Einsichtsfähig

Weil sowohl Staatsanwalt als auch der Ermittlungsrichter die Akte nicht richtig gelesen haben, hatte mein Mandant ein Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln am Hals. Und das Vergnügen, seine Wohnung von der Polizei durchsuchen zu lassen. Hier die ganze Vorgeschichte.

Immerhin kann man der bayerischen Justiz in diesem Fall nicht vorwerfen, betriebsblind zu sein. Auf die Fehler hingewiesen, hat die Staatsanwaltschaft München das Ermittlungsverfahren binnen weniger Tage mangels Tatverdachts eingestellt. Das Amtsgericht München hat jetzt auf die Beschwerde festgestellt, dass die Durchsuchung rechtswidrig war.

Aus dem Beschluss:

Der Durchsuchungsanordnung vom 8. April 2009 wurde irrtümlich ein Zeitpunkt „kurz vor dem 10.02.2009“ zugrunde gelegt. Tatsächlich datiert die dem Beschuldigten angelastete Bestellung bereits vom Februar 2008.

Zu diesem Zeitpunkt war die Tathandlung noch nicht mit Strafe bedroht, da Salvia Divinorum erst mit Wirkung zum 1.3.2008 in die Anlage I zum BtMG aufgenommen wurde. Es bestand somit unter Zugrundelegung des zutreffenden Tatzeitpunktes kein Anfangsverdacht, so dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht hätte ergehen dürfen.

Die Kosten der Beschwerde zahlt die Landeskasse.