicht-Jurist ist man in solchen Fällen verdammt hilflos und allein. Bei Verweigerung des Fotos werden die einem einfach keine Versicherungskarte aushändigen.

Die Rechtslage durchschaue ich nicht, deshalb nur ein paar Worte zum Verfahren. Es gibt schon Wege, sich zu wehren. Einer davon: Kein biometrisches Foto einreichen, sondern nur ein normales. Eine einstweilige Verfügung beim Sozialgericht beantragen, sobald die Gefahr droht, als „Privatpatient“ zur Kasse gebeten zu werden.

Je nachdem, wie die Krankenkasse sich im Vorfeld äußert, ist vielleicht auch schon früher eine Klage gegen den „ablehnenden“ Bescheid möglich.

Näheres beim Fachanwalt für Sozialrecht mit Faible für Datenschutz.