Auf Biegen und Brechen: Landgericht Saarbrücken verhandelt am Sonntag und bis ein Uhr morgens
Koblenz: Polizei stürmt falsche Wohnung und überwältigt komplette Familie
Samsung vs. Apple: Twitter-Verbot im Gerichtssaal
Hinweis aus dem Maschinenraum: Seit nun eineinhalb Jahren gibt es testweise auch die Möglichkeit, lawblog.de über HTTPS zu erreichen.
Nachdem es aber auch jetzt noch immer wieder zu Mißverständnissen und Rückfragen der Besucher wegen der Zertifikatswarnung kommt, wird ab Ende der kommenden Woche lawblog.de nur noch über HTTP erreichbar sein – bitte passt Eure Bookmarks und Feed-Urls entsprechend an.
Natürlich ist es auch möglich, durch ein bezahltes Zertifikat diese Warnung auch zu beseitigen. Da aber nur 0,5% des täglichen Besucherverkehrs überhaupt über HTTPS auf lawblog.de zugreift, würde diese Investition nur wenig Sinn machen. Hinzu kommt, dass HTTPS durch die Server-Architektur auch auf Server-Seite höheren Wartungsaufwand mit sich bringt, der so ebenfalls eingespart werden kann.
Update: Da ich gerade mehrfach darauf hingewiesen wurde: StartSSL und die Möglichkeit, dort auch kostenlos Zertifikate zu bekommen sind mir bekannt. Wie ja auch in diesem Posting ausgeführt ist es keine finanzielle Entscheidung. Primär steht Support- und Adminaufwand schlichtweg in keinem Verhältnis zu der minimalen Nutzung von https.
Weihnachten ist für Gefangene eine bedrückende Zeit. Der normale Gefängnisalltag ruht, es gibt wenig Abwechslung. Nach Hause dürfen nur wenige. Für die diejenigen, die Weihnachten in der Haftanstalt verbringen müssen, ist die Einsamkeit besonders spürbar.
Ein Weihnachtspaket bringt etwas Freude hinter Gittern. Viele Gefangene haben niemanden mehr „draußen“, der an sie denkt. Kontakte zu Freunden und Verwandten verlieren sich besonders nach einer längeren Haftzeit.
Der Verein Freiabonnements für Gefangene bemüht sich seit langem darum, auch diesen “vergessenen” Menschen einen kleinen Lichtblick zu geben. Zu seinen jährlichen Aktionen gehören die Weihnachtspakete, die jeder selbst packen oder packen lassen kann.
Mit einem Weihnachtspaket erhalten Gefangene das Gefühl, nicht vergessen zu werden und es wird eine Brücke zur Gesellschaft gebaut. Wie wichtig das vor allem an Weihnachten ist, ergibt sich jährlich aus vielen Dankesbriefen, die der Verein auch an die Spender weiter leitet.
Wer den Verein unterstützen möchte – jetzt ist die richtige Zeit für eine Bestellung. Es besteht dabei keine Verpflichtung, gegenüber Gefangenen seinen Namen oder Adresse anzugeben.
In Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen dürfen nach Einführung der neuen Landesstrafvollzugsgesetze bereits in diesem Jahr schon gar keine Weihnachtspakete mehr verschickt werden. Das gilt auch für Untersuchungshäftlinge. Den Inhaftierten dort kann man aber mit einer Geldspende für den Weihnachtseinkauf helfen.
Im nächsten Jahr werden weitere Bundesländer folgen, die jetzt noch keine neuen Landesjustizgesetze haben. Das bedeutet: keine Weihnachtspakete mehr für Gefangene ab 2012.
Das Foto an sich ist unspektakulär. Es zeigt Jörg V., als Journalist unter anderem für Bild tätig, wie er eher gelangweilt in einem unauffälligen weißen Auto sitzt und eine Qualitätszeitung liest. Trotzdem ist das Bild auch ein Akt der Notwehr. Wettermoderator Jörg Kachelmann veröffentliche seinen Gegen-Schnappschuss, der in der Nähe von Kachelmanns Schweizer Wohnung entstand, im März 2011 auf Twitter. Er wollte damit zeigen, wie die Boulevardpresse ihm nachstellt. Auf so eine Art der Öffentlichkeit stand wiederum Reporter V. ganz und gar nicht. Er verklagte Kachelmann auf Unterlassung. Damit blitzte er nun jedoch vor dem Landgericht Köln ab.
