Versteckte Kostenhinweise

Arbeit muß entlohnt werden, darüber dürfte Einigkeit bestehen. In unserer Kanzlei handhaben wir es möglichst einfach. Wir vereinbaren mit unseren Mandanten die Höhe der Vergütung. Dazu bieten wir drei Modelle an: Zeithonorar, Pauschalen oder eine Mischung aus beidem. Grundlage ist jeweils eine runde Zahl, zum Beispiel die Zahl 100.

Keine versteckten Kosten, keine Sternchenhinweise, keine in Worte gefaßte Zahlen im Fließtext neben einem Anmeldeformular. Also einfach und auch bei einem flüchtigen Blick überschaubar.

Sobald aber der Staat, also der öffentliche Dienst, auf den Plan kommt, fangen die Schwierigkeiten an: Wenn wir 100 Euro einnehmen, müssen wir die darin enthaltene Umsatzsteuer abführen. Ohne elektronische Helferlein geht da schon gar nichts mehr. Versuchen Sie’s mal: 84,0336134453 Euro bleiben bei uns, 15,9663865546 Euro – die 19 % USt., gerundet(!) – gehen an das Finanzamt.

In den meisten Fällen wird das Anwaltshonorar aber nach einem Gesetz abgerechnet. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auf 62 Seiten (PDF) wird jedes kleinste Detail detailliert geregelt.

Um das verstehen und richtig anwenden zu können, braucht man geballten Sachverstand und dicke Bücher: Auf 2.116 Seiten beschreibt Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., wer was wann bekommt bzw. zu zahlen hat. In Straf- und Bußgeldsachen. Über die Vergütung in den anderen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Verwaltungsrecht …) muß man sich an anderer Stelle informieren.

Bitte jetzt nicht die Umsatzsteuer (s.o.) vergessen. Diese Rechnerei kommt auch beim gesetzlichen Honorar hinzu.

Aber es geht noch besser: Die Vergütung eines Beamten. Auch Beamte arbeiten und müssen entlohnt werden. Selbstverständlich ist die Höhe gesetzlich geregelt. Man ahnt, was jetzt kommt.

Die Aufzählung der Vorschriften, die das Gehalt eines Beamten regeln, würde die Kapazitäten des Servers, auf dem das law blog läuft, an seine Grenzen führen. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf „Beamtenrecht“ spezialisiert haben und ein ganzes Berufsleben lang nichts anderes machen, als das Gehalt von Beamten auszurechnen.

Und wenn dann irgendwann einmal die Höhe des Gehalts feststeht, wird irgend eine Vorschrift geändert und man beginnt wieder von vorne. Dann bekommt der Beamte erst einmal Post, in Berlin von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, nämlich eine Information zum neuen Besoldungsrecht ab 01.08.2011. 10 Seiten Umfang für die Mitteilung: Die Höhe des Gehalts ändert sich nicht.

Mich würde nicht wundern, wenn es eine Vorschrift gibt, die die Vergütung – oder die 14 Tage Freistellung vom Dienst – des Beamten regelt, die er für das Studium dieser Änderungsmitteilung benötigt.

Warum er kein Beamter geworden ist, weiß ganz genau …

… der Aushilfsblogger.