Selbst schuld

Stellen Sie sich vor, Sie werden einer Straftat beschuldigt. Bei der Vernehmung auf der Wache, wohin man sie in Handschellen gebracht hat, zeigen Sie sich wenig kooperativ. Sie sagen nichts und behaupten frech, das wäre ihr gutes Recht. Der Polizeibeamte haut ihnen mit dem Telefonbuch auf den Hinterkopf. Sie schreien nicht nur vor Schmerz, sondern haben auch Angst. Deshalb sagen Sie aus und belasten sich selbst.

Später entscheidet ein Gericht, Ihr Geständnis ist verwertbar. Begründung: Natürlich hat sich der Beamte falsch verhalten. Aber statt auszusagen, hätten Sie auch nach seinem Vorgesetzten fragen und sich bei diesem beschweren können. Der Chef hätte dem brutalen Beamten wahrscheinlich sofort die Dienstmarke weggenommen.

Eine unmögliche Argumentation. Es gibt aber Richter, die in so eine Richtung denken. Sie sitzen zum Beispiel am Oberlandesgericht Düsseldorf und hatten über die Klage eines Gefangenen zu entscheiden. Der musste drei Monate mit einem anderen Inhaftierten in einer Gemeinschaftszelle in Duisburg-Hamborn ausharren. Auf 8,3 Quadratmetern; die Toilette war nur durch einen Sichtschutz abgetrennt.

Es gibt schon etliche Urteile zu der Frage, wie viel Platz einem Gefangenen zustehen muss. 4,15 Quadratmeter sind jedenfalls zu wenig.

Das sahen wohl auch die Düsseldorfer Richter. Trotzdem fanden sie einen Dreh, dem Gefangenen die an sich fällige Entschädigung zu versagen. Der Mann, so stellten sie einfach fest, ist eigentlich selbst schuld an seiner menschenunwürdigen Unterbringung.

Das Verhalten des Gefangenen belege nämlich, dass er seine Situation nicht als unerträglich empfunden habe. Er habe zwar bei einem Vollzugsbeamten um Verlegung in eine Einzelzelle gebeten. Nachdem nichts geschah (vermutlich wurde der Mann abgebügelt), hat er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch eine Beschwerde bei Gericht erhoben.

Hätte er das gemacht, so die Richter am Oberlandesgericht, wäre er in eine Einzelzelle verlegt worden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung auf eine entsprechende Beschwerde reagiert hätte.

Meine Erfahrung mit der Leitung von Gefängnissen ist, dass im Zweifel mit nichts zu rechnen sein sollte, was einem Gefangenen nützt. Aber davon mal abgesehen, wieso wird eine Unterbringung erst menschenunwürdig, wenn sich der Betroffene dagegen wehrt? Ist es nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Hafträume grundsätzlich menschenwürdig zu gestalten? Sind Menschenrechtsverletzungen plötzlich keine Menschenrechtsverletzungen mehr, bloß weil das Opfer den Mund nicht aufmacht oder Eingaben schreibt? Ist Erdulden eines menschenunwürdigen Zustandes etwas, das als Billigung ausgelegt werden kann?

Wer von einem Gefangenen wie selbstverständlich energischen Protest und sogar Rechtsmittel verlangt, weiß schlicht nichts von der Realität im Knast und besonders von den Gewaltverhältnissen dort. Oder, schlimmer, er verschließt die Augen davor.

Die Na-siehst-du-selbst-schuld-Spirale lässt sich übrigens beliebig weiter drehen. Als nächstes könnte man von einem Gefangenen ja noch verlangen, dass er sich nicht nur bei der Anstaltsleitung und beim Landgericht beschwert, sondern auch mindestens bei drei Tageszeitungen und zwei Fernsehsendern.

Bin mal gespannt, ob das Argumentationsmuster des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anhänger findet. Dann viel Spaß mit dem Rechtsstaat, falls unser Eingangsfall mal Wirklichkeit werden sollte.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.8.2010, Aktenzeichen I 18 U 21/10)