Freies Geleit

Mit Auslandszeugen ist das so eine Sache, auch wenn sie in der globalisierten Welt natürlich immer wichtiger werden. Oft haben sie schlicht keine Lust, Ladungen deutscher Gerichte zu befolgen. Manchmal gibt es aber auch handfestere Gründe, der deutschen Justiz die kalte Schulter zu zeigen. Zum Beispiel die Furcht, wegen in Deutschland laufender Ermittlungen am Flughafen oder gar vor dem Gerichtssaal verhaftet zu werden.

Gegen derartige Sorgen lässt sich sogar was machen. Gerichte können Zeugen, die sich im Ausland aufhalten, “freies Geleit” zusichern. Das ist in § 295 Strafprozessordnung gesetzlich ausdrücklich geregelt:

Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.

Von dieser Möglichkeit machte heute ein Landgericht Gebrauch, als ich die Ladung einer im Ausland lebenden Zeugin beantragte. Gegen die Frau wird zwar ermittelt. Aber es handelt sich eigentlich um eine Sache, bei der man nun nicht unbedingt gleich an Untersuchungshaft denken muss, ja eigentlich gar nicht darf.

Gut möglich also, dass bei dieser Zeugin das mit Brief und Siegel gewährte freie Geleit eine gewisse Fehlvorstellung darüber weckt, was ihr noch in Deutschland blühen könnte. Nach meinem Gefühl hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie kommt, damit locker halbiert. Mal sehen, ob ich sie dennoch motivieren kann.