DONot

Es gibt, wen überrascht es, eine Dienstordnung für Notare. Die offizielle Abkürzung lautet DONot. Eine bemerkenswerte Regelung enthält § 27 DONot, jedenfalls im Jahr 2011:

Die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung ist nicht zulässig.

Aber wahrscheinlich ist der Name ja Programm.

(via RA Michael Seidlitz auf Google+)