Umständlich, unsicher, unsouverän
Sarrazin-Interview kostet Bild 60.000 Euro
9/11, gefilmt aus dem Polizeihubschrauber / Meldung bei Spiegel online
Blogger und Forenbetreiber haften nicht unmittelbar für Kommentare, die Dritte auf ihren Seiten abgeben. Es reicht normalerweise, wenn sie auf begründete Beanstandungen reagieren und die Inhalte zügig entfernen.
Der Streit ist damit aber oft noch nicht vorbei. Denn “Geschädigte” wollen dann häufig persönliche Daten, die der Autor des Kommentars hinterlassen hat. Auch die möglicherweise gespeicherte IP-Adresse wird herausverlangt. Dabei wird auch gern mit Klagen gedroht und die Kostenkeule geschwungen.
Wie groß die Erfolgsaussichten in einem solchen Fall sind, musste jetzt das Amtsgericht München entscheiden. Autohändler hatten in einem Forum missliebige Kommentare entdeckt. Der Forenbetreiber löschte die Äußerungen. Er weigerte sich aber unter Berufung auf den Datenschutz, Kontaktdaten herauszugeben.
Damit verhielt er sich korrekt, befand das Amtsgericht München. Aus dem Telemediengesetz ergebe sich nämlich eindeutig, dass Internetanbieter nur Behörden auskunftspflichtig sein können, und das auch nur “auf Anordnung” und “im Einzelfall”. Private hätten dagegen keinen Auskunftsanspruch. Weder das Telemediengesetz noch eine andere Rechtsvorschrift gäben ihnen dieses Recht. Der Gesetzgeber habe dies auch bewusst so geregelt, so dass sich die Kläger nicht auf Treu und Glauben, den juristischen Notnagel wenn sonst nichts mehr geht, berufen können.
Den Autohändlern stellte das Gericht frei, eine Strafanzeige zu erstatten. Möglicherweise nehme sich die Staatsanwaltschaft der Sache an, so dass sie auf diesem Weg an die Daten kommen.
Amtsgericht München, UIrteil vom 3.2.11, Aktenzeichen 161 C 24062/10
Knapp 1.000 Euro sollte ein Smartphone-Nutzer für Datenverkehr bezahlen. Doch mit dieser Forderung blitzte sein Provider jetzt am Landgericht Münster ab. Grund: Die Telefonfirma hat Beratungs- und Warnpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt.
Für sein erstes Smartphone ließ sich der Kunde einen Volumentarif aufschwatzen. Motto: Schauen sie erst mal, wie viele Daten sie verbrauchen, dann lässt sich immer noch ein Datenpaket oder eine Flatrate dazu buchen. Teil des mitgelieferten Smartphones war aber auch eine Navigationssoftware, die schon mal eigenständig Updates lud.
Im Volumentarif kostete eine Datenverbindung mit bescheidenen 31,15 MB bereits 637,94 €. Die monatliche Flatrate schlug dagegen nur mit 25,00 Euro zu Buche. Angesichts des krassen Missverhältnisses sah das Langericht Münster die Verantwortung eindeutig beim Telefonanbieter. Der Berater im Telefonshop habe den Kunden nicht hinreichend über die offensichtlichen Risiken aufgeklärt:
Hätte der Mitarbeiter diesen Hinweis ausgesprochen, hätte der Beklagte einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen vereinbart, die Funktionen seines Handys besonders vorsichtig kontrolliert oder sogar ganz von dem Vertragsschluss Abstand genommen.
Überdies kommt für das Landgericht Münster eine Warnpflicht in Betracht, wenn der Kunde bereits telefoniert. Bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen Tarif und Nutzungsverhalten sei für die Telefonfirma erkennbar, dass sich der Kunde “unbewusst selbst schädigt”. In diesen Fällen spreche viel dafür, dass der Kunde gewarnt werden muss, zum Beispiel mit einer SMS.
Weil sich der Anbieter vertragswidrig verhalten hat, sprach ihm das Landgericht Münster nicht nur die Datengebühren ab. Die Richter verneinten auch einen Anspruch auf die Grundgebühren für den (gesperrten) Anschluss bis zum Ablauf des Vertrages. Diese Kosten betrugen ebenfalls rund 1.000 Euro.
