Rechtsanwaltsvergütung wird neu geregelt

Das Bundesjustizministerium hat heute folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Der Deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche in 2. und 3. Lesung eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts beschlossen.

Mit dem neuen § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, siehe den Gesetzentwurf BT-Drs. 16/11385 und BT-Drs. 16/12717) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet.

Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte. „Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und widersprach unseren Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz. Mit der Gesetzesänderung ist das Problem gelöst“, erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.

Gegen Unbekannt in München

Ein Artikel der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) ist an diesem Wochenende Gesprächsthema Nummer Eins in der Finanzbranche. Unter der Überschrift „Bilanz des Schreckens“ berichteten die Münchner über ein internes Papier der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu Risiken bei deutschen Banken.
Auszug SZ-Artikel:

Die Finanzkrise trifft die deutschen Banken deutlich stärker als bisher bekannt. Dies geht aus einer internen Aufstellung der Finanzaufsicht Bafin hervor. Das Papier gibt erstmals einen Überblick darüber, welche Kredite und Wertpapiere die Institute in problematischen Geschäftsfeldern besitzen. Deren Risiko summiert sich auf 816 Milliarden Euro. Besonders betroffen sind die HRE, mehrere Landesbanken und die Commerzbank.

Die Bafin mit Dienstsitz in Bonn und Frankfurt/ Main reagierte prompt. Sie teilte mit

– dass die vertrauliche Liste keinerlei Rückschlüsse auf eventuelle Risiken, Verluste oder gar die Bonität der aufgeführten Kreditinstitute zulasse.

– dass die Staatsanwalt München „gebeten“ (Wortlaut) wurde, strafrechtliche Ermittlungen gegen Unbekannt aufzunehmen. Es handele sich möglicherweise um einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 des Kreditwesengesetzes.

Erstaunlich war für mich daran schon, dass ein Staatsanwalt auf Grund einer Bitte tätig werden soll. Üblicher ist wohl eine Strafanzeige oder ein Strafantrag. Darüber hinaus wäre es ein echter Service gewesen, die Strafvorschrift mitzuteilen. § 9 des Kreditwesengesetzes enthält keine, ich habe auch in dem übrigen Gesetz keine finden können (Achtung, ich bin die Urlaubsvertretung, nicht Strafverteidiger Udo Vetter).

Eindeutiger ist aber, dass die Verschwiegenheitspflichten im Wesentlichen die Mitarbeiter der Bafin treffen – ganz gewiss nicht Journalisten der „Süddeutschen Zeitung“. Wenn es denn eine strafbare Handlung gab, dürfte die durch einen Bafin-Mitarbeiter am Dienstsitz in Frankfurt/ Main oder Bonn verübt worden sein.

Warum dennoch die Staatsanwaltschaft am Redaktionssitz in München bemüht wurde, erschließt sich mir bislang nicht. Es sei denn, es ging vor allem darum, Journalisten einschüchtern zu wollen.

Treu und Glauben in der Gerichtspraxis

In Frankfurt und Koblenz zählt Treu und Glauben noch was. So darf man wohl zwei Urteile interpretieren, bei denen es entscheidend um unzulässige Rechtsausübung nach Paragraph 242 BGB ging.

Kfz-Versicherer verrechnet sich: Nach einem Unfall überwies ein Versicherer seinem Vollkasko-Kunden zu viel Geld, rund 7.000 Euro. Versehentlich hatte der Versicherer den Wagen als Totalschaden abgerechnet, dabei wäre eine Reparatur für weniger Geld möglich gewesen. Knapp drei Monate später fiel dem Versicherer der Fehler auf – da war der Wagen bereits verschrottet.

Ein klarer Fall von ungerechtfertigter Bereicherung?
Vielleicht, meint das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (Az: 3 U 270/07), aber dem stünde der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein solches Verhalten, erst Abrechnung, dann Rückforderung, sei missbräuchlich.

Porsche für 5,50 Euro ersteigert: Bei Ebay wollte ein Mann seinen knapp 1,5 Jahre alten Porsche Carrera versteigern. Das Mindestgebot lag bei einem Euro. Nach wenigen Minuten beendete der Porsche-Eigentümer die Auktion vorzeitig, weil er im Angebot einen Fehler gefunden hatte, den er korrigieren wollte. Allerdings gab es zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gebot, und zwar über 5,50 Euro. Der Bieter freute sich über das Auktionsende und forderte den Wagen. Den kriegte er nicht, also forderte er 75.000 Euro Schadenersatz.

