Totschlag trotz Internetrecherche

„Liquid Ecstasy“. Die potentiell letale Dosis lag bei ca. 7 ml. Die Frau hat sich 15 bis 25 ml gegeben. Weil der Mann sich von ihr trennen wollte.

Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand. Er führte längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schließlich verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten.

Das hielten die Richter am Landgericht Trier für höchst unanständig. Und verurteilten ihn wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Bundesgerichtshof schloß sich mit Urteil vom 21. Dezember 2011 – 2 StR 295/11 – dieser Ansicht an.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011.

Manchmal ist die Google-Suche einfach wenig hilfreich …

… meint der Aushilfsblogger.