Gericht: Auch für uns gelten Grenzen

Forenbetreiber müssen keine E-Mail-Adressen ihrer Nutzer an Dritte herausgeben. Dies gilt nicht nur für Private, die sich über missliebige Kommentare ärgern. Nein, nicht mal ein Zivilgericht kann die Herausgabe von Nutzerdaten anordnen, denn dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. So hat es das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss entschieden.

In dem Verfahren klagt eine Glücksspielfirma gegen einen früheren Mitarbeiter. Dieser soll angeblich geschäftsschädigende Aussagen unterlassen, die er in einem Forum über seine frühere Arbeitgeberin gemacht haben soll. Die  betreffenden Kommentare sind unter Pseudonym veröffentlicht. Aus dem Text ergibt sich lediglich, dass hier wohl ein “Insider” schreibt.

Der Beklagte streitet ab, die Kommentare geschrieben zu haben. Darauf hin beantragte die Glücksspielfirma, das Gericht möge vom Betreiber des Forums die E-Mail-Adresse sowie alle weiteren Daten anfordern, die der betreffende Nutzer bei seiner Anmeldung oder später hinterlassen hat. Diesen Antrag stützte die Klägerin auf § 142 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auch von Dritten die Vorlage von Urkunden verlangen, die für das Verfahren bedeutsam sind.

Das Landgericht Düsseldorf weist zunächst darauf hin, dass es sich bei hinterlegten Daten nicht um Urkunden im Sinne des Gesetzes handelt. Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, weil das Telemediengesetz dies ausdrücklich untersage:

Die E-Mail-Adresse des Nutzers unterfällt den Bestandsdaten des von dem Dritten betriebenen Mediendienstes. Eine Auskunft ist daher nur für Zwecke der Strafverfolgung … zulässig. Hier liegt keiner der genannten Fälle vor. … Eine Auskunftserteilung aus Interessenabwägung oder Störerhaftung kommt nicht in Betracht.

Soweit durch die streitgegenständlichen Äußerungen eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Beleidigung oder Verleumdung in Betracht zu ziehen sein sollte, ermächtigt dies auch nicht zur Auskunftserteilung an das Zivilgericht; die Kläger müssten sich ggf. staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen.

Mal ein praktischer Fall von wohltuendem judicial self-restraint.

(Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2011, Aktenzeichen 12 O 161/10)