Altautos darf man nicht einfach verschenken

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Ausschlachten verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden.

Die Staatsanwaltschaft hatte der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km in einem Anzeigenblatt angeboten und an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen abgestellt war.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoss dagegen ist als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar.

Das Amtsgericht hatte die Frau in erster Instanz freigesprochen. In einer neuen Verhandlung muss das Amtsgericht nun vertieft prüfen, ob die Angeklagte im konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Diese Konstellation unterscheidet sich von den üblichen Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. Hier darf der Autobesitzer normalerweise davon ausgehen, dass sein Auto auch tatsächlich vorschriftsmäßig entsorgt wird.

(OLG Celle, Urteil vom 15. Oktober 2009, 32 Ss 113/09)