Kein Abruf durch die abrufenden Stellen

ELENA, die seit Jahresanfang in Fahrt kommende Datenkrake im Bereich der Lohnabrechnung und Sozialversicherung, stellt die Zwangsbeteiligten natürlich nicht ganz rechtlos. So gibt es einen Auskunftsanspruch. Jedem Teilnehmer ist auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten über ihn gespeichert sind (§ 103 Abs. 4 SGB IV).

Dummerweise scheinen sich die Behörden aber nicht in der Lage zu sehen, diesen Auskunftsanspruch auch zu erfüllen. So heißt es auf der ELENA-Homepage:

Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.

Ein privates Unternehmen, das mit dem lapidaren Hinweis auf fehlenden technische Möglichkeiten beziehungsweise ein nicht ausgereiftes System seine Auskunftspflicht nach § 34 BDSG mal kurzerhand für zwei Jahre verneint, müsste wahrscheinlich zügig mit Verurteilungen, Zwangsvollstreckung und auch Bußgeldern rechnen.

Wenn man der Staat ist, setzt man den Datenschutz in Form des Auskunftsanspruchs halt einfach außer Kraft. Ob und inwieweit das haltbar ist, werden sicher bald die Gerichte entscheiden.

Nachtrag: Hier kann man sich an einer Verfassungsbeschwerde gegen ELENA beteiligen.

(Danke an Jupp Schugt für den Hinweis)