Gute Presse per Kleingedrucktem

Die Bundesagentur für Arbeit bietet Zeitungen und Zeitschriften druckfertige Artikel an. Das nennt sich Themendienst. Auch wenn hier geschickt der durch die Printkrise erzeugte Notstand in den Redaktionen ausgenutzt wird, handelt es sich doch um schnöde Public Relations; auf deutsch: Eigenwerbung.

Wer die Artikel downloaden will, muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Arbeitsagentur akzeptieren. Da findet sich dann unter anderem folgende Klausel:

Die Artikel und ihre Bestandteile (Text, Textteile, Fotos) dürfen nicht bearbeitet werden, insbesondere dürfen keine eigenen Texte, Fotos oder sonstige Ergänzungen hinzugefügt werden.

Es geht mir gar nicht darum, ob so eine Klausel wirksam ist. (Ist sie nicht.) Vielmehr kommt hier ein Verständnis gegenüber der Presse zum Ausdruck, das ich doch für bedenklich halte. Zeitungsredaktionen sind kein verlängerter Anzeigenteil, in dem der Auftraggeber den Inhalt diktiert. So heißt es inhaltsgleich in allen Pressegesetzen der Länder (zitiert nach NRW):

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Gleichzeitig hat die Presse auch Pflichten:

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

Auch mit Artikel 5 des Grundgesetzes ist es nicht vereinbar, Journalisten so an die Leine zu nehmen. Dementsprechend mahnt auch die Richtlinie zu Ziff. 7 des Deutschen Pressekodex zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit PR-Material. Damit ist nicht gemeint, sich Inhalt und Aufmachung diktieren zu lassen – selbst wenn PR-Texte Auslöser oder Grundlage der Berichterstattung sind.

Nun wird man hoffen können, dass sich 95 % der Journalisten keinen Deut darum scheren, was ihnen die Arbeitsagentur als Kleingedrucktes unterschiebt. Aber schon allein der Umstand, dass eine Behörde sich so eine Gängelung der Presse rausnimmt, ist ein Kopfschütteln wert.

Weiterer Beitrag zum Thema

Tricksen, tarnen, täuschen

In einer neuen Ausländersache zieht es die langjährige Mandantin vor, sich künftig von einer Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Der hat sie erzählt, dass in einer Strafsache noch die Erstattung beschlagnahmten Geldes aussteht. Offenbar hat die (nun Ex-) Mandantin den Eindruck erweckt, sie könne die neue Anwältin mit diesem Geld bezahlen. Die werte Kollegin fragt nämlich in ihrem Schreiben schon ziemlich unverblümt nach der Summe und bittet um Weiterleitung auf ihr Kanzleikonto, natürlich „unverzüglich“.

Richtig ist, dass ich nicht nur das Ermittlungsverfahren eingestellt bekommen habe, sondern auch beschlagnahmtes Geld loseisen konnte. Was nicht so einfach war, denn die Betroffene hatte der Polizei gesagt, das Geld habe sie zwar in der Innentasche ihres Koffers, es gehöre aber einer Freundin. (Die Freundin ist leider spurlos verschwunden und kann die Freigabe nicht beantragen.)

Es bedurfte zunächst einiger recht komplexer Erwägungen zur ansonsten eher akademischen Frage, ob es bei der Rückgabe beschlagnahmter Sachen auf das Eigentum oder den Besitz ankommt. Letzlich waren es wohl nicht nur meine Argumente, sondern auch die die Aussicht auf langwierige Rechtsmittel, welche die Staatsanwältin bewogen, der richtigen Ansicht (es kommt auf den Besitz an) zu folgen. Was nun in diesen Tagen zur Freigabe des Geldes führte.

Und hier wird’s dann doch interessant. Weder in der Strafsache noch in einer anderen Gelegenheit sind unsere Anwaltsgebühren bislang gedeckt. Dementsprechend hatte ich mit der Mandantin besprochen, dass das Geld nicht nur an uns ausgezahlt werden soll. Es sollte auch mit unseren Anwaltsgebühren verrechnet werden. Die Erstattung könnte sich, Zufälle gibt’s, in etwa mit unserer Rechnung decken. Übrig bleiben wird jedenfalls nichts.

