Ungebührlichkeitszuschlag

Womöglich ist der Mandant auf der Autobahn zu schnell gefahren. Was den Zivilpolizistinnen im Wagen hinter ihm nicht gefiel. Sie winkten ihn an der nächsten Ausfahrt raus, hielten aber nicht gleich an.

Vielmehr zockelten sie, meinen Mandanten im Schlepptau, noch stattliche drei Kilometer weiter. Vorbei an diversen Bushaltestellen und Parkbuchten. Bis zu einem abgelegenen Waldparkplatz, der zu einem Zoo gehört. Dort war es nicht nur menschenleer, sondern mangels Beleuchtung auch verdammt dunkel.

Mein Mandant war dementsprechend begeistert. Was er den beiden Beamtinnen auch deutlich sagte. Aber erst zum Schluss, als sie ihm bereits mitgeteilt hatten, er sei mit 160 Stundenkilometern gemessen worden. (Was gar nicht so dramatisch gewesen wäre, denn beim Einsatz eines ungeeichten Tachos müssen grundsätzlich 20 % des Ablesewertes als Toleranz abgezogen werden.) Die verantwortliche Polizistin reagierte auf die Kritik etwas angesäuert. Man trennte sich wohl in eisigem Schweigen.

Heute bedauert mein Mandant, dass er sich eine Ungebührlichkeit geleistet hat. Im Anhörungsbogen, der ein paar Tage später eintraf, hat sich die vorgeworfene Geschwindigkeit nämlich erhöht. Auf 180 Stundenkilometer. Und ja, mein Mandant ist sicher, dass an Ort und Stelle von 20 Kilometern weniger die Rede war.