Übersetzte Nazi-Parolen nicht immer strafbar

Verbotene Nazi-Parolen sind unter Umständen dann nicht strafbar, wenn sie in eine andere Sprache übersetzt worden sind. Der Bundesgerichtshof hob deshalb die Verurteilung eines Mannes auf, der T-Shirts mit dem Slogan „Blood & Honour“ und anderen NS-Sprüchen vertreiben wollte.

Das Gericht meint, der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole unterfalle nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB. Diese Vorschrift stelle nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation – was hier fraglos vorliege – unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc.

Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liege jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist.

Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfahre eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren habe, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasse.

Der Angeklagte kann sich, so das Gericht, jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ symbolhaft verwendet hat. Erfahre der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, köne ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen.

Ob ein Symbol vorliegt, hat die Vorinstanz jedoch nicht geprüft. Ebenso wenig hat sie untersucht, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ nach § 85 StGB strafbar gemacht hat.

Diese Fragen müssen nun in einer neuen Verhandlung geklärt werden.

Urteil vom 13. August 2009