Gericht: Fingerabdrücke müssen in den Pass

Seit 2007 gibt es den deutschen Reisepass nur noch, wenn sich der Antragsteller Fingerabdrücke abnehmen lässt. Die Fingerabdrücke werden digitalisiert im Reisepass gespeichert. Hiergegen hat sich ein Dresdner vor Gericht gewehrt. Allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hält die Fingerabdruckpflicht in einem am 14. September 2011 verkündeten Urteil für rechtmäßig.

Bereits vor über zwei Jahren hatte der Bürger dagegen geklagt, dass er für einen Reisepass seine Fingerabdrücke abnehmen lassen musste. Der Kläger berief sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Fingerabdrücke begründeten die Gefahr einer intransparenten Datensammlung, auch wenn das Passgesetz derzeit noch keine Speicherung in einer Zentraldatei vorsehe. Der Kläger verwies insbesondere auf den Einschüchterungseffekt, der entstehen könne, wenn nicht mehr erkennbar sei, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Außerdem legte er dar, dass die Fingerabdruckpflicht unverhältnismäßig sei.

Das Verwaltungsgericht Dresden folgte seinen Argumenten nicht. Das Passgesetz sei weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Jeder Bürger müsse es hinnehmen, dass seine Grundrechte im “überwiegenden Allgemeininteresse” eingeschränkt würden. Das sei der Fall. Die Fingerabdrücke sorgten für eine “möglichst sichere Identifikation des Passinhabers”. Das bislang alleine verwendete Foto könne eine derartige Sicherheit nicht gewährleisten.

Das Verwaltungsgericht hält die Fingerabdruckpflicht auch für verhältnismäßig. So würden nur zwei Fingerabdrücke gespeichert. Eine Zentraldatei sei nach geltender Rechtslage ausgeschlossen. Für Missbrauchsmöglichkeiten in anderen Ländern seien die deutschen Behörden nicht verantwortlich. Dazu heißt es im Urteil:

Insofern obliegt es jedem Passinhaber, vor der Einreise in ein anderes Land selbst Vorsorge zu treffen, indem er sich über die dort bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten kundig macht und ggf. von einer Einreise absieht.

Der Kläger will sich mit dem Urteil nicht abfinden und die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 14. September 2011, Aktenzeichen 6 K 1234/09