Das Landgericht Koblenz (Az: 10 O 250/08) kam zwar zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und dem Kläger grundsätzlich wegen Nichterfüllung Schadenersatz zustehe. Aber: Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach einer Abwägung sei das Interesse des Klägers auf Schadensersatz in diesen Fall nicht schutzwürdig. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro den Porsche erwerben zu können.

Perfekter Kreislauf

Per E-Mail habe ich einen Text erhalten, der als „Klausurtext Referendar-Anfänger-AG“ betitelt ist. Ich bin im Urlaub natürlich viel zu faul, mir auch nur ansatzweise über die rechtlichen Aspekte Gedanken zu machen. Aber die beschriebene Idee des perfekten Wirtschaftskreislaufes ist schon interessant.

Vielleicht wagt ja der eine oder andere Leser einen Lösungsansatz.

Es ist April in der Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen. Es regnet wie fast immer, die Stadt ist leer. Alle haben Schulden und leben auf Kredit.

Zum Glück kommt ein reicher Russe ins Interconti. Er will ein Zimmer und legt 500 Euro auf dem Tisch, danach geht er, um sich das Zimmer anzuschauen. Der Hotelchef nimmt schnell die Banknote in die Hand und läuft eilends,, um seine Schulden bei seinem Fleischlieferanten zu regulieren. Dieser nimmt die Banknote in die Hand und läuft sofort los, um seine Schulden bei seinem Schweinezüchter zu regulieren.

Dieser nimmt die 500 Euro in die Hand und beeilt sich ebenfalls, um bei dem Futterlieferanten seine Schulden zu reduzieren. Dieser nimmt mit großer Freude das Geld in die Hand und gibt es der Hure, bei der er letztens war und bei der er die Dienstleistungen auf Kredit genommen hat (Finanzkrise!).

Die Hure nimmt das Geld froh in die Hand und flitzt sofort los, um ihre Schulden bei dem Hotelchef im Interconti zu regulieren, wo sie auch letztens öfters war und bei dem sie Kredit hat (Finanzkrise!).

Und in derselben Sekunde kommt der Russe nach ausgiebiger Betrachtung des Zimmers und der Aussicht in den regenverhangenen Himmel zurück und sagt, dass ihm das Zimmer nicht gefiele. Er nimmt seine 500 Euro, die (wieder) auf der Theke der Rezeption liegen, in die Hand und verlässt die Stadt.

Niemand hat verdient, aber die ganze Stadt hat keine Schulden mehr und schaut optimistisch in die Zukunft! So lassen sich Finanzprobleme lösen, wenn sich Schulden in nichts auflösen.

Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten!

BGH-Wochen-Special

BGH: Internet-Videorekorder sind nicht zulässig
http://www.golem.de/0904/66650.html

BGH: Nichteheliche Partner bei Kfz-Versicherung wie Familienangehörige
http://motor-traffic.de/9785/news/recht-nichteheliche-partner-bei-kfz-versicherung-wie-familienangehoerige/

BGH: Terrasse zählt bis zur Hälfte als Wohnfläche
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuerrecht/bgh-terrasse-zaehlt-bis-zur-haelfte-als-wohnflaeche;2248534

BGH: Sparkassen benachteiligen Kunden
http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1239772089850.shtml

Derzeit keine Auskunft

Das ist ja eine üble Art! Mit diesem Tadel des Landgerichts Wuppertal muss die Staatsanwaltschaft dort leben. Sie hatte während der umstrittenen Ermittlungen gegen Harald Friedrich, den ehemaligen Abteilungsleiter des Umweltministers und andere Beschuldigte hintergangen.

Denen wird, wie berichtet, Untreue zu Lasten des Landes NRW vorgeworfen. Aber bevor sie überhaupt dazu gehört wurden, konnte ausgerechnet die Hauptbelastungszeugin die Akten lesen. Denn ihr Anwalt hatte die entsprechende Einsicht beantragt – und bekommen. Das war „rechtswidrig“, so urteilte kürzlich das Landgericht in seinem Beschluss. Und wirft der Verfolgungsbehörde vor, sie habe den von ihr „zu gewährenden Rechtsschutz ausgehöhlt“.