Auch wenn Flatrates auf dem Vormarsch sind, ist die Abzocke vieler Anbieter noch längst nicht zu Ende. Das Urteil wird Betroffenen sicherlich helfen, wenn sie sich gegen überraschend hohe Forderungen wehren.
Nach wie vor spricht auch viel dafür, dass etliche Volumentarife schlicht sittenwidrig sind. Mitunter kostet ein MB das tausendfache wie im Rahmen einer durchschnittlich genutzten Flatrate. Bislang haben alle Mobilfunkanbieter, mit denen wir für unsere Mandanten die Wucherdiskussion führen wollten, den Gang zum Gericht gescheut und die Forderung niedergeschlagen.
Entgegen anderslautenden Gerüchten scheinen Sachbearbeiter bei der GEZ nicht völlig schmerzbefreit zu sein. Jedenfalls hat das Amtsgericht Düsseldorf nun festgestellt, dass folgende Formulierung in einem Schreiben an die GEZ beleidigend ist:
Ich ficke Deine Mutter, Du kleiner schwuler Sachbearbeiter.
Der Rundfunkkunde wider Willen muss nun eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zahlen. Ich konnte daran leider auch nichts ändern.
Eine Bank kann sich bei “vergessenen” Sparbüchern nicht einfach unwissend stellen. Insbesondere kann sie nicht einwenden, keine Kontounterlagen mehr zu haben. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt nun eine Bank, Guthaben und Zinsen für ein Sparkonto auszuzahlen, auf dem es seit über 50 Jahren keine Bewegung mehr gegeben hat.
Im entschiedenen Fall ging es nicht bloß um ein vergessenes Konfirmationsguthaben. Vielmehr wies das Sparbuch als letztes Guthaben 106.000 DM aus. Der Sohn und Erbe eines Verstorbenen fand das Sparbuch im Nachlass und legte es der Bank zur Abrechnung vor. Das Geldhaus bestritt jedoch die Echtheit des Sparbuchs und berief sich darauf, nach so langer Zeit seien keine Unterlagen mehr vorhanden.
Die Richter ließen einen Sachverständigen prüfen, ob das Sparbuch echt ist. Der Experte fand keine Anhaltspunkte für eine Fälschung. Somit sei das Sparbuch eine taugliche Beweisurkunde, befand das Oberlandesgericht Frankfurt. Es sei dann Aufgabe der Bank, diesen Beweis zu erschüttern. Wenn die Bank Unterlagen über offene Guthaben nicht aufbewahre, sei das ihr Problem.
Die Bank muss jetzt die 106.000 DM ordnungsgemäß verzinsen und in Euro auszahlen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.2.2011, Aktenzeichen 19 U 180/10
Wird einem Verkehrssünder die Fahrerlaubnis entzogen, hat das wenigstens einen positiven Effekt. Sein Punktekonto in Flensburg wird auf null gestellt. Hierauf hoffte auch ein Autofahrer, der seinen Führerschein freiwillig abgegeben hatte. Zu Unrecht, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Nach Auffassung der Richter bleibt das Punktekonto unverändert, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der dem Entzug seiner Fahrerlaubnis zuvorgekommen war. Er sollte wegen zu vieler Punkte zur MPU, konnte sich den “Idiotentest” aber nach eigenen Angaben nicht leisten. Er verzichtete auf die Fahrerlaubnis, machte aber nach Monaten erneut den Führerschein. Nachdem er wegen neuer Verkehrsverstöße 16 Punkte (Kontostand einschließlich alter Führerschein) erreicht hatte, meldete sich die Führerscheinbehörde bei ihm und verlangte ein Aufbauseminar.
Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, sämtliche Punkte, die er noch auf der alten Fahrerlaubnis gesammelt hatte, müssten gelöscht werden. Dies sei für den Entzug der Fahrerlaubnis vorgesehen. Für den freiwilligen Verzicht könne nichts anderes gelten.