Glücklicherweise hat die Gerichtskasse den Betrag wohl schon an uns überwiesen. Eine spontane Umleitung aufs Konto der erwartungsfrohen Kollegin dürfte damit kaum noch machbar sein. Wird sie also gucken müssen, womit sie ihre Tätigkeit vergüten lässt.

Aber immer wieder schön zu sehen, wie Mandanten in eigener Sache tricksen, tarnen und täuschen.

Supermarkt sperrt Schüler aus

„Ab sofort haben Schüler/innen Hausverbot!!!“ Steht so wörtlich im Schaufenster des REWE-Marktes in Bornheim-Merten. Das Schild ist, wie die Lokalzeitung berichtet, ernst gemeint. Der Filialleiter hat sich über einige Jugendliche so geärgert, dass er das schulpflichtige Pack jetzt nicht mehr haben möchte:

Unser Problem ist, dass sich eine kleine Minderheit von Schülern generell danebenbenimmt.

Die große Mehrheit, um die Worte des REWE-Mannes aufzugreifen, fühlt sich jetzt natürlich in Sippenhaft genommen und protestiert gegen das Hausverbot. Der Inhaber rudert jedenfalls schon zurück. Er will mit der angrenzenden Schule ins Gespräch kommen. Das hätte er vielleicht auch mal mit der REWE-Rechts- und PR-Abteilung versuchen sollen.

Nachtrag: Das Schild ist wieder weg

Untiefen

Prust. Tauche gerade aus den Untiefen des Zivilrechts auf. Ziemlich sumpfiges Gelände, durch das ich mich in den letzten zweieinhalb Stunden bewegt habe. Der gegnerische Anwalt hat sich mit seiner Klage Mühe gegeben. Optisch. Viele, viele sauber bedruckte Seiten. Aber wenig Substanz, wie ich so beim zweiten Durchlesen erleichtert feststellte.

Es fing damit an, dass die Klageforderung nicht stimmt. Geltend gemacht werden rund 16.000,00 €. So steht es auch in der Forderungsaufstellung, die Kollege Computer erstellt hat. Allerdings hat mein Mandant unstreitig rund 4.000,00 gezahlt. Dass er das Geld überwiesen hat, führt der Anwalt auch fein säuberlich in der Klageschrift auf. Der Klageantrag entspricht aber der (falschen) Forderungsaufstellung; er ist somit 4.000,00 zu hoch.

Leichter lässt sich ein Rechtsstreit wohl kaum zu 25 % gewinnen.

Ein ordentlicher Teil der Forderung sind Darlehenszinsen. Kein Wunder, denn es geht um ein angeblich nicht zurückgezahltes Darlehen aus dem Jahre 1990. Bis Mitte 2009 sollen knapp 6.000 Euro Zinsen angefallen sein.

Schön und gut, aber lernt man nicht schon in der Anfängerübung Zivilrecht, dass Darlehen zwar mitunter lange laufen, Kreditzinsen aber ganz normal nach drei Jahren verjähren – sofern sie nicht eingeklagt werden? Mit den Zinsen bis Ende 2005 dürfte es also kaum was werden. Womit dann schon wieder um die 5.000 Euro weg sein dürften.

Ich hatte die Verjährungseinrede schon außergerichtlich erhoben und genau auf diese Umstände hingewiesen. Dass der Anwalt trotzdem unverdrossen klagt, kann nur zwei Gründe haben. Ich liege völlig falsch. Oder die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat umfassend Deckungszusage erteilt.

Aber auch mit der eigentlichen Darlehensforderung sieht es nicht gut aus. Es waren nämlich regelmäßige Raten vereinbart. Gerichte sagen in diesem Fall: Sind Darlehensraten kalendermäßig festgelegt, läuft auch für unbezahlte Raten die normale Verjährungsfrist. Da das Darlehen planmäßig 1993 getilgt sein sollte, wäre also schon Ende 1998 alles verjährt (damals galt eine vierjährige Verjährungsfrist).