Diese Kritik steigert Friedrich noch. „Es ist ein Skandal! Die Staatsanwaltschaft hat zu Unrecht ein riesiges Fass aufgemacht. Aber mein Verteidiger hat noch immer keine vollständige Einsicht in die Akten. Riesiges Fass? Tatsächlich war Friedrich im Mai vorigen Jahres überraschend festgenommen worden. Er saß drei Wochen in Untersuchungshaft.

Die Vorwürfe gegen den Vertrauten der Umweltpolitikerin und früheren Ministerin Bärbel Höhne (Grüne) waren schlimm. Er sollte mit „freihändigen Vergaben von Forschungsaufgaben“ banden- und gewerbsmäßigen Betrug getrieben haben. Nach und nach sickerte durch: Friedrich hat sich niemals persönlich bereichert. Vor fünf Monaten schließlich nahm Oberstaatsanwalt Ralf Meyer die schweren Beschuldigungen zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf hatte sich eingeschaltet.

Von dort sind auch kritische Töne gegen die Wuppertaler Kollegen zu hören: Die könnten das Verfahren längst beendet haben. Man sähe zum Vorwurf der Untreue noch „Klärungsbedarf“. Das hatte Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) dem Parlament berichtet. Vor drei Monaten. Doch Meyer wühlt noch immer.

Er und Beamte des Dezernats 15 im Landeskriminalamt sind eifrigst auf der Suche – was kann man Friedrich nicht doch noch anhängen? Womöglich hat er während verschiedener Arbeitssitzungen zwei Currywürste statt einer gegessen? Sogar noch Pommes Frites dazu? Oder war es nicht doch Lachs? Das alles ist eine Schnitzeljagd in Spesenquittungen. Aber wird Friedrich dadurch belastet? Wie will Oberstaatsanwalt Ralf Meyer noch beweisen, ob Friedrich sich mit einer Wurst mehr oder einer größeren Portion Wildfisch bewusst und gewollt irgendeiner Straftat schuldig gemacht könnte?

Dazu fällt seinem Chef Helmut Schoß lediglich „derzeit keine Auskunft“ ein. Schoß will auch nicht sagen, ob es Fakten gibt, die zur Anklage reichen. Oder ob das Verfahren eingestellt wird. Und erst recht nichts dazu, warum Friedrichs Anwalt noch immer keine Einsicht in die Akten hat. Hätte er sie, könnte sich Friedrich wehren. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal aber lässt ihn, den Rechtsausschuss des Landtages und die Öffentlichkeit vor deren Augen schmoren. (pbd)

Mieterverein ist günstiger

Einen Artikel der Agentur dpa über Mietervereine überschreibt WELT Online wie folgt:

Mieterverein ist günstiger als Rechtsschutz-Police

Das stimmt. Ebenso wäre zutreffend:
Ein Klassenausflug ist günstiger als eine Kreuzfahrt
oder
Ein Welt-Abo ist günstiger als der Springer-Verlag

Mietervereine bieten außergerichtliche Beratung sowie meistens eine Prozesskostenversicherung. Die Konditionen lassen sich beispielhaft beim Berliner Mieterverein nachlesen. Da der Mieterverein-Rechtsschutz nur eine Ausschnittdeckung bietet, ist es ganz logisch, dass die Kosten unter denen einer üblichen Rechtsschutzversicherung liegen können.

Weiteren Rechtsschutz, etwa für Streitigkeiten im Verkehr und im Beruf, finden offenbar aber auch die Mieterschützer sinnvoll – sie bieten das nämlich gegen Extraprämie an. Die Mitgliedschaft im Mieterverein als Alternative zur Rechtsschutzversicherung hochzujubeln, so wie es im Artikel passiert, ist daher mehr als seltsam.

Zumal eines m.E. für eine externe Rechtsschutzversicherung spricht: Wer wegen Falschberatung sich eines Tages den Mieterverein vorknöpfen will, wird es bei einer externen Rechtsschutzversicherung vermutlich einfacher haben, eine Deckungszusage zu erhalten.

Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass Falschberatung bei Mietervereinen die ganz krasse Ausnahme ist. Aber wie eine BGH-Entscheidung (VIII ZR 102/06)
gezeigt hat, ist ein Mietverein-Mitglied wegen Falschberatung sogar schon aus der Wohnung geflogen.

Mietwagen: So wird ein wenig extra kassiert

Wer im Ausland mal ein Auto gemietet hat, hat das vielleicht schon erlebt: Der Wagen wurde vollgetankt zurückgegeben, aber später kommt dann noch eine Abrechnung über angeblich fehlendes Benzin. Fünf Liter nur, der Betrag wird samt einer Servicegebühr fürs Nachtanken der Kreditkarte belastet. Auf eine Streiterei wollen sich die wenigsten Kunden einlassen und schlucken die Kröte.

Freunde aus Münster, die Ostern auf Mallorca verbrachten, berichten von einer neuen Benzin-Masche bei der Autovermietung: Sie hatten online den Wagen gebucht und holten ihn am Flughafen von Palma de Mallorca ab. Der Mitarbeiter hatte eine gute Nachricht: Sie bekämen den Wagen vollgetankt und könnten ihn mit leerem Tank zurückgeben. Das Auftanken übernehme die Mietwagen-Firma.

Aber es ist nicht alles Gold, was glänzt: Für diesen Service mussten die Münsteraner 75 Euro extra zahlen. Diskussionen vergeblich, so wie bei anderen verblüfften Kunden am Schalter. Vereinbart war das nämlich nicht.
Nachgerechnet: Der Wagen, ein Citroen C4 Picasso, hat einen Tank von 60 Litern. Der Benzinpreis liegt aktuell bei etwa 1,10 Euro auf Mallorca. Macht etwa neun Euro Aufpreis. Nur, wer schafft es, einen leeren Wagen am Flughafen zurückzugeben? Die meisten Kunden dürften mit mindestens fünf oder zehn Litern wieder auf den Hof rollen, denn kurz vor dem Abflug wird niemand riskieren, mangels Benzin zu spät zu kommen.

Das Ergebnis – wie gehabt: Wegen 15 oder 20 Euro Nepp wird selbst ein Münsteraner Rechtsgelehrter nicht streiten wollen, schon gar nicht bei einer Firma im Ausland. Zu befürchten ist allerdings, dass unschuldige Studenten demnächst in Klausuren zu vielfältigen Rechtsfragen rund um solches Vertragsgebahren Stellung nehmen müssen.

Entscheidung bei Pirate Bay

Im Verfahren der Copyrightindustrie gegen die „The Pirate Bay“ Betreiber wurden eben die Urteile in der ersten Instanz gefällt. Alle vier Betreiber wurden zu einem Jahr Haft verurteilt, die Schadenssumme wurde mit 3,6 Millionen Dollar beziffert. Es scheint schon jetzt klar, dass das Verfahren in die nächste Instanz geht.

Mehr Informationen finden sich z.B. in diesem Blogposting, das im Moment bis Ende der Urteilsverkündung noch kontinuierlich aktualisiert wird.

Ferienanfang

Diktiergerät aus der Hand legen, tief durchatmen.

Urlaub.

Bis einschließlich Montag, 4. Mai, wird wieder Andreas Kunze in bewährter Weise unterhalten und informieren. Ich werde mich auch melden, falls ich Erzählenswertes in Thailand erlebe.

Wird schon nicht gleich eine Revolution sein.

Kein Antrag, keine Haftprüfung

Fast genüsslich erklärt der Staatsanwalt im Fall der verhafteten Sängerin Nadja B., ihm liege bisher weder eine Haftbeschwerde noch ein Haftprüfungsantrag vor.

Das klingt etwas merkwürdig, denn als Verteidiger beantragt man reflexartig Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung, wenn man von der Verhaftung eines Mandanten erfährt. Der Grund ist einfach: Mit Eingang des Antrages läuft eine Frist von zwei Wochen. Länger darf der Ermittlungsrichter oder das zuständige Gericht nicht mit der Verhandlung warten.

