Falsche Mahnung bringt kein Schmerzensgeld

Wer zu Unrecht fehlender Zahlungsmoral und sogar des Betrugs bezichtigt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf Schmerzensgeld. Das gilt jedenfalls so lange, wie ein Mahnschreiben keine Beleidigung oder Schmähung enthält. Das Amtsgericht München wies damit die Klage eines Baumarktkunden ab, den eine Mahnung “zutiefst aufgewühlt” hatte.

Der Mann hatte Fliesen bestellt und angezahlt. Bei Abholung wies er die Restzahlung mit einem Überweisungsbeleg nach. Der Fliesenhändler konnte später keinen Zahlungseingang feststellen. Er schrieb dem Kunden, er fühle sich getäuscht. Außerdem warf er dem Mann vor, sich die Ware erschlichen zu haben.

Tatsächlich hatte sich der Verkäufer geirrt, wofür er sich auch entschuldigte. Dennoch verlangte der Kunde ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro.

Das Amtsgericht München lehnte ein Schmerzensgeld ab. Es sieht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schon deshalb nicht verletzt, weil sich die Äußerungen des Händlers nur an ihn richteten und nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sind.

Überdies sei das Verhalten des Händlers noch rechtmäßig gewesen. Das Mahnschreiben beinhalte zwar die Unterstellung, die Überweisungsbelege seien gefälscht. Das sei eine Behauptung, die auf der persönlichen Ebene schmerzen könne. Die Drohung mit der Strafanzeige habe außerdem ein nötigendes Element.

Zugunsten des Beklagten sei jedoch zu sehen, dass dieser, wenn auch irrig, von einem Betrugsversuch des Klägers ausgegangen sei. Das Schreiben bringe auch nur zum Ausdruck, dass der Beklagte sich getäuscht fühle. Darüber hinaus gehende Beleidigungen oder Schmähkritik enthalte das Schreiben aber nicht. Die Androhung der Strafanzeige sei ebenfalls keine vollendete Nötigung. Als Reaktion auf das vermeintlich betrügerische Handeln des Klägers sei eine Anzeige nämlich grundsätzlich zulässig.

Die in jedem Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung ergebe, dass es für ein Schmerzensgeld (noch) nicht reicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 31. August 2010, Aktenzeichen 133 C 10070/10