“Mein Bulle”

Das Amtsgericht Mannheim hat einen Polizeibeamten wegen Verrats von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Polizist soll der Mitarbeiterin einer Boulevardzeitung über einen längeren Zeitraum Informationen gegeben haben. Verurteilt wurde er aber wegen der Verhaftung einer Bundestagskandidatin, die so inszeniert war, dass die Journalistin eine exklusive Schlagzeile bekam.

Wie eng das Verhältnis zwischen dem Kommissar und der Reporterin war, konnte das Amtsgericht Mannheim nicht genau klären. Es gab auf jeden Fall eine Vielzahl von Telefonaten. Einmal soll der Polizist bei der Frau in der Redaktion auf dem Schreibtisch gesessen und mit ihr seelenruhig Bilder von einem Tötungsdelikt durchgegangen sein.

Die Journalistin soll den Beamten gegenüber Kollegen “meinen Bullen” genannt haben. Die gesamte Redaktion, stellt das Amtsgericht fest, habe sie immer wieder darum gebeten, bei ihrem Bullen Informationen anzufordern. “Ruf doch mal deinen Bullen an”, habe es dann geheißen.

Kurz vor seiner Pensionierung erhielt der Beamte den Auftrag, eine Bundestagskandidatin zu verhaften, die eine Geldstrafe wegen Betrugs nicht bezahlt hatte. Statt selbst nach der Politikerin zu suchen, die wohl telefonisch durchaus erreichbar war, sollte die Reporterin ein inszeniertes Interview vereinbaren. An dessen Ende wollte dann der Beamte in Uniform auftauchen und die Politikerin vor den Augen der Reporterin und eines Fotografen effektheischend verhaften.

Genau so passierte es dann auch. Der Polizist beließ es nicht nur bei der Festnahme. Er posaunte auch in Anwesenheit der Journalisten heraus, die Politikerin werde per Haftbefehl gesucht. Das Ergebnis war dann die Schlagzeile:

Hier wird eine Bundestagskandidatin verhaftet

Abgesehen von der Inszenierung lastet das Amtsgericht Mannheim dem Polizisten an, er habe die Hintergründe seines Einsatzes ausgeplappert, obwohl die Reporter an Ort und Stelle waren. Dazu sei er aber nicht befugt gewesen. Der Haftbefehl und die Vorgeschichte seien ein Dienstgeheimnis gewesen, das er ohne besonderen Grund nicht einfach Dritten mitteilen durfte. Dazu gehöre auch die Presse.

Das Amtsgericht:

Die hier vorgenommene Inszenierung eines an sich zulässigen Haftbefehls stellte eine konkrete Gefährdung der Erschütterung der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Funktionalität der Polizei als öffentliche Verwaltung dar. … Hierdurch wurde es dem Bürger geradezu unmöglich gemacht, am Vertrauen in einen ordnungsgemäßen neutralen Vollzug polizeilicher Maßnahmen festzuhalten.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 16.5.2011, Aktenzeichen 26 Ds 809 Js 3356/10