Unterschiedliche Maßstäbe

Es geht um einen Strafbefehl. Bagatellkriminalität. Der Vorfall liegt ein halbes Jahr zurück. Seitdem wurde „ermittelt“. Ich habe gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Der Düsseldorfer Amtsrichter schickt mir die Akte, vermerkt aber:

Einer eventuellen Stellungnahme wird binnen 3 Tagen entgegengesehen.

Wenn man gleiche Maßstäbe anlegen würde, wären drei Monate angemessener. Aber ich lasse mich ohnehin nicht unter Druck setzen. Soll er halt einen Hauptverhandlungstermin bestimmen, falls er nicht ein paar Tage länger auf meine goldenen Worte warten kann.