“Tierliebhaber” dürfen keinen Verein gründen

Ein Verein, der sich der “partnerschaftlichen Liebe zum Tier” verschrieben hat, ist in Deutschland unzulässig. Das Kammergericht in Berlin verweigerte nun die Eintragung des Vereins. Begründung: Sexuelle Kontakte zu Tieren verstoßen gegen das Tierschutzgesetz. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Verein im Rahmen seiner Arbeit Tierpornografie verbreitet.

Die Antragsteller hatten im Satzungsentwurf darauf hingewiesen, es gehe ihnen auch um die “nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte zu Tieren”. Das Kammergericht Berlin hält dies aber für nicht für zulässig. Zwar ist das Sexverbot mit Tieren Ende der Sechziger Jahre aus dem Strafgesetzbuch gestrichen worden. Jedoch ist nach Auffassung der Richter auch der allgemein gehaltenere § 17 Tierschutzgesetz zu beachten:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Die Beteuerung des Vereins, es gehe nicht um die Vergewaltigung von Tieren, sondern allenfalls um “einvernehmliche” Sexualkontakte, wollen die Richter nicht gelten lassen. Sie sehen bereits eine unüberwindliche Hürde:

Das Tier kann jedoch seinen Willen als Sexualpartner nicht objektiv erkennbar äußern und sich nicht gegen ihm zugefügte Schmerzen oder Leiden adäquat schützen oder zur Wehr setzen. Hier denkbare Penetrationen von Wirbeltieren oder das (auch unbeabsichtigte) Quälen von Tieren zur Befriedigung des Sexualtriebs stellen subjektiv und objektiv tatbestandlich die Zufügung sich wiederholender erheblicher Leiden der Tiere gemäß § 17 TierschutzG dar.

Auch dem Vereinszweck, die Öffentlichkeit über Zoophilie zu informieren, kann das Gerichts nichts abgewinnen. Es fehle die nötige Abgrenzung zwischen erlaubten Informationen und der Verbreitung von Tierpornografie. Zwar ist der Besitz solcher Schriften nicht (mehr) strafbar, wohl aber die Weitergabe und Verbreitung.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 2. September 2011, Aktenzeichen 25 W 73/11