Alles fast zu schön, um wahr zu sein. Deshalb habe ich einen zivilrechtlich orientierten Kollegen meinen Text noch mal lesen lassen. Ich will mich ja nicht blamieren. Aber er findet meine Argumente „treffend“. Bei diesem doch mitunter spröden Menschenschlag werte ich das mal als grelles Kompliment.

Tätlichkeiten auf offener Straße sind privat

Wenn zwei Promis Monate nach ihrer öffentlich bekannt gegebenen Trennung gemeinsam essen gehen, auf offener Straße streiten und es zu Tätlichkeiten kommt, dürfen von dem Vorfall trotzdem keine Fotos veröffentlicht werden. Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, welche die Ex-Freundin eines früheren Fußballmanagers gegen eine Boulevardzeitung erwirkt hatte.

Aus der Urteilsbegründung:

Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

Auch der Umstand, dass die Klägerin sich früher in den Medien zu ihrer Beziehung geäußert hat, stimmt das Gericht nicht um:

Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte.

Interessant. Nun reicht es für ein öffentliches Interesse also nicht mehr, dass der Promi sich früher, zum Beispiel durch Homestories, in den Medien selbst präsentiert hat und damit seine Privatsphäre einschränkte. Vielmehr muss er jetzt vorher schon etwas zu dem späteren „Thema“ der Berichterstattung gesagt haben.

Mit anderen Worten: Die Klägerin hätte zumindest schon mal früher verlauten lassen müssen, dass der Beklagte zu Gewalttägkeiten neigt oder sie dies fürchtet.

Eine sehr wahrscheinliche Konstellation…

Anwalt als Vermieter gesucht?

Sucht jemand eine Wohnung in Düsseldorf?

Zum 1. Januar wird eine nette Erdgeschosswohnung in Derendorf frei. Zwei Zimmer, anständig große Küche, im letzten Jahr aufwendig neu gestaltete, von den Nachbargärten mit Sichtschutz abgetrennte Terrasse. Das Treppenhaus wurde vor drei Jahren saniert. Die Betriebskosten sind günstig, da das Haus keinen Aufzug hat und die Wohnung autonom über eine Gastherme beheizt und mit Warmwasser versorgt wird.

Ruhige Anwohnerstraße, bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle (Linien 707 und 715) sind es nur 50 Meter. Viele Geschäfte, Cafés und Restaurants in unmittelbarer Nachbarschaft.

Kleines Manko: Der Vermieter ist Anwalt.

Näheres zur Wohnung und Kontaktadresse hier.

Anwälte: Kein Robenzwang mehr in Berlin

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat heute eine wegweisende Entscheidung gefällt:

Der Vorstand wird die derzeitige tatsächliche Handhabung des Tragens einer Robe vor Gerichten des Landes Berlin evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung wird im Berliner Anwaltsblatt veröffentlicht. Bis zur Veröffentlichung dieses Ergebnisses wird der Vorstand das Auftreten von Anwältinnen und Anwälten (ohne Robe) vor Berliner Gerichten nicht ahnden.

Ich würde über den Exitus der Anwaltsrobe nicht trauern, wie zuletzt hier angemerkt.

Quelle

Beamte: Kein Anspruch auf Anonymität

Wer eine Hausdurchsuchung filmt und das Video online stellt, verletzt nicht unbedingt die Persönlichkeitsrechte von Polizisten oder Staatsanwälten. Dies stellt das Amtsgericht Rinteln in einer Entscheidung vom 31. März 2009 fest.

Vielleicht abgesehen von den Mitarbeitern der Geheimdienste hätten Staatsdiener keinen grundsätzlichen Anspruch, ihre Arbeit „anonym und unerkannt“ zu verrichten. Aus dem Urteil:

Im übrigen hat das Gericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Bildnisse anderer verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt zu haben, indem er das Video von der Durchsuchung […] im Internet veröffentlichte.

Was das Video von der Durchsuchung und dabei die Abbildung der betroffenen Polizeibeamten angeht, ist das Tun des Angeklagten aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt.

