Keine Sicherungsverwahrung für “braven” Bankräuber

Bankraub ist nicht gleich Bankraub – zumindest wenn es um die Frage der Sicherungsverwahrung geht. Ein Landgericht wollte einen mehrfachen Bankräuber nicht nur bestrafen, sondern ihn auch nach seiner Haft dauerhaft wegsperren. Doch der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung nun aufgehoben. Begründung: Ein Bankräuber, der tatsächlich keine Gewalt anwenden will, ist nicht gefährlich genug.

Der Angeklagte hatte seit 28 Jahren in immer gleicher Weise, teilweise auch während Hafturlauben, Banken überfallen. Hierfür erhielt er langjährige Gefängnisstrafen. In allen Fällen bedrohte er Bankangestellte und Bankkunden – aber nur mit einer Spielzeugpistole. Er trat jeweils unmaskiert auf, zeigte keinerlei über die Drohung hinausgehende aggressive Tendenzen und vermied körperliche Konfrontationen.

Schon die Einordnung der Delikte als “Schwerer Raub” war wohl für die Vorinstanz eine Rechtfertigung, um die Sicherungsverwahrung zu verhängen. Demgegenüber verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass es nie allein auf die Bezeichnung des Straftatbestandes ankomme. Vielmehr müsse im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorliegen.

Da die alten Vorschriften als verfassungswidrig aufgehoben seien, müsse die Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben des Verfassungsgerichts die Ausnahme bleiben und einer strengen Einzelfallentscheidung unterliegen. Praktisch sei die Sicherungsverwahrung derzeit nur bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten möglich.

Ein schweres Gewaltdelikt können die Karlsruher Richter aber nicht erkennen:

Eine Drohung mit Gewalt gegen Leib oder Leben ist nach diesem … besonders strengen Maßstab nur dann als "schwere Gewalttat" anzusehen, wenn objektiv die Gefahr körperlicher Gewalteinwirkung besteht oder der Täter diese Möglichkeit einkalkuliert.

Mit der Spielzeugpistole konnte der Bankräuber aber nicht schießen. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte, dass er gewaltbereit war. Im Gegenteil, er hatte ja sogar körperliche Konfrontationen gemieden und war auch nicht über die Drohung hinaus aggressiv geworden.

Der Täter darf deshalb nicht sicherungsverwahrt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2011, Aktenzeichen 2 StR 305/11