Wohlwollende Prüfung

Ich kann den Klägervertreter ja ein wenig verstehen, wenn er ans Gericht schreibt:

… hat das Gericht mit Verfügung vom 10. März 2010 neuerlich Verhandlungstermin auf den 29. September 2010 bestimmt. Wir bitten höflich um wohlwollende Prüfung, ob nicht ein früherer Verhandlungstermin zur Verfügung steht. Es stellt sich aus Sicht des Klägers, der eine Zahlungsforderung von immerhin 196.847,43 € geltend macht, nicht als günstiger und dem Verfahren förderlicher Umstand dar, dass der Einzelrichter jetzt zum wiederholten Mal gewechselt hat.

Darauf die knochentrockene Antwort des Gerichts:

… teile ich Ihnen auf Ihre Anfrage mit, dass eine zeitnahere Terminierung des Rechtsstreits derzeit nicht möglich ist.

Aus Sicht des Beklagten begrüße ich den Verhandlungsverlauf allerdings uneingeschränkt.