Der nicht unerheblich starke Tatverdacht

Mein Mandant soll zu schnell gefahren sein. Das Radarfoto war nicht sonderlich gut, was mich zu diesen Ausführungen veranlasste:

Mein Mandant bestreitet, der Fahrer zu sein.

Die vorhandenen Beweismittel tragen den Bußgeldbescheid nicht.

Eine eindeutige Identifizierung ist nur möglich, wenn das Messfoto das Gesicht des Fahrers vollständig zeigt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, 4 StR 170/95) oder zumindest ausreichende individuelle Merkmale erkennbar sind.

Das ist nicht der Fall.

Das Gesicht des Fahrers ist weitgehend durch den Innenspiegel verdeckt. Die komplette Augenpartie und die Nasenpartie sind nicht zu sehen. Die Stirn ist nur zu einem Bruchteil erkennbar. Nur das rechte Ohr sowie die rechte Mundpartie sind zu sehen. Die gesamte linke Kopfhälfte ist nicht zu erkennen.

Bei einem derartigen Foto stehen keine ausreichenden Identifikationsmerkmale zur Verfügung, um die Person des Betroffenen mit der Person auf dem Foto abzugleichen. Dies gilt im Übrigen auch deswegen, weil der – ohnehin veränderliche – Haaransatz ebenfalls nicht erkennbar ist.

Anhand eines rechten Ohres und der rechten Mundpartie lässt sich eine Identifizierung nicht mit der nötigen Sicherheit vornehmen. Wir verweisen ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2006 (IV-5 Ss (OWi) 199/06-(OWi) 147/06 I) …

Das Amtsgericht hat das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Allerdings sieht der Richter davon ab, der Staatskasse auch die Anwaltskosten aufzuerlegen. Begründung:

Entgegen der Auffassung des Verteidigers rechtfertigt die trotz der schlechten Bildqualität nicht unerhebliche Stärke des Tatverdachts die Tragung der Auslagen durch den Betroffenen.

Was ein nicht unerheblich starker Tatverdacht ist, sagt der Richter leider nicht. Auch nicht, woraus sich der nicht unerheblich starke Tatverdacht denn ergeben soll. Außer dem miserablen Foto gibt es keine Beweismittel für die Frage, wer den Wagen gefahren hat. Wenn es aber für einen nicht unerheblich starken Tatverdacht reicht, gibt es eigentlich keinen Grund, das Verfahren einfach mal so einzustellen.

Aber ich freue mich und lasse gerne Fünfe gerade sein; der Betroffene hat Verkehrsrechtsschutz.