Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
(Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) enthält eine interessante Formulierung:
Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Vor Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets zu warnen; die Warnung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.
Nachtrag und Korrektur: Bei Schusswaffengebrauch muss immer mindestens zwei Mal gewarnt werden. Der letzte Satz hat mit dem Schusswaffengebrauch gar nichts zu tun. Er regelt nur, dass die Polizei nicht warnen muss, wenn sie Sperren errichtet oder Dienstpferde einsetzt.
Trotzdem eine reichlich missverständliche Formulierung. Hoffentlich sind Einsatzleiter nicht so dumm wie ich…