Fax ist Fax – selbst bei der Justiz

Zentralfax, Sachgebietsfax, Geschäftsstellenfax, Verwaltungsabteilungsfax, Arbeitsplatzfax: So manche Justizbehörde sendet zwar von den unterschiedlichsten Faxanschlüssen, will die Antworten aber gerne kanalisieren. So heißt es dann auf den Briefbögen und Internetseiten, fristwahrende Sendungen seien nur an bestimmte Faxnummern zulässig.

Dieser Praxis erteilt das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Absage. Weil das Zentralfax des Gerichts nicht funktionierte, hatte ein Anwalt, der eine Frist wahren musste, seinen Schriftsatz nachts auf das Fax der Pressestelle geschickt. Auch wenn es sich um einen Anschluss der „Verwaltung“ handelte, sehen die Richter keinen Grund für Sonderregeln und stellten fest, das Fax war pünktlich. Aus der Begründung:

Die Verwaltung des Oberlandesgerichts unterhält mehrere Empfangsgeräte für Fernkopien in ihrer Verantwortung. Die Geräte sind regelmäßig nicht einzelnen Spruchkörpern zugeordnet, naturgemäß gerade auch das zentrale Empfangsgerät nicht. Was dort auf einem der Geräte eingeht, ist in die Verantwortung der Verwaltung des Oberlandesgerichts gelangt.

Die Eingänge auf den Geräten werden, wenn sie die Rechtsprechung betreffen, nicht anders als Eingänge auf sonstigem Wege, erst von der Verwaltung an die den Spruchkörpern zugeordneten Geschäftsstellen geleitet. Auf diese Verteilung kommt es für die Wahrung einer Frist niemals an.

Bei dieser Sachlage wäre es nicht sachgerecht, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln.

Das entspricht einem guten alten Grundsatz über den Zugang von Erklärungen, so wie er Jurastudenten in jeder Anfängervorlesung Bürgerliches Recht beigebracht wird. Danach muss die interne Organisation des Empfängers nicht Sorge des Absenders sein. Kommt die Nachricht rechtzeitig auf einem nach außen kommunizierten Empfangskanal an, ist damit die Frist gewahrt. Es ist Sache des Empfängers, die Nachricht an den richtigen internen Adressaten weiter zu leiten.

Warum sich ausgerechnet die Justiz nicht daran halten sollte, wäre wohl auch eher schwer zu vermitteln.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010 I-20 U 206/09