Entgegen den Vorinstanzen verneint das Bundesverwaltungsgericht die automatische Löschung. Die Richter beziehen sich auf die Gesetzesbegründung. Danach ist die Frage diskutiert worden, aber für den Fall des Verzichts ausdrücklich von einer Punktelöschung abgesehen worden. Somit könne die Regelung für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht entsprechend angewendet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011, Aktenzeichen 3 C 1.10
Paketboten sind findig, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Sie geben die Sendung dann gern auch mal bei Nachbarn ab. Ein Postdienstleister erlaubte sich diese unkonventionelle Zustellungsmethode sogar selbst, indem er per Kleingedrucktem den Nachbarn zum tauglichen “Ersatzempfänger” bestimmte. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klausel nun für unwirksam erklärt.
Damit stellen sich die Richter ausdrücklich gegen die Vorinstanz. Das Landgericht Köln hatte es noch für sozialüblich gehalten, dass Nachbarn füreinander Pakete annehmen und es dem Empfänger auch zugemutet werden kann, bei Nachbarn zu klingeln.
Ob das alles noch mit den heutigen Gepflogenheiten und dem Datenschutz vereinbar ist, brauchte das Oberlandesgericht Köln gar nicht zu entscheiden. Die Richter beanstanden nämlich, dass der Empfänger nach dem Wortlaut der Klausel noch nicht einmal darüber informiert werden muss, dass seine Sendung bei einem Nachbarn abgegeben wurde.
Dass sich der Paketdienst noch nicht einmal zu einer Nachricht verpflichte, benachteilige den Empfänger über Gebühr. Schon aus diesem Grund sei die Klausel komplett unwirksam.
Gut möglich also, dass sich die Gerichte demnächst wieder damit beschäftigen müssen, wie bequem es sich Paketdienste machen müssen. Dann nämlich, wenn der betreffende Paketdienst in seine Klausel reingeschrieben hat, dass der Zusteller einen Zettel in den Briefkasten des Empfängers zu werfen hat.
OLG Köln, Urteil vom 2. März 2011, Aktenzeichen 6 U 165/10
Wenn zwei das gleiche tun, ist es noch immer nicht dasselbe, weiß der Volksmund. Wenn der Volksmund recht hat, geziemt dem Knecht offenbar noch lange nicht, was dem Herrn gefällt. Und in diesem Vergleich wäre (der erst gestern einsichtige) Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg der Herr gewesen – Andreas K., ehemaliger Spitzenpolitiker der CDU in Lippe der Knecht.
K. war, ebenso wie der Bundesminister, ein Student der Rechtswissenschaften. Er reichte vor sieben Jahren der Universität Göttingen eine Doktorarbeit ein, begann nahezu gleichzeitig seine politische Karriere im benachbarten Nordrhein-Westfalen und wurde im Sommer vor drei Jahren zum Vorsteher des Landesverbandes Lippe gewählt.
Dann stolperte Aufsteiger K. über seine Dissertation. Ein Rechtsanwalt hatte ihn bei der Staatsanwaltschaft Göttingen angezeigt. Die Strafverfolger reagierten rigoros. Gleich 11 Passagen „aus verschiedenen Werken“ habe K. „bewusst und gewollt als eigene geistige Leistung“ in seiner vermeitnlich wissenschaftlichen Arbeit ausgegeben.
„Bei diesem Umfang“, sagte gestern der Göttinger Staatsanwalt Andreas Buick, habe man „sofort öffentliches Interesse“ bei den Ermittlungen unterstellt und auf ansonsten notwendige Strafanträge der düpierten Urheber verzichtet.
Das Ergebnis waren ein Strafbefehl sowie eine weitere Geldbuße, die K. akzeptierte. Dem „voll Geständigen“ hatten die Strafverfolger in Ostwestfalen nämlich noch geistigen Diebstahl aus anderen „literarischen Werken“ nachweisen können, wie es der Leitende Oberstaatsanwalt Günter Braun gestern formulierte.
Der Doktortitel wurde K. – wie ja auch Karl-Theodor zu Guttenberg – aberkannt. Allerdings hatte das für K. auch direkte berufliche Folgen. Dabei ging die Initiative vom Arbeitgeber aus. Vor knapp einem Jahr wurde er als Vorsteher der lippischen Landesverbandsversammlung einstimmig abgewählt.