Laut Kachelmann hatte Jörg V. ihm tagelang aufgelauert, obwohl jeder wusste, dass er seine Ruhe haben wollte. Der Reporter habe sein Auto etwa 200 Meter von Kachelmanns Wohnung geparkt, aber so, dass er stets Sichtkontakt gehabt habe. Von dieser Warte habe er Kachelmanns Grundstück observiert, dieses aber auch unerlaubt betreten und Nachbarn und Anwohner über Kachelmann ausgefragt.
Das Landgericht Köln sieht in dem Foto ein zeitgeschichtliches Dokument:
Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt.
Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt.
Jörg V. dürfe sich auch nicht Unrecht als Sündenbock hingestellt sehen. Denn er habe selbst publizistisch Dreck am Stecken. Daran lässt das Landgericht Köln keinen Zweifel:
Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf … an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.
Bemerkenswerterweise hat sich der Paparazzo auch mit dem Argument verteidigt, das Foto verletze seine Privatsphäre. Dem kann das Landgericht Köln schon vom Ansatz her nicht folgen. Auch wenn der Journalist nichts anderes tue, als in seinem Auto rumzusitzen und Zeitung zu lesen, sei er doch bei seiner Arbeit fotografiert worden. Dies sei eine typische “Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen mit Bezug auf den Kläger”.
Im gleichen Prozess untersagt das Kölner Landgericht auch, ein Bild weiter zu zeigen, das den mittlerweile freigesprochenen Jörg Kachelmann in der Untersuchungshaft beim Hofgang zeigt. Dazu hatte sich der Fotograf Zugang zu einem Gebäude gegenüber dem Gefängnishof verschafft, das gerade umgebaut wurde. Dort wartete er, bis er Kachelmann bei seinem Rundgang abschießen konnte.
Der Fotograf war Jörg V.
Landgericht Köln, Urteil vom 9. November 2011, Aktenzeichen 28 O 225/11
Geradezu ungeheuerliche Nachrichten aus Berlin. Was Diplomaten schon lange dürfen, soll Polizisten künftig verwehrt bleiben – ihr Dienstfahrzeug, egal ob Streifenwagen oder ziviles Gefährt, nach Lust und Laune ins Halteverbot zu stellen. Der Polizeipräsident hat den Beamten mitgeteilt, dass sie nur dann verbotswidrig parken dürfen, wenn dies „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“. Andere Ausnahmen kennt die Straßenverkehrsordnung übrigens auch gar nicht.
Was nichts anderes bedeutet, als dass sich Ermittler jedenfalls künftig einen ordentlichen Parkplatz suchen müssen, sofern die Verkehrssünde für ihre Arbeit nicht zwingend ist. Sogar die Nutzung von kostenpflichtigen Parkhäusern und Parkplätzen sinnt der Polizeipräsident seinen Mitarbeitern an. Verauslagte Parkgebühren können sie natürlich als Spesen geltend machen.
An sich sollte es für Gesetzeshüter selbstverständlich sein, sich selbst ans geltende Recht halten. Aber so einfach ist die Sache nicht. Eine wichtige Interessenvertretung, der Bund Deutscher Kriminalbeamter, fordert per Stellungnahme tatsächlich eine Ausnahmeregelung, nach der Polizisten ihre Dienstfahrzeuge auch in nicht dringenden Fällen kreativ abstellen dürfen, ohne wie Otto Normalverbraucher ein Knöllchen zu kassieren.
Mein Lieblingsargument:
Die Suche nach einem kostenfreien Parkplatz nimmt wertvolle Zeit in Anspruch.
Tja, wer könnte von dieser Malaise nicht ein Liedchen singen? Millionen Bundesbürger, ob nun privat oder beruflich unterwegs, altern täglich auf der Parkplatzsuche. Sie alle können ihre wertvolle Zeit nicht produktiver nutzen. Aber was einem Normalo zugemutet wird, ist für einen gestressten Polizeivollzugsbeamten anscheinend unzumutbar.
Die weitaus meisten Arbeitnehmer sind auch seit jeher in der Lage, ihre Spesen abzurechnen. So was scheint bei der Polizei aber Schweißausbrüche auszulösen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass der Bund Deutscher Kriminalbeamter geradezu ängstlich fragt:
Wie viel Kleingeld muss ich für eine Schicht einplanen?
Bei der Polizei lauert der Burnout offensichtlich quasi schon an der Parkuhr.
Was wirklich hinter der Empörung steckt, verrät der Bund Deutscher Kriminalbeamter in seinem Schlusssatz. Danach versteht man die Forderung der “vollen Hingabe” zum Polizistenberuf anders als der Polizeipräsident und fordert eine “Ausnahmeregelung”.
