Urteil: Keine Gebühr für „Überziehungsbearbeitung“

Düsseldorf/Hamm. Ein Kreditinstitut darf den Kunden selbst dann keine Gebühr berechnen, wenn die etwa trotz des bereits überzogenen (Dispositions-) Kredits eine Überweisung einreichen – und die mangels Masse verweigert wird. Dieses rechtskräftige und richtungsweisende Urteil hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) erstritten.
Hintergrund: Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überziehungsbearbeitung. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungs­rahmen hinaus geführt hätten. Diese Klausel ist unzulässig, so das OLG (AZ: I-31 U 55/09). Denn wenn die Sparkasse oder Bank tatsächlich so einen Auftrag bearbeite, handele sie im eigenen Interesse. Sie treffe eine „Kreditentscheidung“, die allein im Interesse des Kreditinstituts liege und deshalb nicht „entgeltfähig“ ist. Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass eine Vielzahl von Geldinstituten ähnliche Gebühren verlangt. Der Rat¨Wer als Kunde davon betroffen ist, sollte solche Entgelte nicht zahlen. Sollte dies bereits erfolgt sein, können die Verbraucher – mit Verweis auf das Urteil – entsprechende Entgelte zurückfordern. (pbd)