Prozessuale Gründe

„Im Ermittlungsverfahren gegen Jörg K. ist heute eine neue gerichtliche Entscheidung aus prozessualen Gründen nicht ergangen. Deshalb bleibt Herr K. vorerst weiter in Untersuchungshaft. Inhaltliche Auskünfte über das Verfahren erteilt die Staatsanwaltschaft Mannheim als Ermittlungsbehörde und gegebenenfalls die Verteidigung.“

So äußert sich das Amtsgericht Mannheim in einer gerade veröffentlichten Pressemitteilung. Wenn keine Entscheidung ergangen ist, liegt es nahe, dass der Beschuldigte seinen Antrag auf Haftprüfung zurückgenommen hat.

Das kann sich manchmal taktisch anbieten, wenn zum Beispiel kurzfristig anstehende Vernehmungen oder Gutachten weitere Aufklärung versprechen. Oft wird dann einvernehmlich das Ergebnis abgewartet.

Vorteil für den Beschuldigten ist, dass er jederzeit erneut Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung beantragen kann. Bleibt der Antrag aufrechterhalten und entscheidet das Gericht negativ, kann eine neue Verhandlung frühestens zwei Monate nach der vorherigen verlangt werden, frühestens aber nach insgesamt drei Monaten Untersuchungshaft.

Eine andere Erklärung wäre, dass sich die Verteidigung von einer Haftbeschwerde mehr verspricht. Über diese entscheidet das übergeordnete Landgericht. Wenn der Amtsrichter, der die Haftprüfung macht, partout den Haftbefehl nicht aufheben oder zumindest außer Vollzug setzen will, muss man es mitunter nicht darauf anlegen, sich seine Gründe hierfür schriftlich geben zu lassen.