Deutsches Presserecht für den Rest der Welt

Bei den Pressekammern an den Landgerichten Hamburg und Berlin knallen womöglich die Sektkorken. Und über zusätzliches Personal darf sicher auch bald nachgedacht werden. Denn eine erhebliche Ausweitung des Einsatzgebietes steht ins Haus: Waren die Kammern bislang nur dafür bekannt und berüchtigt, mit Hilfe des „fliegenden Gerichtsstandes“ die Presse- und Meinungsfreiheit in ganz Deutschland zu knebeln, kann an ihrem Wesen nun bald die ganze Welt genesen.

Denn deutsche Gerichte sind auch für Klagen gegen Veröffentlichungen im Internet zuständig, deren Urheber seinen Sitz im Ausland hat. Nur einen vagen Vorbehalt macht der Bundesgerichtshof in einer heute veröffentlichten Entscheidung: Die angegriffene Publikation muss „deutliche Bezüge“ zu Deutschland aufweisen.

Im entschiedenen Fall hatte jemand die New York Times wegen eines online veröffentlichten Artikels vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt. In dem Artikel waren dem in Deutschland wohnenden Kläger Mafiakontakte nachgesagt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte ihm nun, dass sich die New York Times juristisch in Deutschland verantworten muss.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht der Bundesgerichtshof schon deswegen, weil es nahe liege, dass der Artikel in Deutschland zur Kenntnis genommen werde. Immerhin sei die New York Times weltweit bekannt und habe auch Leser in Deutschland.

Auch für die weitaus meisten Internetpublikationen, bis hinab zum Weblog, dürften sich ohne Probleme derartige Anknüpfungspunkte finden lassen. Jedenfalls gehe ich nicht davon aus, dass die Landgerichte Hamburg und Berlin übertrieben strenge Anforderungen stellen werden. Immerhin würden sie sich ja sonst die Möglichkeit entgehen lassen, nun auch im Ausland so wichtig und so unbeliebt zu werden, wie sie es in Deutschland schon lange sind.

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs