Rotlichtverstoß: Zählen, nicht fühlen

Ist die Ampel länger als eine Sekunde rot, kostet das mindestens einen Monat Fahrverbot. Während die Messungen stationärer Anlagen meist wasserdicht sind, kann man gegen Zeugen durchaus ankommen – selbst wenn es sich um Polizisten handelt. Das Amtsgericht Landstuhl zeigt in einer aktuellen Entscheidung, wie es geht.

Ein Polizeibeamter war auf dem Weg zum Dienst und wartete an einer Linksabbiegerampel. Dabei sah er, wie ein Autofahrer auf einer anderen Spur die rote Ampel passierte. Der Polizist hielt den Mann an und schrieb eine Anzeige. Als Zeuge sagte er später vor Gericht, die Ampel habe schon länger als eine Sekunde rot gezeigt.

Das hat dem Richter nicht gereicht. Selbst bei gezielter Verkehrsüberwachung, die hier gar nicht vorlag, müsse der Beamte immer die Sekunden zählen:

Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend.

Es kann bei einer Verhandlung also nicht schaden, dem Beamten eingangs – oder sogar schon vorher auf dem Gerichtsflur – Respekt für seine Erfahrung und Kompetenz zu zollen. Das erhöht die Chance, dass er sich in seiner Vernehmung hierauf beruft – und gar nicht an die notwendige Zählung denkt.

Am Amtsgericht Landstuhl kam der Betroffene jedenfalls gut weg. Das Gericht nahm zwar einen Rotlichtverstoß an, konnte aber nicht feststellen, dass die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war. Am Ende blieb es bei einem Bußgeld von 90 Euro. Seinen Führerschein durfte der Betroffene behalten.

Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen 4286 Js 13706/10.OWi

Die verschenkten Mandate

Die Klientel eines Strafverteidigers hat oft viel Ärger am Hals. Da laufen zwei, drei, mitunter auch ein Dutzend oder mehr Ermittlungsverfahren. Vielleicht sogar in verschiedenen Städten. Es liegen aber keine Haftgründe vor. Aber nun passiert’s: Eine schwere Beschuldigung kommt hinzu, der Mandant geht in Untersuchungshaft. Ein klarer Fall der Pflichtverteidigung…

… mit der Folge, dass der Staat (zunächst) die Anwaltskosten übernimmt. Viele Anwälte übersehen an dieser Stelle einen wichtigen Punkt. Mit der Inhaftierung hat der Mandant nicht nur Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in der Sache, in der Untersuchungshaft angeordnet wurde. Nein, in jedem gegen ihn laufenden Verfahren muss ihm nun ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Selbst wenn es sich nur um einen Ladendiebstahl oder ein anderes Bagatelldelikt handelt, für das man sonst keinen Pflichtverteidiger bekommt.

Auch bei Gerichten und Staatsanwaltschaften hat es sich noch nicht überall herumgesprochen, dass der neue § 140 Abs. 1 Ziff. 4 Strafprozessordnung die Rechte eines Beschuldigten hier wesentlich verbessert hat. Wenn ich nach der Festnahme eines Mandanten auch in allen anderen Verfahren Beiordnung beantrage, kommen dann schon mal erstaunte Rückfragen. Der Auftraggeber sitze doch noch keine drei Monate (altes Gesetz). Es könne doch nicht sein, dass es nun auch einen Pflichtverteidiger für ‘ne Backpfeife gibt.

Doch.

So sieht es auch das Oberlandesgericht Frankfurt. In einem Beschluss vom 22. April 2010 (3 Ws 351/10) weisen die Richter mit guten Gründen den Einwand zurück, der Beiordnungsanspruch beziehe sich nur auf das Verfahren, in dem Untersuchungshaft angeordnet wurde. Der Gesetzgeber habe die Untersuchungshaft als so belastend eingestuft, dass der Beschuldigte in allen gegen ihn laufenden Verfahren Anspruch auf einen Pflichtverteidiger habe. Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Itzehoe angeschlossen. Anders haben bislang nur untergeordnete Gerichte entschieden, etwa das Landgericht Saarbrücken und das Amtsgericht Wuppertal.

Bislang haben sich alle Richter überzeugen lassen, mit denen ich über eine Beiordnung in dieser Konstellation diskutierte. Es gibt also guten Grund, bei der Inhaftierung eines Mandanten zu schauen, was für Verfahren sonst noch im Aktenschrank schlummern.

Was Polizisten bei Kontrollen gar nicht mögen

Was es bei Fahrrädern schon lange gibt, wollen BMW und Sixt jetzt auch mit Autos möglich machen. DriveNow heißt ihr neues Carsharing-Angebot. Jeder Nutzer soll einfach in einen DriveNow-Wagen einsteigen, mit ihm fahren und das Auto dann an beliebiger Stelle zurücklassen können. BMW und Sixt erklären das Konzept in einem kurzen Video. Ich hätte allerdings juristische Skrupel, mich anzumelden. Das hat mit dem “Autoschlüssel” zu tun…

DriveNow packt, so verstehe ich das Video, alle notwendigen Daten in einen RFID-Chip. Dieser Chip sitzt wiederum auf einem Aufkleber. Und jetzt kommt’s: Der Aufkleber soll auf den Führerschein des Nutzers gepappt werden und zusammen mit diesem den “Schlüssel” für die Autos ergeben. Außerdem dient er zur Nutzungserfassung und Abrechnung.

Der Aufkleber wird wahrscheinlich kaum vom Führerschein zu trennen sein, ohne den Key kaputt zu machen. Die Überlegung wird sein, dass der eine oder andere Kunde vielleicht versucht ist, entgegen den Geschäftsbedingungen seinen Key zu “verleihen”. Diese Idee verliert aber deutlich an Reiz, wenn man dafür den eigenen Führerschein aus der Hand geben muss.

Nun frage ich mich, was wohl die Polizei von dem Aufkleber hält. Oder die Führerscheinstellen. Immerhin ist der Führerschein eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde darf man nicht verfälschen. Außerdem darf man sie nicht in verfälschter Form gebrauchen.

Gerade zu veränderten Führerscheinen gibt es eine Latte von Urteilen. So werden immer wieder Autofahrer der Urkundenfälschung beschuldigt, weil sie eine laminierte Kopie ihres Führerscheins zeigen. Gerichte haben sich auch schon mit der Frage beschäftigt, ob es strafbar ist, wenn jemand eine Fahrerlaubnisklasse dazu schreibt oder wegradiert, auch wenn er bei der Kontrolle gar kein Fahrzeug dieser Klasse fährt. Weiter gibt es Urteile zu der Frage, ob von Behörden angebrachte Aufkleber (z.B. ein Fahrverbot) auf ausländischen Führerscheinen abgeknibbelt werden dürfen.

Das betrifft sicherlich nicht direkt den Schlüsselaufkleber von DriveNow. Es zeigt aber, wie sensibel gerade Polizeibeamte sind, wenn ihnen ein auf den ersten Blick manipulierter Führerschein gezeigt wird. Selbst wenn der DriveNow-Aufkleber sehr transparant sein sollte (im Video sieht er nicht so aus), reduziert er doch die freie Sicht auf Informationen über den Inhaber, Führerscheinklassen und die Gültigkeit. Diese Informationen finden sich nämlich auf beiden Seiten des Führerscheins; keine Seite ist ungenutzt. Gleiches gilt für die Sicherheitsmerkmale, zum Beispiel Hologramme und Silberfaden.

Für DriveNow-Kunden dürfte die Gefahr also groß sein, dass sich eine Verkehrskontrolle etwas länger gestaltet als normal. Selbst wenn Polizeibeamte dann auf der Wache das Konzept ergoogelt und für harmlos befunden haben, bleibt der formaljuristische Aspekt der Urkundenverfälschung. Für die braucht man keinen wirtschaftlichen Schaden, ein Anfangsverdacht ist schnell bejaht und eine Anzeige schnell geschrieben.

Den Verteidiger bezahlt sicher nicht DriveNow. Sondern allenfalls der Verkehrsrechtsschutz, sofern man welchen hat.

Ich rufe dann noch mal an

Ich hatte heute das Vergnügen, mit der Telefonzentrale eines Amtsgerichts zu sprechen.

Bitte verbinden Sie mich mit Richter Herzlich. Das ist die Strafabteilung 112.

Moment, ich stelle durch. … Tut mir leid, bei Herrn Herzlich ist besetzt.

Das ist schlecht, es ist nämlich furchtbar eilig. Geben Sie mir die Durchwahl?

Die Durchwahl von Richtern dürfen wir nicht herausgeben.

Das ist auch schlecht, denn es ist, wie gesagt, sehr eilig. Können Sie mir die Durchwahl nicht doch geben?

Nein, darf ich nicht.

Nicht mal mir als Anwalt? Ich versichere Ihnen, dass ich Herrn Herzlich keine Bausparverträge andrehen werde. Die Durchwahl behalte ich auch für mich.

Wir haben unsere Vorschriften.

Ja, gut. Dann danke. Ich rufe in 30 Sekunden wieder an, damit Sie mich noch mal durchstellen können.

Wie, in 30 Sekunden?

Ich habe Ihnen doch gesagt, es ist eilig. Es geht um einen Haftbefehl, da müssen wir dringendst was klären. Übrigens ist das auch im Interesse von Richter Herzlich…

Aber Sie können doch nicht in 30 Sekunden wieder anrufen. Versuchen Sie es noch mal in zehn Minuten.

Entschuldigung, das wäre womöglich zu spät. Außerdem möchte ich gern wissen, warum Sie mir vorschreiben, wie oft ich beim Amtsgericht anrufen darf.

Ich schreibe Ihnen gar nichts vor.

Gut, dann rufe ich in 30 Sekunden wieder an, damit Sie mich zu Herrn Herzlich durchstellen können.

Ich habe doch gesagt, in 30 Sekunden geht nicht. Das geht einfach nicht.

Warum geht das nicht? Es ist, da wiederhole ich mich gerne, quasi ein Notfall. Und Sie sind doch dafür da, Anrufer durchzustellen. Oder?

Ja, aber nicht alle 30 Sekunden. Nicht alle 30 Sekunden

Okay, ich melde mich dann in 45 Sekunden wieder.

Wo ist denn da der Unterschied!

Ich warte doch schon länger. Auf eigenes Risiko, den Richter zu verpassen. Dafür sollten Sie doch Verständnis haben. Schließlich komme ich zeitlich enorm auf Sie zu, damit Sie sehen, ich suche keinen Konflikt. Immerhin warte ich 50 Prozent länger als ich eigentlich wollte…. 

Verstehe ich nicht, verstehe ich nicht.

Eine andere Lösung wäre natürlich, Sie geben mir einfach die Durchwahl von Richter Herzlich, damit ich es selbst versuchen kann.

Versuchen Sie es unter der –2473.

Mache ich gern. Danke.

Worin sich Jesus und Hitler unterscheiden

Aus der Lösung einer Klausur, die ich an der Fachhochschule gestellt habe. Die Antwort des Studenten ist kursiv:

… Erklären Sie kurz, welche Personen der Zeigeschichte man unterscheidet.

a) Relative Personen der Zeitgeschichte sind: Einstein, Goethe, Bach,  Gutenberg, Henry Ford, Martin Luther, Jesus, Volt, Leonardo da Vinci, Hannibal, Picasso;

b) Absolute Personen der Zeitgeschichte sind: Adolf Hitler, Bill Clinton, Gutenberg, Goethe, Bach, Beethoven, Julius Caesar, Alexander der Große, Marilyn Monroe.

Ich nehme an, der Betreffende wollte nur ins Blog. Ansonsten hat er nämlich alles richtig.

Euthanasie eines Hundes

Aus der Tierarztrechnung, die mir ein enttäuschter Welpenkäufer vorgelegt hat:

Notdienstpauschale Hund                        12,03 €

Euthanasie eines Hundes                         47,19 €

Der Züchter hat nicht nur ein todkrankes Tier an den Mann gebracht. Er ist auch sonst ziemlich clever. Mir erklärte er gleich, dass er sich gar nichts ans Bein binden wird. Auf meine Frage, ob denn der eigene Tierarzt, der den jungen Hund noch am Tag vor der Übergabe impfte und ihm prächtige Gesundheit bescheinigte, rein gar nichts von dessen tödlicher Krankheit gemerkt hat, sagte der Züchter:

Machen Sie sich keine Hoffnungen. Wir entbinden unseren Tierarzt grundsätzlich nicht von der Schweigepflicht.

Das klingt zunächst vielleicht erstaunlich, aber da hat der Verkäufer einen Punkt. Tierärzte unterliegen ebenso einer Schweigepflicht wie Menschenärzte (§ 203 Strafgesetzbuch).

Wenn ich den zahlreichen googlebaren Beschwerden über den Züchter glauben darf, hätte sein Tierarzt überdies wohl auch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung. Er muss sich ja nicht selbst einer Straftat bezichtigen, zum Beispiel der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug.

Wenn ein Richter falsche Auskünfte gibt

Heute lernen wir: Auch Richter können irren. Aber auf die falsche Auskunft eines Richters darf man vertrauen. Das hat ein Angeklagter nun vom Oberlandesgericht Oldenburg bescheinigt bekommen. Die Richter gewährten ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihn der Vorsitzende einer Strafkammer falsch informiert hatte.

Der Angeklagte war zu einer Strafe verurteilt worden. Die Revision wollte der Betroffene selbst begründen. Das ist grundsätzlich möglich, aber nur auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts. Dort wird dann ein entsprechendes Protokoll aufgenommen.

Der Angeklagte hätte sich an die Geschäftsstelle des Landgerichts Oldenburg wenden müssen. Doch der Richter, der ihn verurteilt hatte, schickte ihn zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst. Dort ließ der Mann seine Begründung auch aufnehmen, doch mangels Zuständigkeit war sie eben unwirksam.

Das Oberlandesgericht Oldenburg meint dazu:

Der Angeklagte durfte nach der falschen Auskunft des Berufungsrichters, der das angefochtene Urteil erlassen hatte, darauf vertrauen, alles Erforderliche zur wirksamen Begründung seines Rechtsmittels getan zu haben.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es, den Angeklagten nicht die falsche Auskunft des Vorsitzenden Richters ausbaden zu lassen. Der Angeklagte kriegte noch einen weiteren Monat eingeräumt, um seine Revision wirksam zu begründen.

Mit so viel Nachsicht ist allerdings nur zu rechnen, wenn man als Bürger die falsche Auskunft auch beweisen kann. Hier hatte der Richter selbst einen Vermerk in die Akte gemacht. Ohne schriftlichen Beleg wäre es darauf angekommen, ob der Jurist sich noch an das Telefonat erinnern kann. Und ob er die Größe hätte, einen Fehler zuzugeben.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011, Aktenzeichen 1 Ss 7/11

Geplante Netzsperren: Länder informieren die EU-Kommission

Deutschland ist Netzsperren wieder einen Schritt näher gekommen. Die Regierungspräsidenten der Länder – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – drücken aufs Gaspedal, um künftig Internetseiten in Deutschland per behördlicher Anordnung  “abschalten” zu können. Sie haben  nun den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages offiziell bei der EU-Kommission notifiziert. Federführend in diesem Verfahren ist die Staatskanzlei von Sachsen-Anhalt. Die Ministerpräsidenten sehen somit offensichtlich keine Notwendigkeit, auf die deutliche Kritik zu reagieren, die in den letzten zwei Wochen nach Bekanntwerden der Pläne für Internetsperren geäußert wurde.

Die Europäische Kommission hat den Eingang des Dokuments bereits bestätigt und die Vorgangsnummer 2011/188 /D vergeben. Nun läuft die dreimonatige Prüfungsfrist der EU-Kommission; diese hat den Notifizierungstext auch bereits online gestellt.

Die nach Brüssel geschickte Zusammenfassung der Gesetzespläne enthält keinen Hinweis auf die geplanten Netzsperren. Stattdessen hat man es vorgezogen, in der Zusammenfassung die “zukünftige Öffnung des Internets” als Ziel zu proklamieren.

Die begleitenden Dokumente an die EU-Kommission enthalten exakt die umstrittenen Regelungen, welche die Ministerpräsidenten auf ihrer letzten Sondersitzung am 10. März beschlossen haben. Auch in einem aktuellen Vertragsentwurf (Stand: 14. April) hat sich an der Einführung von Netzsperren nichts geändert. Diese sollen über folgende Regelung gestattet werden:

Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann … insbesondere Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird insoweit eingeschränkt (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4).

