Die Schattenseiten des Freispruchs

Freisprüche machen natürlich Freude. Allerdings nicht, wenn es um die Abrechnung geht. Über so einen Fall hatte ich gestern berichtet. Jetzt schreibt mir schon wieder ein beamteter Bedenkenträger. Diesmal ist es der Bezirksrevisor am Landgericht Wuppertal.

Er beanstandet, dass mein in Erkrath wohnender Mandant einen Düsseldorfer Strafverteidiger beauftragt hat, ihn vor dem Amtsgericht Mettmann zu vertreten. Für den Angeklagten habe sich keine Notwendigkeit ergeben, einen an einem „dritten Ort“ ansässigen Verteidiger zu beauftragen. Deshalb könnten die Reisekosten nicht erstattet werden. Wir sprechen über 14,40 Euro Fahrtkosten und 20,00 Euro Abwesenheitsgeld.

Ich könnte anmerken, wie schwierig es sich gestaltet, im beschaulichen Mettmann einen qualifizierten Strafverteidiger zu finden – wobei ich natürlich nichts ausschließen möchte. Der Anwaltsuchservice verzeichnet allerdings noch nicht mal einen Fachanwalt in Mettmann.

Zunächst habe ich es jedoch bei dem Hinweis belassen, dass ich den Mandanten schon aus anderen Sachen kenne. Deshalb besteht ein Vertrauensverhältnis. Dieses Vertrauensverhältnis ist jedenfalls wichtiger als die Reisekosten. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anreise ja nun auch nicht sonderlich weit war. Mancher, der gewisse kulturelle Vorbehalte zurückstellt, könnte Erkrath – Mettmannn – Düsseldorf sogar als regional verbunden ansehen.

Ob die Richter in Wuppertal diese Ansicht teilen, ist mir eigentlich egal. Mich ärgert nur, welcher unglaubliche Aufwand mit solchen Kleinigkeiten betrieben wird.