Mit anderen Worten: Das Engagement im Job hängt doch auch immer vom Spaßfaktor ab. In der Stadt frei nach Schnauze parken, und das noch unter den neidischen Blicken der Mitmenschen, spielt da ganz bestimmt eine nicht ganz unbedeutende Rolle.
Ein Verein, der sich der “partnerschaftlichen Liebe zum Tier” verschrieben hat, ist in Deutschland unzulässig. Das Kammergericht in Berlin verweigerte nun die Eintragung des Vereins. Begründung: Sexuelle Kontakte zu Tieren verstoßen gegen das Tierschutzgesetz. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Verein im Rahmen seiner Arbeit Tierpornografie verbreitet.
Die Antragsteller hatten im Satzungsentwurf darauf hingewiesen, es gehe ihnen auch um die “nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte zu Tieren”. Das Kammergericht Berlin hält dies aber für nicht für zulässig. Zwar ist das Sexverbot mit Tieren Ende der Sechziger Jahre aus dem Strafgesetzbuch gestrichen worden. Jedoch ist nach Auffassung der Richter auch der allgemein gehaltenere § 17 Tierschutzgesetz zu beachten:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Die Beteuerung des Vereins, es gehe nicht um die Vergewaltigung von Tieren, sondern allenfalls um “einvernehmliche” Sexualkontakte, wollen die Richter nicht gelten lassen. Sie sehen bereits eine unüberwindliche Hürde:
Das Tier kann jedoch seinen Willen als Sexualpartner nicht objektiv erkennbar äußern und sich nicht gegen ihm zugefügte Schmerzen oder Leiden adäquat schützen oder zur Wehr setzen. Hier denkbare Penetrationen von Wirbeltieren oder das (auch unbeabsichtigte) Quälen von Tieren zur Befriedigung des Sexualtriebs stellen subjektiv und objektiv tatbestandlich die Zufügung sich wiederholender erheblicher Leiden der Tiere gemäß § 17 TierschutzG dar.
Auch dem Vereinszweck, die Öffentlichkeit über Zoophilie zu informieren, kann das Gerichts nichts abgewinnen. Es fehle die nötige Abgrenzung zwischen erlaubten Informationen und der Verbreitung von Tierpornografie. Zwar ist der Besitz solcher Schriften nicht (mehr) strafbar, wohl aber die Weitergabe und Verbreitung.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 2. September 2011, Aktenzeichen 25 W 73/11
Von Walter Klotz
Das Strafgesetzbuch (StGB) wird zu Beginn des Jahres 2012 außer Kraft treten. An seine Stelle tritt eine freiwillige Selbstverpflichtung aller Einwohner Deutschlands, nichts Böses zu tun. Diese bahnbrechende Weiterentwicklung des deutschen Rechtssystems kündigten die Bundesjustizministerin und der Bundesinnenminister heute morgen bei einer gemeinsamen Pressekonferenz an.
"Deutschland wird der modernste Rechtsstaat der Welt! Der bevormundende, verbietende Staat ist Geschichte", schwärmte Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Man habe stattdessen eine auf Eigenverantwortung der Menschen setzende, flexible Lösung gefunden. "Beim Umweltschutz oder jüngst bei der Frauenquote hat sich dieses Instrument zur Vermeidung allzu klarer oder gar verbindlicher Regelungen schon bewährt."
Innenminister Friedrich (CSU) erklärte, nach anfänglichen Bedenken hätten auch ihn die positiven Erfahrungen mit privaten Unternehmen, etwa bei Facebook oder bei Google Street View, überzeugt: "Statt lange zu diskutieren, lassen wir Konzerne schon seit Jahren selbst festlegen, woran sie sich halten müssen. Und wir vertrauen darauf, dass die Unternehmen sich an die knallharten Regeln halten werden – schließlich kontrollieren sie sich dabei selbst."
Kontrollaufwand und -kosten seien nun viel geringer, griff die Justizministerin den Faden auf. "Bisher musste der Staat die Einhaltung der Gesetze überwachen und Milliarden für Polizei, Gerichte und Gefängnisse ausgeben. Künftig genügt ein einfacher jährlicher Rechenschaftsbericht des Bürgers, ob er gegen die Selbstverpflichtung verstoßen hat."
