Nach dem Verlust des Zündschlüssels müssen Autobesitzer sich sofort um die Sicherheit des Fahrzeugs kümmern, sonst verlieren sie ihren Versicherungsschutz. So hat es das Landgericht Kleve entschieden (Aktenzeichen 6 O 79/10).
Damit ist eine Autobesitzerin aus Uedem mit ihrer Klage gegen die Versicherung gescheitert. Die Frau hatte ihren Peugeot 206 freitagabends auf dem Stellplatz vor der Wohnung geparkt und stellte am nächsten Tag den Verlust eines Schlüssels fest.
Sie erkundigte sich zwar vergeblich bei ihren Nachbarn, bei der Polizei und versuchte es auch beim Fundbüro, das aber zum Wochenende nicht mehr besetzt war. Am Samstagmorgen nahm sie ihren Ersatzschlüssel, fuhr zur Arbeit, kam am frühen Nachmittag zurück.
Etwa zweieinhalb Stunden später war das Auto weg.
Ein 9-jähriger Steppke hatte den verlorenen Schlüssel gefunden, mit dem Funkknopf die Türen geöffnet und bei der anschließenden Spritztour einen Unfall verursacht – dabei wurde das Auto der Frau an der linken Seite beschädigt. Ein Gutachter machte einen Schaden von gut 1 500 Euro aus.
Dieses Geld verlangte die Frau von ihrer Vollkaskoversicherung, die allerdings jede Zahlung verweigerte. Die Uedemerin habe „jegliche geeignete Sicherungsmaßnahmen“ versäumt. Dabei sei es auch am Wochenende möglich gewesen, Peugeot-Autohäuser zu erreichen, die den Schlüssel hätten umcodieren oder die Schlösser hätten austauschen können.
Im Umkreis von unter 20 Kilometern von der Wohnanschrift der Klägerin gebe es 5 solcher Händler. Außerdem sei dem Jungen „die Zuordnung des Schlüssels zum Auto spielend leicht“ gelungen. So unterstellte denn bereits das Amtsgericht Kleve der Autobesitzerin „grobe Fahrlässigkeit“. Aufgrund derer die Versicherung ihre Leistung kürzen, womöglich gar auf Null bringen könne.
Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht Kleve in der nächsten Instanz an. Das Verschulden der Klägerin wiege „schwer“. Die Frau habe in Betracht ziehen müssen, dass der Schlüssel von jemand anderem gefunden worden sein könnte. Sie habe nicht einmal den Versuch nachgewiesen, mit irgendeinem Peugeot-Autohaus zu telefonieren.
Notfalls hätte sie „alternativ Sicherungsmaßnahmen in Betracht ziehen“ müssen. Die Kammer erwähnt eine manuelle „manuelle Lenkradsperre oder ähnliches“. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. (pbd)