Hierdurch verschaffen sich die Länder eben jene Möglichkeiten für Netzsperren, welche auf Bundesebene kürzlich sogar dem Bundeskriminalamt im Kampf gegen Kinderpornografie versagt worden sind. Die christlich-liberale Koalition hatte das Zugangserschwerungsgesetz nach langer Debatte als untauglich verworfen; es soll nun aufgehoben werden.

Kritiker halten Netzsperren für gefährlich. Hierdurch entstehe eine Infrastruktur, die normalerweise nur Diktaturen zu Gesicht steht. Könnten Provider auf Zuruf verpflichtet werden, Teile des Internets für deutsche Nutzer abzuschalten, werde dies früher oder später auch aus anderen Gründen geschehen. Die Musik- und Filmindustrie etwa fordert schon länger staatliche Eingriffe, um Filesharingseiten zu blockieren.

Die geplanten Netzsperren gegen Glücksspielangebote sind sogar ein Beispiel hierfür. Zunächst hatten Politiker nämlich allseits versichert, diese Form der Internetzensur komme allenfalls gegen Kinderpornografie in Betracht. Daran will man sich jetzt offenbar nicht mehr erinnern.

Früherer Beitrag zum Thema

Thomas Knüwer: Sportwetten und der Kampf ums Internet

Hintergrundartikel der FAZ

Online, aber doch geheim

Ich weiß nicht, wie sich die Ratinger Feuerwehr die Funktionsweise dieses virtuellen Raumes vorstellt, in den man Dinge reinschreiben und praktisch weltweit kommunizieren kann. Aber mir macht es schon ein wenig Angst, dass uns ausgerechnet jene Menschen im Not- oder gar Katastrophenfall retten sollen, die eine nach eigenen Worten geheime Brandübung, die morgen früh über die Bühne gehen soll, einen Tag vorher online ankündigen.

Anscheinend hält man es bei der Feuerwehr für ausgeschlossen, dass auch an der Berliner Straße 11 in Ratingen jemand an dieses Interdings angeschlossen ist und demgemäß die Fähigkeit hat, die an die Lokalpresse gerichtete Einladung zur Kenntnis zu nehmen. Und so unter anderem zu erfahren, dass ab 11 Uhr “Teile des Kellers verraucht und präpariert werden”, um Menschenrettung und Brandbekämpfung zu üben.

Gleiches gilt natürlich auch für die Möglichkeit, dass die Ratinger Feuerwehr mit “geheim” in erster Linie ihr eigenes Personal meint. Also die Kräfte, die morgen früh Dienst haben und vielleicht denken, es brennt tatsächlich an der Berliner Straße. Während sich Chefs und Pressestelle womöglich noch ihre Mails ausdrucken lassen, ist der eine oder andere kleine Feuerwehrmann ja vielleicht doch online und ergötzt sich mitunter an den gesammelten Einsatzberichten im Internet.

Sollte es also entgegen der Annahme der Ratinger Feuerwehr an der Berliner Straße 11 – ein stattliches Gebäude übrigens – oder gar in der eigenen Truppe Internetnutzer geben, könnten die Mitarbeiter des Vorbeugenden Brandschutzes enttäuscht sein, wenn sie morgen früh von feixenden Anwohnern empfangen werden, die schon mal ihre Handykameras scharf gestellt haben. Die erhofften Beobachtungen “über das Verhalten der Bewohner im Brandfall” könnten sich zerschlagen und stattdessen das eine oder andere lustige Youtube-Video über Feuerwehrtrockenschwimmer abfallen, die sich mit dem Schlauchausrollen extra viel Zeit lassen.

Ich persönlich fände es übrigens gar nicht lustig, wenn im Keller meines Hauses ein gefaktes Feuer gelegt wird und ich erst nach meiner “Rettung” erfahre, es war alles nur Show. 