Abschließend warnte Friedrich davor, den Staat für naiv zu halten. Falls bis 2020 nicht mindestens die Hälfte der Einwohner eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben habe oder zu große Laxheit bei deren Einhaltung festgestellt würde, seien scharfe staatliche Sanktionen denkbar: "Das Spektrum reicht von ermahnenden Gesprächen bis hin zur Einführung von für jedermann verbindlichen Gesetzen."
Quelle (mit freundlicher Genehmigung): “Der Postillon”
Das kleine Holzboot stemmte sich gegen die Wellen. Dan paddelte. Er starrte ins dunkle Wasser. Irgendwo da unten musste Manhattan sein.
Vorab möchte ich sagen, ich habe mit Florian Meimberg schon mal 68 Altbier getrunken. Die meisten davon in etwas obskurer Umgebung, einer Düsseldorfer Altstadtkneipe, von der man nicht weiß, ob sie nur zufällig neben einem Parkhaus steht oder doch Teil davon ist. Den Gerichtstermin am nächsten Morgen überstand ich so lala. Außerdem hat Flo mir einen sehr wichtigen Tipp gegeben, für den ich ihm dankbar bin. Man könnte also argwöhnen, die nachfolgende Buchempfehlung sei nicht ganz objektiv.
Stimmt.
So weit das vorgezogene Disclosure. Ich hätte es mir natürlich auch sparen können, denn das Taschenbuch “Auf die Länge kommt es an” ist wirklich gut. Schon weil es all jene Apokalyptiker widerlegt, nach denen im Internet und speziell im Twitterdings doch nur Belangloses steht. Florian Meimberg liefert genau dort überraschenderweise so was Sperriges und gleichzeitig Hochstehendes wie, nun ja, Literatur.
Das ist umso bemerkenswerter, als er sich eine schwierige Eingrenzung auferlegt hat. Seine in sich abgeschlossenen Geschichten erscheinen auf Twitter. Das bedeutet: 140 Zeichen, dann ist die Pointe da. Oder die Story tot.
Geht nicht? Geht.
Carl war frei. Nach 47 Jahren Haft trat er aus dem Gefängnistor ins Freie. Er blinzelte in die gleißende Sonne. Und übersah den LKW.
“Geräte abschalten?” Sie nickte traurig. Küsste sein regloses Gesicht. “Ich liebe dich”, flüsterte sie. “Ich dich auch!”, schrie er. Stumm.
Die bislang zitierten Episoden zeigen schon, der Genrename Tiny Tales verniedlicht leicht. Florians Drei-Sätzer sind nichts für Leser, die ein Hello-Kitty-Weltbild zu verteidigen haben. Wer dagegen Zynismus nicht für ein Massenvernichtungsmittel hält, wird an den Tiny Tales schon eher Spaß haben.
Dort wird nämlich auf makabre Weise gestorben.
Er starrte auf das kürzere Streichholz. Verloren. Schnee wehte durch das Flugzeugwrack, als der zweite Überlebende das Messer ansetzte.
Gekämpft.
Leon freute sich auf zu Hause. Seine Schulfreunde. Den Spielplatz. Nur noch wenige Tage. Er packte seine Uzi und rannte aufs Schlachtfeld.
Geliebt.
“… erkläre ich euch hiermit zu Mann und Frau”, nickte der Priester. Susan weinte vor Glück. Sie hauchte einen Kuss auf das Panzerglas.
Oder alles zusammen:
Der Fremde sah ihm in die Augen. John war verliebt. Er lächelte noch, als sein Kopf explodierte. Die Schreie der GIs erfüllten Omaha Beach.
Gut, in den mehreren hundert Tales kommen auch harmlosere Themen vor. Das Weltende etwa, Gier, (Mord-)Sucht und bezahlter Sex. Aber wirklich nur ab und zu, und das garantiere ich, dieser luschige Mainstreamhumor, mit dem andere Comedians heute weitaus dickere Bücher füllen. “Auf die Länge kommt es an” kostet geschenkkompatible 7,99 Euro und ist auch als E-Book erhältlich.
Haben wir immer schon so gemacht. Und wo kommen wir denn da hin? Eine Einstellung, die man überall findet, somit auch an Gerichten. Am Amtsgericht Hagen stößt jetzt hoffentlich ein einsichtsfähiger Richter einen Umdenkungsprozess in Gang. Er hat eine wichtige Entscheidung dazu getroffen, welche Gebühren ein Anwalt im Mahnverfahren anmelden darf – und stellt sich darin gegen die Vorgaben in den einschlägigen Formularen und in den Köpfen der zuständigen Rechtspfleger.
