Der abgelaufene Beschluss

Die Mandantin hatte eine Hausdurchsuchung. Sie berichtet, die Polizeibeamten seien sehr darauf bedacht gewesen, dass sie der Beschlagnahme von Computern und Unterlagen zustimmt.

Mittlerweile weiß ich auch, warum.

Der Durchsuchungsbeschluss datiert nämlich vom Februar 2009. Dummerweise ist es so, dass Durchsuchungsbeschlüsse unwirksam werden, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Erlass vollstreckt werden. Sie haben dann keine „rechtfertigende Kraft“ mehr, so das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung. Diese Entscheidung ist übrigens mittlerweile 12 Jahre alt und sollte sich eigentlich auch bei der Polizei rumgesprochen haben. Eigentlich.

Dass da wohl sehenden Auges ein rechtswidriger Beschluss ausgeführt wird, ist in der Sache kaum nachvollziehbar. Hat sich da jemand für Schlendrian geschämt? Oder geht man davon aus, der Beschuldigte wird schon nichts merken oder, wenn doch, sich trotzdem demütig in sein Schicksal fügen?

Wie auch immer, wir werden kurzfristig das aus dem Kreuz geleierte Einverständnis gegen die Beschlagnahme in einen Widerspruch umwandeln und darauf drängen, dass der Richter innerhalb der vorgesehenen drei Tage über den Widerspruch entscheidet.

Bin mal gespannt, wie groß die Neigung ist, sich gegen die klare Vorgabe durch das Bundesverfassungsgerichts zu stellen. Immerhin würde ein Richter sich dadurch eigentlich selbst schaden. Die Sechsmonatsfrist wird nämlich auch damit begründet, dass ansonsten der Richtervorbehalt unterlaufen wird. Denn die richterliche Entscheidung bezieht sich ja immer auf einen bestimmten Sachverhalt, der sich mit der Zeit zwangsläufig ändert.