Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt verweigert, weil sie sich auf der Internetseite poppen.de angemeldet und ein Profil von sich angelegt hat. Begründung:
Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt … ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.p…de eingestellt hat.
Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zulasten des Antragsgegners zu sehen… . Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren“, überzeugt nicht.
Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite („P…de – 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!“) sprechen für sich.
OLG Oldenburg: Beschluss vom 17.11.2009 – 3 WF 209/09