Es geht darum, ab welcher Höhe das Mahngericht prüfen darf, ob eine Kostenforderung unangemessen ist. Bislang gehen die meisten Mahngerichte davon aus, dass Anwälte nur eine 1,3 Geschäftsgebühr mit dem Mahnbescheid gelten machen dürfen. 1,3 ist die Standardhöhe für den “durchschnittlichen Fall”. Wenn ein Anwalt mehr als 1,3 ansetzen will, zum Beispiel 1,5 oder die gesetzlich höchstmöglichen 2,5, darf er dies. Die Mahngerichte verlangen dann aber üblicherweise von ihm, dass er im Antrag versichert, die Sache sei besonders schwierig oder sehr umfangreich gewesen. Selbst wenn man dies tut, gibt es dann oft Nachfragen, die nicht nur Arbeit machen, sondern auch den Erlass des Mahnbescheids verzögern.
Dabei ist es noch nicht mal richtig, dass eine höhere Gebühr als 1,3 an die genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Es gibt nämlich auch noch die sogenannte “Mittelgebühr” von 1,5. Auch diese ist noch eine Standardgebühr, sofern gewisse Umstände es rechtfertigen, der Sache etwas wichtiger als “Durchschnitt” einzuschätzen. Der Richter am Amtsgericht Hagen stellt hierzu fest, dass eben auch die Einordnung des Falles auf das Niveau der Mittelgebühr von 1,5 noch etwas ist, was der Anwalt im eigenen Ermessen vornehmen kann. Hierzu müssten die von den Mahngerichten geforderten Umstände besondere Schwierigkeit oder großer Umfang nicht zwingend vorliegen. Vielmehr dürfe der Anwalt hierzu alle Umstände heranziehen, zum Beispiel auch die Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers.
Überdies gelte noch immer der Grundsatz, wonach das anwaltliche Ermessen erst dann nicht akzeptiert werden muss, wenn die Gebühr “unbillig” wird. Das sei aber erst der Fall, wenn sich der Anwalt um mehr als 20 % von dem Betrag nach oben entferne, der tatsächlich angemessen ist. Diesen Spielraum bei der Bewertung müssten die Mahngerichte ebenfalls respektieren. Eine Gebühr von 1,5 wäre wegen der Toleranzgrenze also selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt sich verschätzt und er an sich nur die Gebühr von 1,3 verlangen kann.
Es besteht nun also die Möglichkeit, eine (oft auch tatsächlich angemessene) Gebühr von 1,5 im Mahnbescheid zu beantragen, ohne sich vor endlosen Rückfragen und einer Blockadehaltung des Mahngerichts fürchten zu müssen.
Wettermoderator Jörg Kachelmann geht derzeit erfolgreich gegen Personen vor, die seinen Freispruch offenbar nicht verwinden können. So verurteilte das Landgericht Köln nun rechtskräftig seine frühere Freundin wegen eines Interviews in einer Zeitschrift. Die Frau darf Kachelmann nicht länger beschuldigen.
Auch eine Staatsanwältin muss eine juristische Schlappe gegen Kachelmann hinnehmen. In einem Gastbeitrag in der FAZ hatte die Staatsanwältin den Eindruck erweckt, Kachelmann habe die Tat begangen. Unter anderem bezeichnete sie seine frühere Freundin konsequent als “Geschädigte”. Gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln legte die Staatsanwältin zwar Widerspruch ein. Sie zog den Widerspruch aber auf Anraten des Gerichts zurück.
Nun trifft es die Polizei. Die Polizeidirektion Sigmaringen hatte zu einem Opferschutztag eingeladen. In der Ankündigung hieß es unter anderem:
Nach einer Pause darf man auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Thomas Franz höchst gespannt sein. Er ist Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim und war Anwalt des Opfers im Kachelmann-Prozess.
Kachelmann setzte nun eine Richtigstellung durch. Heute erklärte die Polizeidirektion Sigmaringen:
Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wurde, Herr Kachelmann sei Täter einer Straftat stellen wir richtig:
Herr Kachelmann wurde von dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim freigesprochen und durfte daher zu keinem Zeitpunkt als Täter bezeichnet werden.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Anwälte vor Gericht auch künftig eine Robe tragen müssen. In der Vergangenheit gab es, nicht nur in Berlin, immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Gerichten und Juristen, welche die schwarze Kutte für antiquert halten.
Die Berliner Anwaltskammer stellt nun fest, das Tragen einer Robe sei an den Berliner Gerichten “üblich”. Wer sich gegen diese Übung stelle, verstoße auch gegen das Berufsrecht. Sanktionen seien aber nur erforderlich, “wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.”
Mit anderen Worten: Die Kammer geht künftig gegen einen Robenverweigerer nur vor, wenn das Fehlen des Kleidungsstücks sich tatsächlich negativ auf das Verfahren auswirkt.
Fritz Teufel antwortete als Angeklagter in den Sechzigern auf die Aufforderung eines Richters, sich zu erheben, mit den Worten: “Wenn’s der Wahrheitsfindung dient.” So ähnlich dürfte es nun auch in Berlin mit der Robe sein. Ob der Anwalt nun in schwarzen Stoff gehüllt ist oder nicht, sollte die Atmosphäre einer Verhandlung ebenso wenig wie die Qualität der anwaltlichen Arbeit beeinflussen können. Jedenfalls dann, wenn der Richter sich einigermaßen zu zügeln vermag…
Die Diskussion im Vorstand der Anwaltskammer kann man hier nachlesen.
Ich bin jetzt mal mutig – mit diesem Link zur Industrie- und Handelskammer Leipzig. Dort heißt es nämlich:
Verlinkungsverbot
Eine Verlinkung mit der Homepage der IHK zu Leipzig ist nur mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung zulässig. Ansonsten besteht ein Verlinkungsverbot.
Es ist eine Sache, wenn Blogger, Hoteliers und Ingenieurbüros so einen Unsinn auf ihre Homepages schreiben. Es lassen sich so einige googeln, die sich gegen ungenehmigte Links verwahren. Etwas anderes ist es, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie eine IHK den Quatsch vom Verlinkungsverbot ernst zu nehmen scheint.
Die Möglichkeit, sich gegen fremde Links zu wehren, gab es nicht, gibt es nicht und wird es auch nie geben. Hoffnung für diese Prognose gibt mir der Umstand, dass es schon aus biologischen Gründen immer mehr Richter gibt, welche die Funktionsweise des Internets im Ansatz verstanden haben.
Aber immerhin ist die IHK Leipzig nicht alleine in der Behördenwelt. Auch die Mordkommission Frankfurt Oder möchte nicht, dass jemand ohne Genehmigung auf ihre Internetseite verlinkt. Warum das jetzt ausgerechnet der Fall ist, kann man nicht mal ahnen. Immerhin besteht die Seite zu 100% aus einem, Überraschung, Informationsangebot für die Öffentlichkeit.
So, nachdem ich gegen das Verlinkungsverbot verstoßen habe, packe ich schon mal die Zahnbürste ein.
Update: Die IHK Leipzig hat ihre Seite noch heute geändert.
Update 2: Die Mordkommission mittlerweile auch.
Einbrecher sind bei der Arbeit normalerweise nicht an Gesellschaft interessiert. Ganz anders sah es bei einer Frau aus, die gestern in Grevenbroich übers Kellerfenster in ein Einfamilienhaus eingestiegen ist. Sie ließ sich nicht mal durch die Kinder der Familie beirren, die während ihres Beutezuges nach Hause kamen.
In dem zunächst leeren Haus hatte die 42-jährige Einbrecherin erst Brauchbares zusammengesucht. Dazu gehörten Kosmetik, Lebensmittel, Spirituosen und vermutlich auch Kleingeld. Als sie die Sachen zum Abtransport bereitgestellt hatte, kam der jugendliche Nachwuchs der Familie nach Hause.
Die Einbrecherin ließ sich von den Kindern nicht aus der Ruhe bringen. Sie ignorierte die Kinder einfach, obwohl diese sie ansprachen. Während die Kinder dann die Polizei riefen, ging die Frau in den Garten.
Sie dachte dabei jedoch keineswegs an Flucht. Als die Polizeibeamten eintrafen, stand die Einbrecherin am Grill und garte einige Würstchen. Zum Essen kam sie jedoch nicht mehr, denn sie wurde festgenommen.
Gegenüber den Polizeibeamten erklärte die Frau, sie habe mit dem Zug nach Köln fahren wollen. Da sie hungrig war, sei sie aber in Grevenbroich ausgestiegen und habe sich auf die Suche nach Essbarem gemacht. Bevor sie im Haus den Grill anwarf, will sie schon einiges aus dem Kühlschrank gegessen habe.
Außerdem, so räumte die Einbrecherin schließlich ein, habe sie sich auch am Sektvorrat der Familie bedient. Was ihr Verhalten etwas nachvollziehbarer macht.