Insoweit muss generell überhaupt erst einmal gesehen werden, dass Beamte des Staates bei Verrichtung ihrer öffentlichen Aufgaben, abgesehen vielleicht von den Mitarbeitern der Geheimdienste, gar keinen Anspruch darauf haben, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten. Richter und Staatsanwälte etwa sind sogar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, auf ihr Recht am eigenen Bilde zu verzichten, wenn es um ihre Darstellung im Fernsehen geht, sich diese Amtspersonen also im Gerichtssaal vor Beginn der eigentlichen Verhandlung filmen und dann im Fernsehprogramm präsentieren lassen müssen.

Teilweise drängen Richter und Staatsanwälte und/oder Polizeibeamte vor die Fernsehkameras wie etwa im Fall der Hausdurchsuchung und vorläufigen Festnahme des Postmanagers Zumwinkel, der im Verfahren wegen Steuerhinterziehung anlässlich der Durchsuchung seines Privathauses vor laufenden Kameras vorläufig festgenommen und abgeführt wurde, wobei der Tip hinsichtlich dieser bevorstehenden Aktion an die Medien nur aus dem Kreise der Ermittlungsbehörden kommen konnte.

Auf diesem tatsächlichen Hintergrund ist zu werten, dass es sich bei den hier abgebildeten Polizeibeamten um sog. relative Personen der Zeitgeschichte handelt, deren Abbildung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt ist.

Als Freibrief darf das Urteil jedoch nicht verstanden werden. Das Gericht bescheinigt dem Angeklagten nämlich ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Filmes, weil über seinen Fall schon in der Lokalpresse berichtet worden war. Dementsprechend habe es auch am Ablauf der Durchsuchung ein Informationsbedürfnis gegeben.

Quelle des Links / Urteil als PDF

Erreichbarkeit, gerichtsbekannt

Der Strafbefehl ist nicht indiskutabel, aber die Sanktion doch recht hart. Das meint auch der Richter, mit dem ich telefoniert habe. Er würde sich einer Einstellung des Verfahrens nicht widersetzen, sagte er mir höflich am Telefon.

Sehr gute Nachricht. Jetzt geht es nur noch darum, wer die Staatsanwaltschaft ins Boot holt. „Rufen Sie doch bitte an“, sagte der Richter. „Ich wähle mir nicht mehr die Finger wund, bis ich da mal jemanden an der Strippe habe.“

Gut, ich kümmere mich drum…

Mit Kaufhaustüren ist zu rechnen

Der Besucher eines Kaufhauses muss im Eingangsbereich mit Glastüren rechnen. Mit dieser Feststellung wies das Amtsgericht München die Klage einer Frau ab, die im Sommer unsanft von der Eingangstür eines Kaufhauses gestoppt worden war.

Das Gericht sah sich Fotos der Türen an und kam zu dem Ergebnis, das Kaufhaus habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Auf allen Glastüren befänden sich auffällige Metallgriffe, welche über nahezu die gesamte Türhöhe reichen. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst.

Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug des Kaufhauses. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten, ein Aufkleber mit Payback-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht.

Laut Gericht ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Insgesamt hatte die Klägerin knapp 3.000 Euro Schmnerzensgeld und Schadensersatz gefordert.

AG München, Urteil vom 26.3.2009, Aktenzeichen 172 C 1190/09

Live-Gezwitscher aus dem Gerichtssaal?

Film- und Tonaufnahmen sind bei Gerichtsverhandlungen in Deutschland verboten. Aus meiner Sicht wäre es an der Zeit, dies mal zu ändern. Es würde vieles anders laufen und sich, jedenfalls im Großen und Ganzen, zum Besseren wenden, wenn Court TV Einzug in deutsche Gerichtssäle hielte.

Die Urteile würden dann nicht nur im Namen des Volkes gesprochen, sondern auch unter dessen Augen.

So lange dies nicht so weit ist, bietet sich eine andere Art der Live-Berichterstattung an. Entweder über im Gerichtssaal getippte und per UMTS gesendete Tickermeldungen oder Blogeinträge. Oder halt über dieses neumodische Twitterdings.