Je früher der Antrag also gestellt wird, desto eher tut sich was. Wird kein Antrag gestellt, passiert in aller Regel erst mal nichts, und das mitunter monatelang. Es sei denn, der Staatsanwalt kommt selbst zur Überzeugung, dass der Beschuldigte freizulassen ist und beantragt die Aufhebung des Haftbefehls. Darauf sollte man aber eher nicht vertrauen…

Schaden lässt sich mit dem Haftprüfungsantrag kaum anrichten. Er kann jederzeit zurückgenommen oder in eine Haftbeschwerde umgewandelt werden. Mit Einverständnis des Beschuldigten ist es auch möglich, die Zweiwochenfrist zu überziehen, falls noch irgendwelche Gespräche laufen oder auf Gutachten gewartet wird.

Nachtrag: Gericht verbietet Bild Berichterstattung

Für verlustig zu erklären!

Manchmal spüre ich Mitleid mit Richtern. Nein, nicht wegen des kargen Gehalts. Sondern weil sie geduldig Tag für Tag Dinge erklären müssen, die ihre Prozessparteien eigentlich wissen sollten. Oder sich zumindest erklären könnten, wenn sie auch nur eine Minute nachdächten.

So hatten wir aus bestimmten Gründen ein Versäumnisurteil gegen unseren Mandanten, den Beklagten, ergehen lassen. Hierüber echauffieren sich die Klägeranwälte nun wie folgt:

Das Versäumnisurteil datierte vom 25.09.2008. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolgte am 21. Oktober 2008. Damit ist die gesetzliche Einspruchsfrist eindeutig überschritten gewesen!

Für die Klägerin ist nicht nachvollziehbar, dass, da die Gegenseite gegen das Versäumnisurteil am 21.10.2008 Einspruch eingelegt hat, das Versäumnisurteil erst am 21.01.2009 zugestellt worden sein sollte.

Der Beklagte ist des Rechtsmittels für verlustig zu erklären!

Dazu der Richter in sachlich unübertreffbarer Kühle:

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht, §§ 339, 340 ZPO. Insbesondere wurde das am 25.09.2008 verkündete Versäumnisurteil erst am 21.01.2009 zugestellt, so dass der am 21.10.2008 eingegangene Einspruch rechtzeitig war. Denn die Frist beginnt erst mit Zustellung des Urteils, nicht jedoch mit dessen Verkündung zu laufen (§ 339 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Gleichwohl ist eine Einspruchseinlegung vor Zustellung und nach Verkündung zulässig (RGZ 40, 392).

Heim statt Knast soll die Regel werden

Erziehung, Schule und Arbeit statt Knast! Jugendliche Straftäter müssen eine Untersuchungshaft nicht gleich hinter Gittern absitzen. Sie können vom Richter in einem Heim untergebracht werden. Diese Möglichkeit für tatverdächtige Menschen – zwischen mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahren – gibt es zwar schon. Sie soll aber künftig zur Regel in Nordrhein-Westfalen werden.

Mit diesem Vorstoß will Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) jungen Menschen mehr Chancen bieten. Wenn die nicht gerade schwer kriminell geworden sind, ist das Gefängnis vermeidbar – sie können auch von fachlich geschultem Personal betreut und gelenkt werden.

„Da wird alles geleistet, was Erzieher aufzubieten haben“, versprach gestern CDU-Jugendminister Armin Laschet. Allerdings muss die Landesregierung noch Hürden nehmen. Weil es bislang in NRW nur zwei geeignete Einrichtungen gibt, wird nach ähnlichen gesucht. Die müssen für 250 Euro täglich Jugendliche an 7 Tagen in der Woche aufnehmen und sie rund um die Uhr betreuen können.

Die beiden Vorbilder sind das Projekt „stop and go!“ der evangelischen Jugendhilfe in Iserlohn und in Solingen vom Landschaftsverband Rheinland der „Halfeshof“. Dort wird sieben Zöglingen pädagogische Hilfe geboten, es herrschen aber auch harte Sitten: „Niemand wird sich selbst überlassen“, schildert Direktorin Birgit Lambertz die Praxis. Wer Regeln und Grenzen nicht einhalte, müsse dann doch ins Gefängnis.

Andererseits biete der „Halfeshof“-Aufenthalt gute Aussichten: „Wer sich hier bemüht, kann im anstehenden Prozess auf eine Bewährungsstrafe hoffen“. Einziges Manko: In Solingen sind ebenso wie bei „stop and go!“ in Iserlohn keine Plätze mehr frei. (pbd)