Polizeidienst und Drogenbesitz beißen sich

Ein Polizeiangestellter kann gekündigt werden, wenn er Drogen herstellt oder diese in größerer Menge besitzt. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte heute die Kündigung eines Behördenmitarbeiters im Objektschutz für wirksam. Bei dem Mann waren 266 Gramm “Liquid Ecstasy” gefunden worden. Es bestand der Verdacht, dass er die Betäubungsmittel mit dem Wirkstoff GHB selbst aufbereitet hat.

Das Land hatte den Mitarbeiter mit ordentlicher Frist gekündigt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihn wegen eines Verbrechens angeklagt hatte. Die Besonderheit war hier, dass es keine Anhaltspunkte für Drogenkonsum oder sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit gab.

Das Arbeitsgericht meinte jedoch, der dringende Tatverdacht für eine Straftat reiche aus. Selbst wenn die möglichen Taten keinen direkten Bezug zur Arbeit hätten, sei der Polizei die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. März 2011, Aktenzeichen 50 Ca 13388/10