Generelles Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter möglich

Hausbesitzer und Mieter können gegenüber der GEZ erklären, dass jeder Besuch von “Gebührenbeauftragten” untersagt ist. Halten sich die die Eintreiber nicht an dieses Hausverbot, kann die hinter der GEZ stehende zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie eine Fußpflegepraxis und ein Elektrogeschäft betreiben. Sie fühlten sich seit längerem von GEZ-Beauftragten gestört, die unangemeldet in den Geschäftsräumen auftauchten. Die Kläger empfanden das als störend und impertinent. Deshalb sprachen sie gegenüber der GEZ das Hausverbot aus.

Trotzdem kriegten die Betroffenen noch zwei weitere Male Besuch. Die GEZ-Eintreiber sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot. Mit dieser Argumentation konnte die GEZ aber nicht den Kopf aus der Schlinge ziehen.

Das Amtsgericht Bremen stellt fest, dass GEZ-Mitarbeiter nicht über dem allgemeinen Hausrecht stehen, das jeder Hausbesitzer und Wohnungsmieter ausüben kann:

Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.

Die GEZ scheiterte mit ihrer Auffassung, das Hausrecht werde “treuwidrig” ausgeübt. Um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, müsse es den Eintreibern gestattet sein, vor Ort an die Gebührenehrlichkeit der Menschen zu appellieren. Außerdem hätten die Besuche auch “generalpräventiven Charakter”. Das Amtsgericht konnte jedoch keine Gesetze erkennen, die solche Sonderrechte rechtfertigen.

Weiter sah die GEZ den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verletzt. Wenn sich Personen der Gebührenpflicht entzögen, werde der ehrliche Gebührenzahler bestraft. Auch das war für das Amtsgericht Bremen kein Grund, der GEZ Sonderrechte einzuräumen:

Dass aufgrund von Gebührenausfällen „redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und –hörer mitbezahlen“ müssten, ist eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge.

Die GEZ war sich noch nicht mal zu schade dafür einzuwenden, dass sie schlicht keine Software hat, um ihre Beauftragten über Hausverbote zu informieren. Dies nahm das Amtsgericht Bremen eher belustigt zur Kenntnis:

Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern.

Ein gegenüber der GEZ schriftlich erklärtes Hausverbot ist demnach wirksam. Die GEZ haftet auch, wenn von ihr beauftragte Mitarbeiter nichtsahnend gegen das Hausverbot verstoßen.

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 23. August 2010, Aktenzeichen 42 C 43/10

Spiegel online: GEZ will ab 2013 Personal aufstocken

Für jede Untat gibt es einen Paragrafen

Unerhörte Dinge gehen vor in Marburg, berichtet die örtliche Polizei:

Bereits zwischen dem 1.Februar und 21.März spuckte ein Unbekannter
mehrmals gegen die Scheibe eines Ladens in der Neustadt. Die Medien
berichteten darüber. Nun hat ein Unbekannter am Dienstag, 12.April, erneut eine Spuckattacke auf die Schaufensterscheibe gestartet.

Bei der letzten Aktion lag der Ladenbesitzer auf der Lauer. Er verfolgte den Übeltäter, verlor ihn aber aus den Augen. Trotzdem kann er auf Hilfe der Polizei hoffen. Die fahndet nun nach dem Verdächtigen, wobei wegen des guten Beweismaterials ja sogar ein Massengentest in Frage käme.

Pflichtgemäß hat sich die Polizei natürlich gefragt, welcher Straftatbestand erfüllt sein könnte. Sie ist fündig geworden:

Die Polizei ermittelt in beiden Fällen wegen Körperverletzung, da sich der Ladenbesitzer geekelt fühlt.

Eine höchst innovative Auslegung des Gesetzes, denn dieses fordert neben einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung ja auch einen entsprechenden, genau hierauf gerichteten Vorsatz des Täters.

Allerdings könnte mit diesem Ansatz das Ermittlungsgeschäft im eher ruhigen Mittelhessen richtig ins Rollen kommen kommen. Schließlich können sich ja auch Polizisten selbst leicht ekeln, und fiese Spucker sind leicht vor jedem Bahnhof, allen Diskotheken und in jeder Fußgängerzone zu finden.

Das rechtfertigt zahlreiche rote Ermittlungsakten, welche der Staatsanwalt dann mit eben solcher Gesichtsfarbe sofort wieder mangels jedweden Tatverdachts schließen kann.