OLG Düsseldorf kippt Videomessungen

Der 54-jährige Werner W. aus dem sauerländischen Wenden hatte vor fast zwei Jahren das übliche Pech im Straßenverkehr. Er war mit seinem Auto auf der A 3 in Richtung Köln unterwegs – und wurde bei Erkrath erwischt. Ein Polizeibeamter stand mit einer Videokamera samt Stoppuhr auf der Autobahnbrücke. Er stellte fest, dass W. bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h den erforderlichen Mindestabstand von 62,5 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte.

Deswegen verhängte das Amtsgericht Mettmann eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen ging W. an – und wurde jetzt vom 3. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) freigesprochen. Der rechtskräftige Beschluss nährt einmal mehr die Hoffnung abertausender Autofahrer. Denn er spricht Klartext. Wortwörtlich heisst es: „Bis zu einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sind Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand und/oder gegen angeordnete Höchstgeschwindigkeiten unzulässig.“

Der Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom August vorigen Jahres. Das höchste deutsche Gericht hatte nach einer Geschwindigkeitsübertretung in Mecklenburg-Vorpommern verboten, einen Videofilm ohne ein Gesetz als Beweismittel zuzulassen.

Auf diesen Beschluss stützt sich auch der Düsseldorfer Strafsenat. So wie bei Erkrath ein Verstoß festgestellt worden ist, gehe es um den „systematisch angelegten Eingriff“ in die Grundrechte beinahe unzähliger Menschen. Eben um „massenhaft durchgeführte Überwachungen im Rahmen von standardisierten Verfahren“. Die erforderliche Rechtsgrundlage dafür fehle.

Zwar beruft sich das NRW-Innenministerium auf eine juristische Basis, deren Schwerpunkt in der Strafprozessordnung steht. Dort heisst es in Paragraf 100 h wörtlich: „Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen … Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.“

Doch genau dieses Argument zerpflückt der OLG-Senat. Diese Vorschrift, so hält der Beschluss fest (AZ IV-3 RBs 8/10), „soll nach ihrem Sinn und Zweck in erster Linie der Bekämpfung von schwer ermittelbarer Kriminalität dienen“. Nicht also zur Verfolgung einer – meist nur fahrlässig – begangenen Ordnungswidrigkeit.

Demnach war der Polizeifilm, zusammengefasst, ein Verstoß gegen das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Gegen das Recht jedes einzelnen Menschen also, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Der 54-jährige Werner W. war dazu vorher nicht gefragt worden. Er war auch nicht einverstanden mit der Brückenfilmerei. Das Fazit: Der Polizeibeamte hinter der Kamera hat illegal gehandelt. Was nun? Auch diese Frage beantwortet der Senatsvorsitzende: „Der zuständige Gesetzgeber ist gefordert, die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen.“

Mehr noch! Der Richter lässt zwar offen, ob die Grundsätze nicht auch für Videoüberwachungen und –aufzeichnungen aus fahrenden Überwachungsfahrzeugen und für ortsfeste und mobile Radar- oder Laserüberwachungsmaßnahmen gelten. Dazu bedürfe es für den vom OLG Düsseldorf beurteilten Fall „keiner Entscheidung“, sagt er. Er fügt aber hinzu: „Indessen dürfte die Fragestellung auch in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein.“ (pbd)

Der Beschluss ist hier nachzulesen

Von der Abschottung zur Redefreiheit

Das Recht der Untersuchungshaft ist zum Jahreswechsel grundlegend geändert worden. War dem Inhaftierten früher praktisch nichts erlaubt, müssen Beschränkungen jetzt ausdrücklich angeordnet werden. Die Telekommunikation kann nach dem neuen § 119 Strafprozessordnung zum Beispiel nur eingeschränkt werden, wenn „dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist“.

Telefonate mit dem Verteidiger, mal unterstellt er ist kein linker Vogel, müssten also problemlos möglich sein. Haftanstalten sind jedoch seit jeher auf konsequente Kommunikationsverweigerung angelegt. Um als Verteidiger mal mit einem Mandanten telefonieren zu können, bedurfte es nach dem früher geltenden Recht stets gnädiger Sozialarbeiter oder Pastoren. Die sind leider nicht zu üppig gesät.

Seit Jahresanfang beantrage ich stets, eventuelle Beschränkungen dahingehend zu lockern, dass mein Mandanten in angemessenem Umfang mit mir telefonieren darf. Das klingt ungefähr so:

Ich bitte darum, mir nicht überwachte Telefongespräche mit meinem Mandanten zu gestatten. Die Unterbindung von Gesprächen mit mir als Verteidiger ist nicht zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich, so dass eine Beschränkung insoweit gemäß § 119 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist.

Die Justizvollzugsanstalt kann sicherstellen, dass lediglich ich mit meinem Mandanten telefoniere, indem die Verbindung über meinem Büroanschluss hergestellt wird bzw. ein Rückruf durch die JVA erfolgt. Ich bitte insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt für mich weit entfernt liegt, so dass Telefonate die sachgerechte Verteidigung erheblich erleichtern.

Die Erfahrung mit den Staatsanwaltschaften, die jetzt meist für die Haftüberwachung zuständig sind, ist sehr gut. Bislang hat noch kein Strafverfolger ernsthaft versucht, mir Telefonate zu verwehren. Es gab zwar zwei, drei Rückfragen, ob das denn sein müsse und wie das praktisch laufen soll. Aber meist scheinen die Staatsanwaltschaften für das neue Recht gut gebrieft. Typisch sind freundliche Antworten, wie zum Beispiel gestern von der Staatsanwaltschaft Gera:

„… hinsichtlich der von Ihnen genannten Telefongespräche habe ich eine entsprechende Mitteilung an die JVA übersandt und Ihre Kanzleinummer angegeben.“

Was allerdings noch gar nicht klappt, sind die Telefonate selbst. Es bedarf in der Regel einiger nachdrücklicher Worte, bis ich den Mandanten wirklich in der Leitung habe. Oder auch mal angedrohter Petze beim Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter.

Falls auch das nichts hilft, bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der gegen alle Beschränkungen möglich ist. Von diesen Anträgen musste ich erst einen formulieren, der hatte aber nichts mit einem Telefonierverbot zu tun.