Kurz danach berichtete eine knappe Pressemitteilung: „K. hat gegenüber dem Ministerium und dem Landesverband Lippe schriftlich erklärt, dass er darauf verzichtet, Rechtsmittel gegen die Abberufungsverfügung einzulegen. Damit ist der Weg für das Ausschreibungsverfahren für eine/n neue/n Landesverbandsvorsteher/in frei“. (pbd)
Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung nicht ohne weiteres verbieten. Allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder die bloße Sorge vor Übergriffen anderer Gefangener rechtfertigen solche Maßnahmen nicht. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden.
Ein Gefangener in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt hatte bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen zu wollen.
Die Anstaltsleitung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener wichtiger einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen Mitgefangenen entdeckt würden.
Nachdem die Vorinstanz noch anders entschieden hatte, gab das Oberlandesgericht Celle dem Gefangenen recht. Die Alltagserprobung in der Haftanstalt könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die Damenbekleidung nach Einschluss in seiner Zelle und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt erforderlich sein.
Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne zwar grundsätzlich zu einem Verbot führen. Jedoch müsse die Anstaltsleitung vorrangig gegen jene vorgehen, die den Gefangen bedrohen. Es sei der falsche Weg, gegen einen Bedrohten vorzugehen, der nur die ihm zustehenden Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Mitgefangenen ausgeschöpft seien, dürfe das Tragen der Damenbekleidung im Einzelfall abgelehnt werden.
OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 1 Ws 29/11 (StrVollz)
Nach dem Schoko-Osterhasen hat es nun auch die Badeente geschafft: Sie ist zum gerichtlichen Streitobjekt geworden. Vor dem Oberlandesgericht Koblenz fochten zwei Versandhändler um die Frage, ob Badeenten “Hygieneartikel” sind und der Käufer deswegen nur ein eingeschränktes Rückgaberecht hat.
Gegenstand des Rechtsstreit war nicht die gemeine Badeente in gelb. Vielmehr ging es um Badeenten in den Vereinsfarben von Bundesligavereinen. Und um solche mit Vibratorfunktion.
Das Oberlandesgericht Koblenz befand, Verbraucher verbänden mit dem Begriff “Hygiene” vorrangig Körperreinlichkeit, Gesundheitspflege und Gesundheitsfürsorge.
Die umstrittenen Badeenten vermochten die Richter eher nicht unter diese Begriffe einzuordnen. Sie stellten fest: Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine sind nicht als Hygieneartikel, sondern als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion ist ebenfalls kein Hygienartikel, sondern ein Erotikspielzeug.
Auf dieser Grundlage konnte das Gericht den Rechtsstreit dann auch entscheiden. Die im Schokohasen-Prozess als Beweismittel eingereichten Schokohasen sind während des Verfahrens übrigens verschwunden. Hoffentlich passiert das nicht auch in Koblenz mit den Fanartikeln und dem Erotikspielzeug.
OLK Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2011, Akrenzeichen 9 W 680/10
Vor einiger Zeit hatte ich über fragwürdige Ermittlungsmethoden des Landeskriminalamtes Bayern berichtet (Link zum Beitrag). Die Beamten hatten einen Trojaner auf den Computer eines Geschäftmannes geschmuggelt. Die Spionagesoftware überwachte dessen Online-Aktivitäten durchgehend – unter anderem mit einem Screenshot alle 30 Sekunden.
Die vom Landgericht Landshut teilweise für rechtswidrig erklärte Aktion warf Fragen auf. Unter anderem danach, wie der Trojaner auf den Computer des Beschuldigten kam. Haben sich Beamte heimlich Zutritt zur Wohnung verschafft? Wurde die Software über infizierte Mails aufgespielt? Oder gab es gar eine “Online-Durchsuchung”?
Alles falsch, hat Spiegel online recherchiert. Tatsächlich soll die Polizei den Betroffenen am Münchner Flughafen abgepasst haben. Bei seiner Rückkehr aus Indien sei eine Routinekontrolle mit Hilfe des Zolls fingiert worden. Dabei sei ein Zollbeamter auch kurz mit dem Notebook des Mannes in einen Nebenraum gegangen. Das wirkte wohl wie die übliche Sprengstoffkontrolle, wie sie jeden Tag hunderten von Flugreisenden in ganz Deutschland widerfährt – wenn auch eher beim Abflug.
