Generelles Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter möglich

Hausbesitzer und Mieter können gegenüber der GEZ erklären, dass jeder Besuch von “Gebührenbeauftragten” untersagt ist. Halten sich die die Eintreiber nicht an dieses Hausverbot, kann die hinter der GEZ stehende zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie eine Fußpflegepraxis und ein Elektrogeschäft betreiben. Sie fühlten sich seit längerem von GEZ-Beauftragten gestört, die unangemeldet in den Geschäftsräumen auftauchten. Die Kläger empfanden das als störend und impertinent. Deshalb sprachen sie gegenüber der GEZ das Hausverbot aus.

Trotzdem kriegten die Betroffenen noch zwei weitere Male Besuch. Die GEZ-Eintreiber sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot. Mit dieser Argumentation konnte die GEZ aber nicht den Kopf aus der Schlinge ziehen.

Das Amtsgericht Bremen stellt fest, dass GEZ-Mitarbeiter nicht über dem allgemeinen Hausrecht stehen, das jeder Hausbesitzer und Wohnungsmieter ausüben kann:

Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.

Die GEZ scheiterte mit ihrer Auffassung, das Hausrecht werde “treuwidrig” ausgeübt. Um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, müsse es den Eintreibern gestattet sein, vor Ort an die Gebührenehrlichkeit der Menschen zu appellieren. Außerdem hätten die Besuche auch “generalpräventiven Charakter”. Das Amtsgericht konnte jedoch keine Gesetze erkennen, die solche Sonderrechte rechtfertigen.

Weiter sah die GEZ den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verletzt. Wenn sich Personen der Gebührenpflicht entzögen, werde der ehrliche Gebührenzahler bestraft. Auch das war für das Amtsgericht Bremen kein Grund, der GEZ Sonderrechte einzuräumen:

Dass aufgrund von Gebührenausfällen „redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und –hörer mitbezahlen“ müssten, ist eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge.

Die GEZ war sich noch nicht mal zu schade dafür einzuwenden, dass sie schlicht keine Software hat, um ihre Beauftragten über Hausverbote zu informieren. Dies nahm das Amtsgericht Bremen eher belustigt zur Kenntnis:

Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern.

Ein gegenüber der GEZ schriftlich erklärtes Hausverbot ist demnach wirksam. Die GEZ haftet auch, wenn von ihr beauftragte Mitarbeiter nichtsahnend gegen das Hausverbot verstoßen.

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 23. August 2010, Aktenzeichen 42 C 43/10

Spiegel online: GEZ will ab 2013 Personal aufstocken