Verkäufer muss nicht vier Augen haben

Zu den Pflichten eines Verkäufers in einem Laden gehört es auch, die Augen nach Dieben offen zu halten. Übertriebene Anforderungen dürfen an ihn aber nicht gestellt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Oberhausen klargestellt. Das Gericht wies die Klage eines Telefonshopbetreibers gegen einen Angestellten ab, während dessen Schicht zwölf Handys aus dem Lager geklaut wurden.

Der mit rund 1.300 Euro brutto bei einem Vollzeitjob eher mager bezahlte Verkäufer befand sich gerade im Kundengespräch, als ein Unbekannter sich Zutritt zum Lager verschaffte. Von dort entwendete der Unbekannte Telefone mit einem Wert von rund 6.000 Euro. Der Verkäufer hatte das nicht bemerkt.

Das Arbeitsgericht Oberhausen sah keinen Grund, den Arbeitnehmer für den Verlust haften zu lassen. Es liege nur leichteste Fahrlässigkeit vor, demnach müsse der Arbeitgeber den Schaden alleine tragen.

Nach der Rechtsprechung haften Arbeitnehmer überhaupt erst ab durchschnittlicher Fahrlässigkeit, wobei der Schaden in diesem Fall meist zwischen Arbeitgeber und Angestelltem geteilt wird. Eine Rolle spielt hier auch immer, in welchem Verhältnis der Schaden zum Einkommen des Mitarbeiters steht. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz müssen Arbeitnehmer komplett für Schäden aufkommen, die sie während der Arbeitszeit anrichten. 

Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom Urteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen 2 Ca 1013/11