Sein Notebook habe der Beschuldigte schon nach einigen Minuten wieder bekommen. Allerdings sei in der Zwischenzeit die Spionagesoftware aufgespielt worden, die dann über Monate zum Einsatz kam. Allein 60.000 Fotos fänden sich in der Ermittlungsakte.
Der Verdächtige soll nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Online-Durchsuchung eigentlich gedacht ist. Also mutmaßliche Terroristen oder Schwerverbrecher. Vielmehr gehe es um die Ausfuhr von Medikamenten, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft illegal sei. Bis heute liege noch nicht mal eine Anklage vor.
Der Osnabrücker Sargstreit hat ein Ende gefunden. Die Stadt zahlt an den Sohn eines Verstorbenen vergleichsweise 500 Euro.
Der Mann hatte geklagt, weil die Grube bei bei der Beerdigung seines Vaters zu klein war. Der Sarg wurde zunächst schräg eingelassen, wobei der Leichnam deutlich hörbar verrutschte. Zu Ende gebracht werden konnte die Beerdigung erst, als die Grube vergrößert worden war.
Der Sohn des Verstorbenen hatte die Hälfte des Sargpreises als Schadensersatz verlangt. Nach seiner Darstellung war der Sarg bei dem missglückten Manöver beschädigt worden. Ein zusätzliches Schmerzensgeld sollte die Stadt zahlen, weil der Leichnam sich für alle Anwesenden deutlich hörbar bewegt hatte. Dies habe zu Schockzuständen geführt.
Wegen des Schmerzensgeldes sah das Gericht keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger nahm diesen Antrag deshalb zurück. Wegen der Sargschäden war die Stadt schließlich bereit, 500 Euro zu zahlen. Sie hatte sich vorher damit verteidigt, die Grube sei nicht zu schmal ausgehoben gewesen. Vielmehr sei der Sarg unüblich hoch gewesen. Hierauf seien die Friedhofsmitarbeiter nicht hingewiesen worden.
In einem Rechtsstreit hatte die Gegenseite den Hausmeister als Universalzeugen benannt. Er sollte bestätigen, dass sich gewisse Dinge so und nicht anders zugetragen haben. Wir haben den Hausmeister als Zeugen abgelehnt, weil er nur vom “Hörensagen” berichten kann. Zeugen taugen normalerweise nur etwas, wenn sie etwas selbst gesehen oder gehört haben.
Darauf schreibt die andere Seite:
Ein Hausmeister ist nun einmal, was als gerichtsbekannt unterstellt wird, mehr oder weniger der “Beichtvater”, an welchen zu beanstandende Vorgänge in dem von ihm betreuten Anwesen in allererster Linie herangetragen werden.
Natürlich kann ein Hausmeister nicht ständig vor Ort sein und damit alle einzelnen Vorgänge direkt mitbekommen. Ihm werden sie aber zugetragen, so dass er zwangsläufig in allererster Linie vom “Hören-Sagen” berichten kann.
Es ist zwar erkennbar das Gegenteil gemeint, aber eigentlich gibt man uns recht. Ist ja auch mal schön.
Ermittlungsbericht wegen eines Sexualdelikts. Es steht Aussage gegen Aussage. Die Tat soll fast zehn Jahre zurückliegen. Es gibt keine objektiven Spuren. Der zuständige Beamte schreibt:
Die Geschädigte leidet unter einer schizophrenen Störung, welche stationär behandelt wird. Derzeit schizoaffektive Störung, zur Zeit manische Episode. Sie steht unter Betreuung.
Anzumerken ist, dass die Geschädigte auch ihren Stiefvater des sexuellen Missbrauchs beschuldigte.
(Einschub: Zu dieser weiteren Beschuldigung gegen den Stiefvater, der nicht der jetzige Beschuldigte ist, gibt es ein Gutachten in der Akte. Danach waren die Vorwürfe gegen den Stiefvater Teil der wahnhaften Symptomatik im Rahmen einer akuten psychotischen Episode. Es liege “keine Glaubwürdigkeit vor”. Einschub Ende.)
Die vernehmende Kriminalbeamtin schätzt die Geschädigte als glaubwürdig ein. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dürfte sich die Tat annähernd so ereignet haben, wie sie von der Geschädigten dargestellt wird.
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