Ist Twittern aus dem Gerichtssaal aber überhaupt zulässig? Grundsätzlich ja, sagt Rechtsanwalt Henning Krieg in diesem interessanten Aufsatz. Twitter sei eben weder Bild-, noch Tonaufnahme. Und für eine ergänzende Auslegung des Gesetzes gebe es keinen stichhaltigen Grund.

Twittergegner auf der Richterbank könnten sich, so Krieg, aber möglicherweise trotzdem helfen – indem sie Twittern als Störung der Ordnung ansehen und es per sitzungspolizeilicher Maßnahme untersagen. Mit welchem Erfolg, müssten dann wohl die entsprechenden Beschwerdeverfahren zeigen.

Ich persönlich halte es so, dass ich nichts Kritisches über die laufende (die Betonung liegt auf laufende) Gerichtsverhandlung aus dem Gerichtssaal twittere oder blogge. Nicht aus Ehrfurcht vor dem Gericht, sondern weil es einfach unhöflich ist, damit nicht wenigstens bis zur nächsten Pause zu warten. In wirklich brisanten Fällen könnte es also anders aussehen…

kriegs-recht.de, das Blog von RA Henning Krieg

Schufa löscht schnell und ohne Diskussion

Heute mal wieder eine positive Resonanz der Schufa. Ausgangspunkt war dieses Schreiben an die Schufa:

Für unseren Mandanten beanstanden wir den Eintrag unter „sonstige Dienstleistungen“ der Firma U. Inkasso GmbH.

Für diesen Eintrag gibt es keine Rechtsgrundlage.

Wie unser Mandant von der U. Inkasso GmbH erfahren hat, soll er angeblich bei einem Kunden des Inkassobüros im Jahr 2006 übers Internet einen Vertrag abgeschlossen haben. Diesen Vertrag hat unser Mandant aber nie geschlossen. Möglicherweise hat ein Dritter sich unter seinen persönlichen Daten angemeldet. Herr K. selbst kennt den Dienstleister noch nicht einmal.

Unser Mandant hat sowohl dem angeblichen Vertragspartner als auch der U. Inkasso GmbH mehrfach mitgeteilt, dass er keine Vertragsbeziehung eingehen wollte und sich entsprechend auch im Internet nirgends angemeldet hat. Dass die Forderung unbegründet ist, ergibt sich auch daraus, dass in all den Jahren keinerlei rechtliche Schritte gegen unseren Mandanten eingeleitet worden sind.

Mangels Existenz eines Vertrages kann ein derartiger Vertrag also auch nicht an die Schufa gemeldet werden. Da es keinen Vertrag gibt, bestehen gegenüber unserem Mandanten auch keine Forderungen.

Hinzu kommt, dass nur unbestrittene bzw. titulierte Forderungen an die Schufa gemeldet werden werden dürfen. Unser Mandant hat die Forderung ständig nachdrücklich bestritten. Ein rechtskräftiger Titel gegen ihn liegt nicht vor.

Überdies ist jedwede Datenübermittlung der U. Inkasso GmbH an die Schufa bezüglich unseres Mandanten auch schon an sich rechtswidrig. Denn Herr K. hat gegenüber der U. Inkasso GmbH und auch gegenüber dem betreffenden Dienstleister, mit dem er angeblich einen Vertrag geschlossen haben soll, keinerlei persönliche Erklärungen abgegeben. Dies bedeutet aber auch, dass unser Mandant eine Schufa-Klausel nicht unterzeichnet hat.

Wir geben Ihnen Gelegenheit, den betreffenden Eintrag bis spätestens 2. November 2009 zu löschen. …

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Die Antwort der Schufa:

… Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass die zu Ihrem Mandanten vermerkte Forderung der U. Inkasso GmbH zwischenzeitlich aus dem Schufa-Datenbestand gelöscht wurde. Eine korrigierte Eigenauskunft erhält Ihr Mandant in den nächsten Tagen mit gesonderter Post.

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