Vereitelt oder gefährdet

So ein Strafbefehl soll dem Betroffenen ja mitteilen, was für eine Straftat er begangen haben soll. Mitunter benötigt man hierfür ein Aufbaustudium Bürokratendeutsch. Im Fall meines Mandanten stand im Strafbefehl:

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 25.06.2010 in Düsseldorf die Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verschleiert zu haben und die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung des Gegenstandes vereitelt oder gefährdet zu haben. Dabei haben Sie leichtfertig nicht erkannt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Meine Arbeit war im wesentlichen getan, nachdem ich dem Mandanten erklärt habe, was ihm zur Last gelegt wird: fahrlässige Geldwäsche. Aber dann habe ich doch noch einen Punkt gefunden, der die Sache doch nicht so selbstverständlich scheinen lässt. Es steht nämlich keineswegs fest, dass die Vortat, deren Erlös mein Mandant über sein Konto transferiert haben soll, tatsächlich ein gewerbsmäßiger Betrug gewesen ist. Bei „normalem“ Betrug ist Geldwäsche nämlich nicht möglich.

Der Mandant wird den Strafbefehl also doch nicht akzeptieren. Was er bei etwas leichter verständlichem Juristendeutsch vermutlich gemacht hätte.