Einschreiben ist keine Pflicht

“Haben wir nicht gekriegt.”

Ein Satz, den man durchaus öfter in Behörden hört. Fehlt – aus welchen Gründen auch immer  – ein wichtiges Schreiben in der Akte, sucht man die Schuld ungern bei sich selbst. Vielmehr soll der Bürger büßen. Anträge werden abgelehnt, Leistungen gekürzt. Immerhin, so heißt es dann gerne, hätte der “Kunde” seine Mitteilung ja per Einschreiben schicken können.

Selbst schuld?

So einfach dürfen es sich Ämter aber dann doch nicht machen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Ein junger Mann sollte Ausbildungsbeihilfen zurückzahlen. Ein Schreiben, in dem er auf eine Änderung seiner Lebensverhältnisse hinwies, hatte die Agentur für Arbeit angeblich nicht bekommen. Die Behörde hielt es für “grob fahrlässig”, wenn ihre Kunden Briefe mit normaler Post schicken.

Das sehen die Richter anders. Sie weisen darauf hin, einfache Post sei keine unsichere Versendungsform. Was sich unter anderem daraus ergebe, dass die Agentur für Arbeit die weitaus meisten ihrer Bescheide selbst nur per “normalen” Brief versende. Auch wenn ein geringer Bruchteil der Sendungen verschwinde, dürfe der Bürger darauf vertrauen, dass ein Brief normalerweise den Empfänger erreicht.

Hier konnte der Betroffene eine Zeugin aufbieten. Seine Mutter bestätigte, sie habe das Formular ausgefüllt und ordnungsgemäß an die Agentur für Arbeit geschickt. Mehr sei nicht zu verlangen, konstatiert das Landessozialgericht. Es gebe auch keine Pflicht nachzufragen, ob das Schreiben tatsächlich angekommen ist.

Diese Sicht der Dinge ersparte dem Kläger eine Rückforderung von etwas mehr als 1.000 Euro.

Es kann also nie schaden, wenn man einen glaubwürdigen Zeugen hat. Bestätigt dieser, dass der Brief auf den Weg gegangen ist, kann man den Kampf aufnehmen gegen ein lakonisches “Haben wir nicht gekriegt”.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2010, L 1 AL 49/09