DSL: Wer sich bindet, trägt das Umzugsrisiko

Wer an einen Ort umzieht, an dem es noch kein DSL gibt, kann seinen bisherigen DSL-Vertrag nicht vorzeitig kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Der Kläger hatte einen DSL-Vertrag mit zweijähriger Laufzeit geschlossen. Im November 2007 zog er in eine Gemeinde, in der noch kein DSL verfügbar ist. Sein Provider konnte ihm deshalb keinen Anschluss freischalten. Nachdem der Kläger dies erfuhr, kündigte er den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Der DSL-Anbieter wollte weiter die monatliche Grundgebühr.

Laut Bundesgerichtshof hatte der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10