Kuhstall, Melkvorgang, Berner Sennenhund

Auf der Seite Judicialis pflegt man noch die hohe Kunst, einen Leitsatz zu bilden. Ein besonders schönes Beispiel findet sich bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz:

Begibt sich der später Geschädigte an einem Karfreitag unaufgefordert zu dem Bauernhof eines Landwirts, um dort einen Frontladerschlepper auszuleihen, um darin einen „kleinen Türken“ hineinzustellen, damit dieser die hochstehenden Tannen seines Grundstücks kappen könne, der gerade im Kuhstall und im Melkvorgang begriffene Landwirt den Geschädigten darauf hin auf einen auf der Mistlagerplatte stehenden Frontlader verweist, der Geschädigte sich aber gleichwohl ohne entsprechende Erlaubnis in den Maschinenschuppen begibt, dort einen an der Kette angeketteten Berner Sennenhund antrifft, zu Fall kommt und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, sich schließlich nicht mehr feststellen lässt, ob der Geschädigte durch einen Biss des Berner Sennenhundes oder durch Erschrecken oder Ausrutschen, gewissermaßen durch schicksalhaftes Ereignis, zu Fall gekommen ist, besteht kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus Tierhalterhaftung gegen den Landwirt. Der Geschädigte handelte auf eigene Gefahr.

(Danke an RA Thomas Fuchs für den Link)